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Kampfhund als Kündigungsgrund

AG Spandau3 b C 956/0122.03.2002GE 2002, 670

BGB §§ 543, 569

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung weiterhin einen Kampfhund in der Wohnung hält.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. schloß am 4. August 1993 einen Mietvertrag über eine Ein-Zimmer-Wohnung im Haus ... in Berlin. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 forderte der Kl. die Bekl. auf, einen von ihr gehaltenen Pitbull abzuschaffen. Er kündigte an, für den Fall, daß sie den Hund nicht abschaffen sollte, das Mietverhältnis zu kündigen.

Mit Schreiben vom 19. November 2001 kündigte die Bevollmächtigte des Kl. das Mietverhältnis fristlos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist gemäß den §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wirksam. Entgegen der Ansicht des Betreuers begründet die nicht genehmigte Haltung eines Kampfhundes nicht nur einen Unterlassungsanspruch des Vermieters, sondern rechtfertigt nach vorheriger Abmahnung (Schreiben vom 10. Oktober 2001) und Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens auch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Zutreffend weist der Betreuer darauf hin, daß die Haltung von Kampfhunden durch den Vermieter grundsätzlich im Wege eines Unterlassungsanspruchs untersagt werden kann (vgl. etwa AG Hannover WuM 2000, 188; AG Pankow-Weißensee GE 2000, 65; AG Frankfurt NZM 1998, 759; LG Krefeld WuM 1996, 553; LG Gießen NJW-RR 1995,12; LG München WuM 1993, 669; AG Rüsselsheim WuM 1992, 117). Der Unterlassungsanspruch besteht auch ohne eine konkrete Gefährdung von Mitbewohnern (AG Pankow-Weißensee, aaO.), so daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Regelung in § 10 Nr. 4 des Mietvertrages nicht ankommt.

Wenn ein solcher Anspruch aber begründet ist, muß der Vermieter diesen vor einer fristlosen Kündigung nicht titulieren lassen. Vielmehr reicht es aus, wenn er den Mieter - wie hier geschehen - nachdrücklich, unter Androhung der Konsequenzen zur Unterlassung der Hundehaltung auffordert. Ignoriert der Mieter diese Aufforderung zu einem vertragsgemäßen Verhalten, liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses vor.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann das Halten von Kampfhunden verbieten und nach Abmahnung fristlos kündigen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin hielt ohne Genehmigung des Vermieters in ihrer Ein-Zimmer-Wohnung einen Pitbull; eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung ignorierte sie. Der Vermieter kündigte daraufhin außerordentlich fristlos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 22. März 2002 gab das Amtsgericht Spandau der Räumungsklage statt und meinte, der Vermieter sei nicht gehalten, zunächst auf Unterlassung zu klagen und diesen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Nach erfolgloser Abmahnung sei ein wichtiger Grund für eine Kündigung gegeben und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar. Der Vermieter müsse nicht abwarten, bis der Hund andere Hausbewohner gebissen habe.