Kabelweitersendung durch WEG bei gewerblicher Ferienvermietung
UrhG §§ 15 Abs. 3, 20b Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 3 UrhG und damit eine Kabelweitersendung nach § 20b Abs. 1 UrhG liegen vor, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft die über Satellit ausgestrahlten Programmsignale über eine zentrale Satelliten-Kopfstation empfängt und diese sodann über das von ihr betriebene Hausverteilnetz an die angeschlossenen Wohnungen weiterleitet, sofern die Wohnungen in substantiellem Umfang an wechselnde Feriengäste vermietet werden (Abgrenzung BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. ist eine Verwertungsgesellschaft, welche die Urheber- und Leistungsschutzrechte von insgesamt 151 privaten Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen auf der Grundlage von sogenannten Wahrnehmungsverträgen wahrnimmt. Bei der Bekl. handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit (nach Zusammenlegung zweier Einheiten) derzeit insgesamt 1.160 Wohneinheiten, die sich auf neun Gebäude verteilen. Die als Ferienwohnungsobjekt konzipierte Wohnanlage liegt in A. (Harz) und trägt die Bezeichnung „Ferienpark G.“.
2 Die Wohnungseigentümer nutzen die Wohnungen teilweise ausschließlich selbst, überlassen sie teilweise Dauermietern oder vermieten sie als Ferienwohnungen an wechselnde Feriengäste. Bei einem derjenigen Eigentümer, die Wohnungen als Ferienwohnungen vermarkten, handelt es sich um eine GmbH, in deren Eigentum 42 Wohneinheiten stehen, von denen sich im Zeitpunkt der Entscheidung 15 in der Ferienvermietung befinden.
3 Die Wohnanlage verfügt über eine Kabelverteilanlage zur Versorgung der Bewohner der Mehrparteienhäuser mit TV- und Radioprogrammen. Die Bekl. empfängt die über Satellit ausgestrahlten Programmsignale der von der Kl. vertretenen Sendeunternehmen über eine zentrale Satelliten-Kopfstation und sendet diese sodann über das von ihr betriebene Hausverteilnetz an die angeschlossenen Wohnungen weiter. Daneben werden über dieselbe Anlage die 106 Wohneinheiten des Hauses K. versorgt, welches eine eigenständige Wohnungseigentümergemeinschaft bildet, also nicht zur Bekl. gehört. Die Kosten für die Anlage werden zwischen den beiden Wohnungseigentümergemeinschaften anteilig verteilt.
4 Die Parteien haben unter dem 7.8.2013 einen Lizenzvertrag geschlossen, der als Lizenz eine Pauschalvergütung pro Wohneinheit vorsieht, welche zur Zeit 1,20 € zuzüglich Umsatzsteuer, jährlich bei 1.161 Einheiten mithin insgesamt 1.490,72 € beträgt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.8.2016 hat die Bekl. unter Hinweis auf das sogenannte „Ramses-Urteil“ des Bundesgerichtshofs vom 17.9.2015 (I ZR 228/14) die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Lizenzvertrags erklärt.
5 Die Kl. macht die Lizenzgebühren für die Jahre 2016 und 2017 geltend und verlangt des Weiteren die Feststellung der Verpflichtung der Bekl. zur Zahlung einer angemessenen Lizenzvergütung. Die Klage ist ursprünglich als Widerklage vor dem Landgericht Berlin (Geschäfts-Nr. 28 O 429/16) erhoben und nach Abtrennung der Widerklage zunächst an das Amtsgericht Braunschweig verwiesen worden, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.10.2017 an das Landgericht Braunschweig weiterverwiesen hat.
6 Das Landgericht hat dem Zahlungsbegehren für den Zeitraum bis Ende August 2016 in Höhe von 993,81 € stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Lizenzvertrag aufgrund der fristlosen Kündigung zum 31.8.2016 beendet worden sei, weil seine Geschäftsgrundlage durch die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfallen und die Bekl. deshalb mangels Zumutbarkeit einer Vertragsanpassung zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags berechtigt gewesen sei. […]
8 Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 30.4.2018 zugestellte Urteil hat die Kl. mit einem am 14.5.2018 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung einlegen und diese mit einem am 29.6.2018 eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründen lassen.
9 Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl. ihr erstinstanzliches Klageziel im Umfang ihres Unterliegens weiter. Gleichzeitig erweitert sie den Umfang ihres Feststellungsbegehrens und trägt zur Begründung vor:
10 Entgegen der fehlerhaften Auffassung des Landgerichts sei das Tatbestandsmerkmal „Öffentlichkeit“ im Streitfall erfüllt. Die Voraussetzung einer „unbestimmten Zahl möglicher Adressaten“ sei gegeben. Die Kl. habe hierzu vorgetragen, dass die Bekl. WEG schon als Ferienwohnungs-Großprojekt konzipiert worden sei, in dem sich ständig wechselnde Feriengäste aufhielten. Die Ferienwohnungen würden im Internet intensiv beworben und stünden „Personen allgemein“ offen. Die Nachforschungen der Kl. hätten ergeben, dass bis zu 58.000 Feriengäste, die nicht zur WEG gehörten, jährlich im „Ferienpark G.“ übernachteten. Gegen die Annahme einer privaten Gruppe spreche im Übrigen auch, dass die Wohnungen teilweise im Eigentum von juristischen Personen stünden. Auch seien relevante Beziehungen zwischen den Bewohnern der WEG angesichts ihrer Größe sowie der zahlreichen Feriengäste ausgeschlossen, was dem Vorliegen einer privaten Gruppe ebenfalls entgegenstehe.
11 Ergänzend behauptet die Kl. mit Schriftsatz vom 13.3.2019, bezugnehmend auf einen Ermittlungsbericht der xy, eine Nutzung als Ferienwohnung sei bei 187 Wohnungen nachweislich der Fall und für weitere 633 Wohnungen wahrscheinlich.
12 Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Anzahl der Wohnungen zu einer Begrenzung des Empfängerkreises auf eine private Gruppe führe, da die Bekl. selbst keine Vermietung von Wohnungen als Ferienwohnungen vornehme. Auf die Frage, auf welcher Stufe eine Vermietung erfolge, also auf der Stufe der WEG oder nachgelagert auf der Ebene der Eigentümer, komme es für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliege, nicht an. Entscheidend sei allein, ob die Gesamtheit der potentiellen Empfänger der geschützten Leistungen insgesamt eine Öffentlichkeit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung darstellten.
13 Obwohl das Merkmal „Erwerbszweck“ keine zwingende Voraussetzung darstelle, sei es im Streitfall dennoch erfüllt. Die Kabelanschlüsse erhöhten zweifelsohne die Attraktivität und die Vermietbarkeit der Ferienwohnungen und würden auch im Internet ausweislich der Anlagen B 1 bis B 4 intensiv beworben. Dieses Verhalten müsse sich die Bekl. zurechnen lassen, weil es widersprüchlich erschiene, ein nicht-kommerzielles Handeln der WEG anzunehmen, obwohl die dahinterstehenden Eigentümer gewerbliche Zwecke verfolgten.
14 Die Berufung des Landgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen „Ramses“ sei rechtsfehlerhaft. Der Streitfall weise erhebliche Unterschiede zu dem der „Ramses-Entscheidung“ zugrundeliegenden Sachverhalt auf, die zum Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe führten. Der Bundesgerichtshof sei von einer eigentümerbewohnten WEG ausgegangen, da in den Vorinstanzen nicht zu der Vermietungssituation innerhalb der WEG vorgetragen worden sei. Auch bestehe eine ganz andere Fluktuation unter den Bewohnern der WEG als in dem Sachverhalt, welchen der Bundesgerichtshof zu entscheiden gehabt habe. Daneben werde ein erheblicher Teil der zur Bekl. gehörenden Wohnungen von einer juristischen Person gehalten, die rein theoretisch nicht in der Lage sei, die Wohnungen selbst zu bewohnen. Gegen die Annahme einer „privaten Gruppe“ spreche des Weiteren, dass es im Streitfall keine Anhaltspunkte für Sommerfeste, gemeinsame Saunabesuche etc. gebe, die in der Entscheidung „Ramses“ für die Begründung einer „privaten Gruppe“ zumindest auch ausschlaggebend gewesen seien. Schließlich gingen die zur Kl. gehörenden Eigentümer einer gewerblichen Tätigkeit nach, indem sie Ferienwohnungen an eine unbestimmte Anzahl von Feriengästen vermieteten. […]
20 2. festzustellen, dass die Bekl. verpflichtet ist, der Kl. wegen der Nutzung der von der Kl. wahrgenommenen Rechte an den Programmen ihrer Wahrnehmungsberechtigten durch Kabelweitersendung in die zur Bekl. gehörenden Wohneinheiten ab 1.1.2018 sowie in die nicht zur Bekl. gehörenden Wohneinheiten des Hauses K gemäß Lageplan Anlage B 5 ab 1.1.2017 samt sich darin aufhaltender Personen wie Eigentümer, Mieter und Feriengäste eine angemessene Lizenzvergütung zu zahlen.
21 Die Bekl. beantragt,
22 die Berufung zurückzuweisen.
23 Die Bekl. akzeptiert ihre vom Landgericht bis einschließlich August 2016 angenommene Zahlungspflicht und verteidigt im Übrigen die erstinstanzliche Entscheidung. Sie erwidert:
24 Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien im Jahre 2013 geschlossen Lizenzvertrag in Übereinstimmung mit der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung gestanden habe, die Bekl. aber wegen einer Änderung dieser Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt gewesen sei, weil der Bundesgerichtshof in der „Ramses-Entscheidung“ die Feststellung getroffen habe, dass bei einer Weiterleitung von Rundfunk- und Fernsehsignalen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine öffentliche Wiedergabe erfolge.
25 Zum Zeitpunkt des Entstehens der Bekl. seien der Harz und damit auch die Ortschaft A. von zahlreichen Bewohnern der Stadt Berlin (West) als Feriendomizil genutzt worden. Somit seien die Ferienwohnungen auch und insbesondere zur privaten Nutzung ihrer künftigen Eigentümer als Ferienwohnung (Zweitwohnungen) konzipiert worden. Ein nicht unerheblicher Anteil der in der Liegenschaft der Bekl. vorhandenen Wohnungen werde unverändert in dieser Form von ihren Eigentümern genutzt. Die Teilungserklärung enthalte keinerlei Regelungen dahingehend, dass die sich in der Liegenschaft befindlichen Wohnungen nur für eine gewerbliche Vermietung genutzt werden dürften.
26 Dass eine GmbH mit 42 Wohneinheiten Mitglied der Bekl. sei, stehe der Annahme einer „privaten Gruppe“ nicht entgegen. Die GmbH könne die Wohnungen durch ihre Organe oder Mitarbeiter für „private“ Wohnzwecke nutzen. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof die Verbrauchereigenschaft einer WEG selbst dann bejaht, wenn zu ihr mehrere gewerblich tätige Mitglieder gehörten; nichts anderes könne für die Eigenschaft als „private Gruppe“ gelten.
27 Die Behauptung der Kl., es würden 300 bis 400 Wohnungen innerhalb der Bekl. bei 58.000 Übernachtungen jährlich zu gewerblichen Zwecken als Ferienwohnungen vermietet, werde bestritten. Die von der Kl. selbst ermittelten 93 Wohnungen, die als gewerblich vermietete Ferienwohnungen angeboten würden, stellten einen Anteil von weniger als 10 % des Wohnungsbestands innerhalb der Bekl. dar, so dass ein mehr als 90 % betragender Bestand von solchen Personen genutzt werde, die gegenüber der Kl. nicht zur Zahlung der geforderten Abgaben verpflichtet seien. Die Bekl. vermittele keinerlei Verträge über die gewerbliche Nutzung von Ferienwohnungen und schließe auch derartige Verträge weder im fremden noch im eigenen Namen ab. Der einzige Berührungspunkt, der zwischen der Bekl. und den wechselnden Nutzern der Ferienwohnungen bestehe, ergebe sich daraus, dass die Feriengäste Wohnungen nutzten, die sich innerhalb der Liegenschaft der Bekl. befänden.
28 Die Bekl. versorge über die vorhandene Satellitenempfangsanlage allein und ausschließlich ihre Mitglieder, also die jeweiligen Eigentümer der zur WEG gehörenden Wohnungen, in deren eigener - und von der Bekl. nicht zu beeinflussenden - Entscheidung es liege, wie sie ihre Wohnungen jeweils nutzten, also ob als Erst- oder Zweitwohnung, zur Dauervermietung oder zur gewerblichen Ferienvermietung. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die „Ramses-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs auf die Bekl. nicht anwendbar sein solle.
29 Die Bekl. stelle ihren Mitgliedern lediglich die reinen, mit dem Betrieb der Satellitenempfangsanlage und des Kabelnetzes verbundenen Kosten im Wege der Umlegung mit der Jahresabrechnung der Kosten und Lasten gemäß § 16 WEG in Rechnung, so dass die Satellitenempfangsanlage und das daran angeschlossene Kabelnetz nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben würden. Dass einzelne Mitglieder der Bekl. aus dem Vorhandensein der Anlage Vorteile zögen und bei der gewerblichen Vermietung ihrer Ferienwohnungen die Möglichkeit des Radio- und Fernsehempfangs als besonderes Ausstattungsmerkmal der Wohnungen hervorhöben, betreffe allein das Handeln dieser Eigentümer und könne nicht zu einer Beitragspflicht der Bekl. insgesamt führen. Damit würden auch diejenigen Mitglieder der Bekl. belastet, für die eine Abgabepflicht an die Kl. wegen Eigennutzung bzw. nicht gewerblicher Nutzung in Form der Vermietung an Dauermieter nicht bestehe.
30 Was die Mitversorgung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses K anbelange, hätten beide Wohnungseigentümergemeinschaften, also die des Hauses K und die Bekl., auf getrennten Versammlungen den einheitlichen Beschluss gefasst, auf dem Dach des Hauses HH der Bekl. für beide Wohnungseigentümergemeinschaften eine einheitliche Satellitenempfangsanlage zu installieren, die beide Gemeinschaften mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen versorge. Die WEG des Hauses K sei mit derjenigen der Bekl. eng verflochten, weil beide Wohnungseigentümergemeinschaften von Beginn an über denselben Verwalter und - unstreitig - einen einheitlichen Hausmeisterservice verfügten, und weil das Haus K - ebenfalls unstreitig - über das Heizwerk der Bekl. mitversorgt werde.
II. 31 Die zulässige Berufung der Kl. (§§ 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 f. ZPO) ist weitgehend begründet.
1. 32 Die Bekl. hat den mit der Kl. geschlossenen Lizenzvertrag vom 7.8.2013 weder außerordentlich noch ordentlich wirksam mit vorprozessualem Anwaltsschreiben vom 25.8.2016 gekündigt, so dass der Kl. gegen die Bekl. nach Ziffer 3 des Lizenzvertrags über die Verurteilung durch das Landgericht hinaus die restliche Lizenzvergütung für das Jahr 2016 (Zeitraum September bis Dezember 2016) in Höhe von 496,91 € sowie die mit Rechnung vom 14.7.2017 in Rechnung gestellte Pauschalvergütung für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von 1.490,72 € zustehen. Daneben hat die Kl. Anspruch auf Feststellung der aus dem fortbestehenden Lizenzvertrag folgenden und sich auf die Kabelweiterleitung an ihre Mitglieder beziehenden Vergütungspflicht der Bekl., wobei sich ihr Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO aus dem ernsthaften Bestreiten einer solchen Verpflichtung durch die Bekl. ergibt.
a) 33 Die von der Bekl. primär ausgesprochene fristlose Kündigung des Lizenzvertrags ist nicht wirksam. Ein Kündigungsrecht der Bekl. besteht nicht, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 S. 2 BGB).
34 Nach § 313 BGB kann die Anpassung des Vertrags verlangt bzw. dieser im Falle von Dauerschuldverhältnissen bei nicht möglicher oder nicht zumutbarer Anpassung gekündigt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, sofern sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, und wenn darüber hinaus einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. In diesem Sinne kann eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung einem Vertragsverhältnis ebenso wie eine Rechtsänderung die Geschäftsgrundlage entziehen (vgl. z. B. MK-Finkenauer, BGB, 7. Aufl., § 313 Rn. 237 m. w. N.).
35 Die Bekl. hat sich - für die Kl. erkennbar - nur deshalb zur Zahlung einer Lizenzvergütung im Umfang des Lizenzvertrags vom 7.8.2013 verpflichtet, weil die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die von der Bekl. vorgenommenen und zum Gegenstand des Lizenzvertrags gemachten Nutzungen nicht urheberrechtsfrei sind. Von daher läge eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn diese Sichtweise nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.9.2015 (I ZR 228/14, GRUR 2016, 71 - Ramses) unzutreffend (geworden) und überholt wäre. Das ist jedoch nicht der Fall; auch im Lichte der genannten Entscheidung handelt es sich bei dem Betrieb der Kabelanlage durch die Bekl. um eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG, die in die von der Kl. wahrgenommenen Rechte eingreift.
36 aa) Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werkes (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) umfasst unter anderem das Senderecht (§§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 20 UrhG), welches das Recht zur Kabelweitersendung, d. h. das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiter übertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden, beinhaltet (§ 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG). Das Sendeunternehmen hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. UrhG das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden, was das Recht zur Kabelweitersendung der Funksendung umfasst. Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich also um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe (vgl. BGH, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O.).
37 bb) Eine grundsätzlich rechtsverletzende (aber durch den Lizenzvertrag legitimierte) Kabelweitersendung durch die Bekl. setzt danach eine öffentliche Wiedergabe voraus, die im Streitfall zu bejahen ist.
38 (1) Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach dieser Bestimmung jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
39 Dabei ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und des Artikels 8 Abs. 1 u. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe auszulegen (vgl. a. dazu BGH, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O.). Nach Auffassung des EuGH vereint der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werkes und seine „öffentliche“ Wiedergabe (vgl. EuGH, Urteil vom 31.5.2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 - Reha Training).
40 (a) Die „Wiedergabe“ verlangt, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk oder der geschützten Leistung zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen tatsächlich nutzen (vgl. EuGH, Urteil vom 7.12.2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 - SGAE; BGH, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O.).
41 (b) Der Begriff der „Öffentlichkeit“ ist nur bei einer unbestimmten Zahl möglicher Adressaten erfüllt und setzt zudem „recht viele Personen“ voraus. Hinsichtlich der „Unbestimmtheit“ der Öffentlichkeit hat der EuGH darauf hingewiesen, dass es um die Zugänglichmachung des Werks in geeigneter Weise für „Personen allgemein“ geht, die Wiedergabe also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Mit dem Begriff „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff eine „bestimmte Mindestschwelle“ beinhaltet, so dass eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen von der Einstufung als „Öffentlichkeit“ ausgeschlossen ist. Dabei ist die kumulative Wirkung zu berücksichtigen, die sich daraus ergibt, dass die Werke den möglichen Adressaten zugänglich gemacht werden. Es kommt insbesondere darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 30.5.2016, a.a.O., Rn. 41 ff.).
42 (c) Schließlich setzt eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ voraus, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, sondern bedarf die Wiedergabe, sofern sie sich nur überhaupt an eine Öffentlichkeit richtet, der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, Urteil vom 7.12.2006, a.a.O.; BGH, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O.).
43 (d) Endlich ist der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks für die Einstufung einer solchen Verbreitung als „öffentliche Wiedergabe“ nach der Rechtsprechung des EuGH zwar mit Sicherheit nicht ausschlaggebend, doch andererseits hierfür auch nicht unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 31.5.2016, a.a.O., Rn. 49).
44 (2) Hieran gemessen, stellt die in Rede stehende Weiterübertragung über die Kabelverteileranlage der Bekl. eine öffentliche Wiedergabe dar.
45 (a) Es liegt eine „Wiedergabe“ vor, weil die Bekl. bei der Weiterleitung der über eine zentrale Satelliten-Kopfstation empfangenen Sendesignale über das von ihr betriebene Kabelnetz in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um den einzelnen Wohnungseigentümern einen Zugang zu den gesendeten Fernseh- und Hörfunkprogrammen mit urheberrechtlich geschützten Werken oder Leistungen zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden nicht gehabt hätten. Auf die tatsächliche Nutzung durch die Wohnungseigentümer kommt es nach dem Gesagten nicht an.
46 (b) Ebenso liegt eine „öffentliche“ Wiedergabe vor, was nicht allein nach technischen Kriterien beurteilt werden kann, sondern nur aufgrund einer zusätzlich vorzunehmenden wertenden Betrachtung (vgl. Ahlberg/Götting/Hillig, BeckOK, Urheberrecht, 23. Edition, § 20 Rn. 18 m.w.N.).
47 Ob ein „neues Publikum“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH erreicht wird, ist in diesem Zusammenhang nach den oben zitierten Grundsätzen allerdings nicht entscheidend, weil die von der Bekl. bewirkte Wiedergabe jedenfalls nach einem technischen Verfahren erfolgt, welches sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Die Weiterverbreitung von terrestrisch oder über Satellit ausgestrahlten Sendesignalen über - wie hier - Kabel erfolgt nach einem spezifischen technischen Verfahren, welches mit demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe nicht übereinstimmt. Bei der Übermittlung einer Sendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über Kabel handelt es sich vielmehr um zwei unterschiedliche technische Verfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. BGH, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., Rn. 55).
48 In diesem Lichte ist auch unerheblich, dass die Bekl. selbst lediglich die Lizenzvergütung als Umlage an ihre Mitglieder weitergibt, aber kein Entgelt beansprucht und demnach auch keinen Erwerbszweck verfolgt. Das Verfolgen eines Erwerbszwecks ist nach dem oben Gesagten keine zwingende Voraussetzung für eine öffentliche Wiedergabe. Einen Erwerbszweck verfolgen nur die ihre Wohnungen vermietenden Eigentümer, die die Ausstattungsqualität der Wohnung und damit ihre Vermietbarkeit durch das Bestehen eines Kabelanschlusses verbessern, worauf es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allerdings ebenso wenig ankommt, weil zwischen den Erwerbszwecken der betreffenden Wohnungseigentümer und einem etwaigen Erwerbszweck der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., Rn. 57).
49 (aa) Im Hinblick auf (im maßgeblichen Rechnungszeitraum) zur Bekl. gehörende 1161 Wohneinheiten ist das Kriterium „recht viele Personen“ ohne weiteres erfüllt. Sämtliche Wohneinheiten sind an das Kabelnetz angeschlossen, so dass alle Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Sendung in den Wohnungen aufhalten, gleichzeitig Zugang zu denselben Werken und Leistungen haben. Die aus der Zahl der Wohneinheiten mindestens ableitbare Anzahl von potentiellen Adressaten ist im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht „allzu klein“ und stellt auch keine „unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen“ dar; vielmehr wird die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle deutlich überschritten.
50 (bb) Daneben handelt es sich entgegen der Auffassung der Bekl. auch um eine Wiedergabe für eine „unbestimmte Zahl möglicher Adressaten“. Bei einer Gesamtbetrachtung ist die Zugänglichmachung der Werke oder Leistungen nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer „privaten Gruppe“ angehören, sondern erfolgt für „Personen allgemein“.
51 [1] Dies gilt auch im Lichte des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17.9.2015 (I ZR 228/14), der allerdings angenommen hat, dass es sich mangels „Unbestimmtheit“ der Öffentlichkeit nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiterleitet.
52 Der Bundesgerichtshof ist von einem nur begrenzten Personenkreis ausgegangen, weil die Empfänger der von der dortigen Bekl. per Satellit über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten Sendesignale in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt seien. Dass sich die Zahl der Bewohner (der dort 343 Wohneinheiten) verändere und nicht genau festgestellt werden könne, ändere nichts daran, dass es sich bei den Bewohnern der Wohnanlage um einen nach bestimmten Merkmalen abgrenzbaren Kreis „besonderer Personen“ handele. Anders als bei Hotelgästen, die nach Auffassung des EuGH als „Personen allgemein“ anzusehen seien, weil der Zugang der Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruhe und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt werde, sei der Zugang zu den Wohnungen einer Wohnanlage nicht allein durch die Aufnahmekapazität der Wohnungen begrenzt, sondern stehe grundsätzlich nur ihren Bewohnern offen. Diese Bewohner gehörten als „besondere Personen“ einer „privaten Gruppe“ im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG an.
53 In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs weiter zu berücksichtigen, dass die Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt würden. Bei einer wertenden Betrachtung unterschieden sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiere und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleite. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiere und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleite, sei dies gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf „besondere Personen“ beschränkt sei, denn im Ergebnis leiteten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter (vgl. BGH, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., Rn. 64 ff.).
54 [2] Der Streitfall weist indes besondere Umstände auf, die im Ergebnis eine andere Bewertung rechtfertigen. Ausgangspunkt ist zunächst, dass der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ nach der Rechtsprechung des EuGH entsprechend dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 weit zu verstehen ist. Ein solches weites Verständnis zugrunde gelegt, richtet sich die Wiedergabe im Streitfall an eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“.
55 [a] Dafür spricht bereits die extrem hohe Zahl an Wohneinheiten. Selbst wenn sich in jeder Wohnung lediglich zwei Personen aufhalten, führt dies bei 1.161 Wohnungen zu über 2.300 potentiellen Adressaten. Angesichts der schieren Größe dieses Abnehmerkreises wird deutlich, dass die Zahl der Mitglieder einer noch „privaten Gruppe“ nicht gleichsam grenzenlos nach oben offen sein kann, es also nicht nur eine Mindestschwelle für den Begriff der „Öffentlichkeit“ braucht, wie sie mit dem Merkmal „recht viele Personen“ vom EuGH gefunden worden ist, sondern spiegelbildlich auch ein Bedürfnis für eine Obergrenze für „private Gruppen“ besteht (vgl. dazu auch Leistner, CR 2017, 818 (824); zweifelnd auch Nordemann, GRUR 2016, 245 (247)), ohne dass der Senat diese Frage allerdings abschließend entscheiden oder gar eine solche Grenze festlegen müsste. Der Umstand, dass ein Kreis „besonderer Personen“ abgrenzbar sein mag, stellt allein jedenfalls kein geeignetes Korrektiv dar, weil etwa auch die Bewohner einer Gemeinde oder eines Bundeslandes als Personenkreis abgrenzbar sind, daraus aber keine individuelle, die Öffentlichkeit ausschließende Adressierung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung folgt (so zutreffend v. Frentz/Masch, ZUM 2016, 169 (170)).
56 Daneben ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mögliche Empfänger nicht nur alle Bewohner des Gebäudes sind, sondern auch der unbestimmte Kreis ihrer wechselnden Gäste (vgl. dazu v. Ungern-Sternberg in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 15 Rn. 373; derselbe, GRUR 2016, 321 [325]), die in der „Ramses-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs unbeachtet geblieben sind und deren Zahl sich bei im Streitfall 1.161 Wohneinheiten (gegenüber 343 Wohneinheiten im Fall „Ramses“) noch einmal deutlich erhöht. Ihre Berücksichtigung ist auch insbesondere unter Beachtung der kumulativen Wirkung vonnöten, weil es darauf ankommt, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05. 2016, a.a.O., Rn. 44).
57 [b] Der entscheidende Unterschied zum „Ramses“-Fall des Bundesgerichtshofs liegt jedoch darin, dass der vom Bundesgerichtshof herausgestellte Gesichtspunkt der „Selbstversorgung“ der Wohnungseigentümer im Streitfall nicht trägt.
58 [aa] Der Bundesgerichtshof hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Wohnungseigentümer den Empfang lediglich gleichsam optimiert haben, indem anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert worden ist und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weitergeleitet werden. In diesem Falle sei die Wiedergabe auf „besondere Personen“ beschränkt, weil die Eigentümer die Sendungen im Ergebnis nur an sich selbst weiterleiteten.
59 [bb] Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Der Sichtweise des Bundesgerichtshofs liegt nach dem Verständnis des Senats eine Wohnungseigentümergemeinschaft zugrunde, deren Mitglieder ihre Wohnungen selbst persönlich nutzen. Demgegenüber handelt es sich bei dem Objekt der Bekl. bereits dem Namen nach um einen „Ferienpark“, also von der Konzeption her um Ferienwohnungen. Dementsprechend nutzt nur ein Teil der Eigentümer die Wohnungen selbst als Erst- oder Zweitwohnsitz. Ein nicht unerheblicher Teil der Wohnungen wird jedoch an Dauermieter und ständig wechselnde Feriengäste vermietet, die nicht Mitglieder der Bekl. sind.
60 Die Bekl. ist mit Verfügung vom 31.1.2019 um Mitteilung gebeten worden, wie viele der zum „Ferienpark G.“ gehörenden Wohnungen ausschließlich von den jeweiligen Eigentümern selbst genutzt, an Dauermieter vermietet oder als Ferienwohnungen an Feriengäste vermietet werden. Nach den von der Verwalterin eingeholten (nicht ganz vollständigen) Informationen werden zur Zeit von 1.038 Wohnungen insgesamt 761 Wohnungen ausschließlich von den jeweiligen Eigentümern genutzt, während 40 Wohnungen an Dauermieter vermietet sind und 212 Wohnungen in der Ferienvermietung stehen; der Leerstand liegt bei 25 Wohnungen. Hochgerechnet auf den Gesamtwohnungsbestand bedeutet dies, dass etwa 220 Wohnungen an Feriengäste vermietet werden, wobei davon ausgegangen werden kann, dass sich die Verhältnisse im hier interessierenden und für die Entscheidung maßgeblichen Kündigungszeitpunkt nicht wesentlich anders dargestellt haben.
61 Legt man unter realistischen Bedingungen eine halbjährliche Auslastung zugrunde und nimmt man des weiteren eine durchschnittliche Belegung der Ferienwohnungen mit 2,5 Personen für den Zeitraum von einer Woche an, führt dies zu einer Beherbergung von 14.300 Feriengästen im Jahr (= 220 Wohnungen x 26 Wochen x 2,5 Personen je Wohnung und Woche). Soweit die Kl. abweichend unter Hinweis auf die Anlage B 25 nur eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 2,7 Tagen annehmen möchte, vermag das allerdings nicht zu überzeugen. Die vorgelegte Statistik erfasst offenkundig auch Übernachtungen in Hotelbetrieben, wo die durchschnittliche Aufenthaltsdauer regelmäßig sehr viel kürzer ist als in Ferienwohnungen. Ferienwohnungen werden nach den Erfahrungen des Senats üblicherweise nicht für kurze Zeiträume von lediglich 1 - 2 Tagen gemietet.
62 Selbst wenn die Dauermieter als „Repräsentanten“ der Wohnungseigentümer betrachtet würden, bliebe hiernach also immer noch der Umstand, dass zahlreiche Wohnungen an jährlich ca. 14.300 Feriengäste vermietet werden. Jedenfalls bei den Feriengästen handelt es sich aber um eine Wiedergabe für „Personen allgemein“, die nicht allein deshalb zu Mitgliedern einer „privaten Gruppe“ gehören, weil sie sich vorübergehend in der Anlage der Bekl. aufhalten. Diese Feriengäste sind vielmehr mit den Gästen eines Hotels vergleichbar, weil auch bei ihnen der Zugang zu den Wohnungen auf ihrer persönlichen Entscheidung beruht und durch die Aufnahmekapazität der zur Verfügung stehenden Ferienwohnungen begrenzt wird. Ebenso wie die Gäste eines Hotels als Öffentlichkeit anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15.3.2012 - C-16/10, GRUR 2012, 597 - PPL/Irland), muss Gleiches für die Gäste von Ferienwohnungen gelten. Da die Vermietung an Feriengäste hier in einem substantiellen und nicht nur völlig zu vernachlässigenden Umfang erfolgt, handelt es sich insgesamt um eine Wiedergabe gegenüber der „Öffentlichkeit“.
63 Der Einwand der Bekl., die Vermietung an Feriengäste sei ihr nicht zuzurechnen, weil sie auf der jeweiligen Entscheidung der einzelnen Wohnungseigentümer beruhe, verfängt nicht. Maßgeblich ist allein, ob die Bekl. eine Wiedergabe im Sinne eines Tätigwerdens in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens vornimmt, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk oder der geschützten Leistung zu verschaffen, den diese ohne ihr Tätigwerden nicht gehabt hätten, und es sich bei den Dritten um die „Öffentlichkeit“ handelt. Da die Bekl. um den Umstand weiß, dass eine Vielzahl der Wohnungen auch von wechselnden Feriengästen genutzt werden, wird sie absichtlich und gezielt tätig, um auch diesen einen Zugang zu den geschützten Werken zu verschaffen, den diese ohne die Kabelweiterleitung durch die Bekl. nicht gehabt hätten.
64 [c] Schließlich werden die Grenzen eines urheberrechtsfreien „organisierten Privatempfangs“ im Sinne der „Ramses“-Entscheidung im Streitfall aber auch dadurch durchbrochen, dass die Bekl. die Signale nicht ausschließlich an die Mitglieder ihrer eigenen WEG weitersendet, sondern darüber hinaus auch noch die Wohneinheiten des Hauses K mit eingebunden werden, die eine gesonderte Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Auch darin liegt ein entscheidender Unterschied zur „Ramses“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der bei seiner wertenden Betrachtung maßgeblich und ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass die Sendesignale „ausschließlich“ in die Wohnungen der der betreffenden Eigentümergemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 67). Vorliegend leiten die einzelnen Eigentümer, also die Mitglieder der Bekl., die Sendungen gerade nicht nur an sich selbst weiter; vielmehr beziehen sie die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses K mit ein, so dass es an einer „privaten Gruppe“ fehlt. Das gemeinsame Ziel der Weiterleitung besteht, anders als sonst bei typischen Wohnungseigentümergemeinschaften, mangels einer allen Mitgliedern der Antennengemeinschaft gemeinsam gehörenden Liegenschaft nicht in deren gemeinsamer Verwaltung, sondern ergibt sich generell aus dem gleichgerichteten Interesse an Empfang und Weiterleitung der Sendesignale (ähnlich auch OLG Dresden, Urteil vom 22.11.2016 - 14 U 530/16, MDR 2017, 837).
65 [d] Ein weiterer Gesichtspunkt, der gegen die Annahme einer „privaten Gruppe“ spricht, besteht im Streitfall endlich in einer gänzlich fehlenden „persönlichen Verbundenheit“ der potentiellen Adressaten, die angesichts der Größe des Objekts der Bekl., seiner Verteilung auf insgesamt neun Gebäude, der Mitgliedschaft von zumindest einer juristischen Person in der Bekl. und dem Unterbleiben von Gemeinschaftsveranstaltungen etc. auch nicht naheliegend erscheint.
66 cc) Bei einer Gesamtbetrachtung stellen die potentiellen Adressaten der Wiedergabe der Bekl. mithin keine „private Gruppe“, sondern „Personen allgemein“, also die Öffentlichkeit dar, so dass von einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG auszugehen ist und kein Kündigungsrecht der Bekl. unter dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage besteht. […]
82 Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Bekl., also beschränkt zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben dürfte.
83 Die von der „Ramses“-Entscheidung abweichende Annahme einer öffentlichen Wiedergabe im Streitfall beruht zwar auf hier gegebenen Besonderheiten, insbesondere der außergewöhnlichen Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Vermietung eines nicht unerheblichen Teils der Wohnungen an wechselnde Feriengäste sowie dem Umstand, dass sich die Bekl. mit einer weiteren Wohnungseigentümergemeinschaft zur Kabelweitersendung zusammengeschlossen hat. Dabei handelt es sich jedoch nicht um reine Einzelfallgesichtspunkte, sondern Konstellationen, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, so dass klärungsbedürftig erscheint, ob sie ein Abgehen von den Grundsätzen der „Ramses“-Entscheidung rechtfertigen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Ramses-Urteil (GE 2015, 1589) hatte der BGH entschieden, dass auch bei einer großen Wohnanlage die Kabelweitersendung an die einzelnen Nutzer nicht öffentlich und damit auch nicht gegenüber Rechteverwertern wie beispielsweise der IG Media vergütungspflichtig ist. Bei einer Anlage mit zahlreichen Ferienwohnungen und damit wechselnden Nutzern sei das jedoch anders zu sehen, entschied das OLG Braunschweig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die WEG im Harz bestand aus über 1.000 Wohneinheiten; die Anlage war als Ferienwohnungsobjekt konzipiert. Es bestand ein Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft, wonach für die Kabelweitersendung zu den einzelnen Nutzern Lizenzgebühren zu zahlen waren. Nach dem Ramses-Urteil kündigte die WEG den Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Das Landgericht hielt das für begründet, anders aber das OLG.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG Braunschweig meinte, es liege eine öffentliche Wiedergabe nach wertender Betrachtung vor. Wegen der hohen Zahl der angeschlossenen Nutzer sei keine private Gruppe mehr anzunehmen, was auch wegen der wechselnden Gäste im Ferienpark der Fall sei. Anders als im vom BGH entschiedenen Fall überwiege hier nicht die Selbstversorgung, sondern die Sachlage sei ähnlich wie bei einem Hotel, wo ebenfalls eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe vorliege.