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Kabelgebühren umlegbar trotz fehlender Nutzung

AG Schöneberg103 C 350/0417.11.2004GE 2004, 1595

BetrKV § 2 Nr. 15 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kabelgebühren umlegbar trotz fehlender Nutzung; Betriebskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten des Betriebes der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage (Kabelgebühren) stellen Betriebskosten dar, die auch derjenige Mieter zu tragen hat, der den vorhandenen Kabelanschluß nicht nutzt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit ihrer Klage verfolgte die Mieterin den Anspruch, die Vermieterin zu verurteilen, den neu verlegten Breitbandkabelanschluß zu verplomben. Die klagende Mieterin ist seit 1971 Mieterin einer Wohnung der Bekl. Diese ließ im Jahre 2003 ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz im Haus verlegen und legte die monatlichen Kosten mit 7,95 E auf die Mieter, so auch die Kl., um. Soweit vorhanden, wurden die bisher vorhandenen TV/Radioempfangsdosen gegen neue Multimedia-Dosen ausgetauscht. Die Kl. erklärte, kein Interesse an der Nutzung des Breitbandkabelnetzes zu haben und lehnte es ab, für die von der Vermieterin verlangten monatlichen Kosten aufzukommen. Sie erklärte, die neugeschaffene Empfangsmöglichkeit nicht zu nutzen. Den Fernsehempfang hatte die Mieterin bislang über eine Zimmerantenne sichergestellt und sich nach Umstellung der analogen Signalausstrahlung auf Digitalempfang eine sogenannte Set-Top-Box (Digital-Receiver) angeschafft.

Das Amtsgericht Schöneberg vertritt mit der angeführten Entscheidung die Auffassung, daß auch die Kosten eines modernen, rückkanalfähigen Breitbandkabelnetzes zu den umlagefähigen Betriebskosten nach der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung (§ 2 Ziffer 15 b Betriebskosten-Verordnung - BetrKV) zählen. Es komme nicht auf die tatsächliche Nutzung der Einrichtung an. Die Klage auf Verplombung der neu installierten Anschlußdose hat das Amtsgericht abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Verplombung des Breitbandkabelanschlusses in ihrer Wohnung.

Die Bekl. hat durch die Installation eines Breitbandkabelnetzes im Hause Fstraße 10 die vertragsgemäße Nutzung der Wohnungen sichergestellt. Die Möglichkeit, Fernsehprogramme zu empfangen, hat ein Vermieter gem. § 535 BGB sicherzustellen.

Die Kosten des Betriebes der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage gehören gem. § 27 II. BV Anlage 3 Ziffer 15 b zu den Betriebskosten. Auch derjenige Mieter, der den vorhandenen Kabelanschluß nicht nutzt, ist verpflichtet, die Kabelgebühren zu tragen - vgl. Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, 3. Aufl. § 556, Rdnr. 204.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten des Betriebes der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage (Kabelgebühren) stellen Betriebskosten dar, die auch derjenige Mieter zu tragen hat, der den vorhandenen Kabelanschluß nicht nutzt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Mieterin verlangte von ihrer Vermieterin die Verplombung des neu angelegten Kabelanschlusses, für den die Vermieterin die entstehenden Kosten, unter anderem die Betriebskosten, verlangte. Die Mieterin hatte in den vergangenen Jahren Fernsehen durch eine Zimmerantenne empfangen, zuletzt mittels selbst angeschaffter Set-Top-Box für den digitalen terrestrischen Empfang.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Schöneberg wies die Klage der Mieterin auf Verplombung der neu installierten Anschlußdose ab. Die Kosten eines modernen, rückkanalfähigen Breitbandkabelnetzes gehörten zu den umlagefähigen Betriebskosten. Es komme nicht auf die tatsächliche Nutzung der Einrichtung an.