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Kaltwasserzähler auch bei Leasing wohnwerterhöhend

AG Mitte17 C 154/0628.06.2006GE 2006, 1411

BGB § 558

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Kaltwasserzähler in der Wohnung ist auch dann wohnwerterhöhend im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel, wenn der Vermieter den Zähler geleast hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In der Merkmalsgruppe "Bad" ist das Vorhandensein des wohnungsbezogenen Kaltwasserzählers wohnwerterhöhend zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Bekl. und gegen die Entscheidung der Abt. 20 des Amtsgerichts Mitte (MM 2005, 335) vertritt das Gericht die Meinung, daß der wohnungsbezogene Kaltwasserzähler unabhängig davon, ob die Miete für das Gerät im Rahmen der Betriebskostenumlage auf die Mieter abgewälzt wird, wohnwert-erhöhend im Sinne der Orientierungshilfe zu berücksichtigen ist. Die Erhöhung des Wohnwertes besteht darin, daß durch die von der Kl. veranlaßte Installation des Wasserzählers und die Berücksichtigung der Ablesewerte im Rahmen der Betriebskostenabrechnung eine größere Verteilungsgerechtigkeit aufgrund des jeweiligen Verbrauchs erreicht werden kann. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn die Wohnung - und in der Regel das gesamte Haus - von dem Vermieter ausgestattet wird und die Ablesewerte in der Betriebskostenabrechnung Berücksichtigung finden. Durch die Schaffung dieser Voraussetzungen durch den Vermieter tritt die Wohnwerterhöhung für den Mieter ein, es handelt sich um ein von dem Vermieter gestelltes Ausstattungsmerkmal. Daß die laufenden Kosten des Betriebs der Zähler einschließlich der Gerätemiete im Rahmen der Betriebskostenumlage auf die Mieter abgewälzt werden können, ist für dieses Merkmal nicht mehr relevant.

Ebenso unerheblich dürfte es sein, daß der mit der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasserkosten in der Regel einhergehende Effekt der Reduzierung des Gesamtverbrauches an Frischwasser im Interesse des Allgemeinwohls liegt, da es allein um die Erhöhung des Wohnwertes der konkreten Wohnung geht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Kaltwasserzähler ist nach dem Berliner Mietspiegel als wohnwerterhöhendes Merkmal anzusehen. Ob das auch dann gilt, wenn der Vermieter den Zähler nicht auf eigene Kosten hat einbauen lassen, sondern geleast hat, ist bei den Berliner Amtsgerichten heftig umstritten (vgl. GE 2006, 1014).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Rahmen zweier Mieterhöhungsverlangen beriefen sich Vermieter auf das wohnwerterhöhende Merkmal "Kaltwasserzähler vorhanden" der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel. Diese Zähler waren jeweils geleast. Die Mieter meinten, dann sei kein Zuschlag gerechtfertigt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 28. Juni 2006 gab das Amtsgericht Mitte dem dort klagenden Vermieter recht und meinte, hier liege immer eine Erhöhung des Wohnwerts vor. Der entgegenstehenden Auffassung einer anderen Abteilung des Amtsgerichts Mitte folgte es nicht.

Das Amtsgericht Köpenick vertrat im zweiten Fall im Urteil vom 19. September 2006 die andere Auffassung und meinte, hier werde der Kaltwasserzähler nicht vom Vermieter gestellt.

Das Amtsgericht Köpenick hat die Berufung zugelassen, so daß eine Entscheidung des Landgerichts Berlin möglicherweise die Frage klären wird.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zum ganzen siehe die Anmerkung von Kinne in GE 2006, 1014.