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Kabelgebühren nicht immer erstattungsfähige Kosten der Unterkunft

BSGB 4 AS 48/08 R19.02.2009unveröffentlicht

SGB II § 22; BGB § 556

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kabelgebühren nicht immer erstattungsfähige Kosten der Unterkunft; Leistungen der Grundsicherheit; angemessene Aufwendungen; Nebenkosten kraft Mietvertrags; Betriebskosten; Informationsbeschaffung; Heizkosten; Abzug für Warmwasserkosten; üblicher Wohnstandard; Gemeinschaftsantenne; Fernsehen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Monatliche Grundgebühren für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses sind zwar ihrer Art nach erstattungsfähige Kosten der Unterkunft, wenn der Hilfebedürftige sie kraft Mietvertrags zu tragen hat und es sich um angemessene Aufwendungen handelt, nicht jedoch, wenn das Fernsehen bereits anderweitig technisch gewährleistet ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.6.2006 bis 31.5.2007, insbesondere unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Kabelnutzung.

2 Die Kl. bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 9.5.2006 bewilligte die Bekl. für den Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2006 u. a. Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 359,99 € monatlich (Kaltmiete 286,32 €, Fernsehgemeinschaftsantenne, Beleuchtung und Fahrstuhl 10,22 €, Wasser, Abwasser, Abfall 29 € sowie 40,68 € Heizkosten und Warmwasser minus 6,23 € für Warmwasserbereitung). Mit ihrem Widerspruch machte die Kl. geltend, die Bekl. sei verpflichtet auch die monatlichen Aufwendungen für Kabelnutzung in Höhe von 17,90 € und Strom in Höhe von 35 € als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Zudem sei der Abzug von 6,23 € für die Warmwasserbereitung von den Heizkosten rechtswidrig. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

9 (...) Die Kl. hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum, insbesondere nicht um monatlich 17,90 € wegen Aufwendungen für die Kabelnutzung.

14 2. Die Bekl. hat der Berechnung der von ihr bewilligten Leistungen für Unterkunft auch die tatsächlichen, sich aus dem Mietvertrag und den Abrechnungen mit den Stadtwerken P. ergebenden Kosten zu Grunde gelegt. Sie hat sowohl die Kaltmiete in Höhe von monatlich 286,32 €, als auch die mietvertraglich vereinbarten bzw. von der Kl. aufzubringenden Aufwendungen für Wasser, Abwasser, Abfall, Gemeinschaftsbeleuchtung, Fahrstuhl und Fernsehgemeinschaftsantenne in der im jeweiligen Monat zu zahlenden Höhe in vollem Umfang als angemessen bewertet. Anlass zu Beanstandungen insoweit sieht der Senat nicht.

15 3. Die Kl. hat jedoch keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Nebenkosten im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II. Die Bekl. ist im konkreten Fall insbesondere nicht verpflichtet, die Aufwendungen, die durch die Zahlung von Kabelnutzungsgebühren entstehen, als Leistungen für Unterkunft zu erstatten.

16 a) Zu den tatsächlichen Aufwendungen i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten, jedoch grundsätzlich nur soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 BetrKV aufgeführten Betriebskosten handelt (vgl. Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Leitfaden - Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S. 31 f.; eine Ausnahme gilt für Warmwasserbereitungskosten [siehe dazu BSG vom 27.2.2008 - B 14/11 b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5]). § 556 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2 BetrKV (vom 25.11.2003) legen abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Aus § 556 Abs. 1 BGB folgt ferner, dass eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 BetrKV fallen, unwirksam ist (vgl. nur Weidenkaff in Palandt, BGB, 67. Aufl., 2008, § 556 Rn. 3 m. w. N.). Hieraus folgt, dass sie grundsätzlich auch nicht auf den Grundsicherungsträger in Gestalt der Erbringung durch die steuerfinanzierten SGB-II-Leistungen überwälzt werden dürfen. Die Beschränkung der grundsätzlich erstattungsfähigen Nebenkosten auf die in § 2 BetrKV genannten Posten ermöglicht es zudem, von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines jeden Mietvertrags abzusehen. Dieses entspricht auch den Anforderungen einer Massenverwaltung.

17 Die Aufwendungen für einen Breitbandkabelanschluss unterfallen § 2 BetrKV. Sie erfüllen damit die oben aufgezeigte Grundvoraussetzung, um als Kosten der Unterkunft nach dem SGB II bewertet zu werden. Nach § 2 Nr. 15 Buchst. b BetrKV handelt es sich bei den durch den Kabelanschluss und die Kabelnutzung entstehenden Kosten um Betriebskosten i. S. d. § 1 BetrKV, gleichgestellt dem Betrieb der Gemeinschafts-Antennenanlage (§ 2 Nr. 15 Buchst. a BetrKV). Nach § 2 Nr. 15 Buchst. b BetrKV sind Betriebskosten auch solche, die mit dem Betrieb der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage zusammenhängen, entsprechend § 2 Nr. 15 Buchst. a BetrKV (Fernsehgemeinschaftsantenne), ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse.

18 Die Kosten für Kabelanschluss und -nutzung sind auch nicht deswegen von den Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auszunehmen, weil sie der Informationsbeschaffung, Bildung sowie Unterhaltung dienen und es dem Einzelnen ermöglichen, seine Umwelt zu erfahren sowie am kulturellen Leben teilzuhaben (vgl. zum Schwarz-Weiß-Fernsehgerät BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 34/91, BVerwGE 95, 145; zum gebrauchten Fernsehgerät vom 18.12.1997 - 5 C 7/95, BVerwGE 106, 99). Zwar sind derartige Bedürfnisse des täglichen Lebens regelmäßig von der Regelleistung abgedeckt (BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256; vgl. hierzu auch Lang/Link und Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 23, die die Kosten für eine Satellitenschüssel dem Regelbedarf zuordnen; grundsätzlich zweifelnd, ob § 22 SGB II als Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Kabelanschlussgebühren in Betracht kommt: Piepenstock in Juris-PK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 34). Dies gilt aber zumindest dann nicht, wenn Fernsehen und Radiohören von einer technischen, fest mit den Mietsachen verbundenen Vorrichtung abhängig sind und die Aufwendungen hierfür mietvertraglich begründet werden. In diesem Fall müssen sie - im Gegensatz zu Aufwendungen durch die GEZ und Stromkosten - vom Grundsicherungsträger als Bestandteil der Kosten der Unterkunft vom Grundsicherungsträger übernommen werden (so auch BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256). Verlagerte man die Kosten eines derartigen Fernseh- und Radiozugangs in die Regelleistung, müsste auch derjenige, der zwar mietvertraglich verpflichtet ist, die Aufwendungen für einen Breitbandkabelanschluss zu tragen, diese Form der Informationsbeschaffung jedoch nicht nutzen will, die Aufwendungen hierfür aus der Pauschale nach § 20 Abs. 1 SGB II bestreiten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256). Anders als der Kauf einer Tageszeitung wohnt der Finanzierung eines derartigen mietvertraglich unausweichlichem Fernseh- und Radiozugangs als einer Möglichkeit der Informationsbeschaffung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht das Element der Freiwilligkeit inne. Müsste der Hilfebedürftige, der aus der mietvertraglichen Verpflichtung keinen Nutzen zieht, die Aufwendungen hierfür aus der Regelleistung bestreiten, wäre er in seinem Recht auf freie Information i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beeinträchtigt. Ihm fehlten die für den Fernseh- und Radiozugang aufgewendeten Mittel, um eine andere Form der Informationsbeschaffung zu finanzieren. Aber auch umgekehrt, also für den Nutzer der Möglichkeiten des mit der Wohnung verbundenen Fernsehzugangs, gilt es seinem Recht auf die verfassungsrechtlich garantierte Informationsfreiheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9.2.1994 - 1 BvR 1687/92, BVerfGE 90, 27) Rechnung zu tragen. Fernsehen und Radiohören gehören heute zu den in allen Gesellschaftsschichten standardmäßig genutzten Informationsquellen. Rund 36 Mio. Haushalte haben zu Hause Fernsehen, was einer Ausstattung von 95 % der Gesamtbevölkerung Deutschlands entspricht (vgl. Information des Statistischen Bundesamtes, Institut für Forschung und Entwicklung in der Bundesstatistik, Pötzsch, Korth, Schnorr-Bäcker, Informationstechnologie in Haushalten - Ergebnisse einer Pilotstudie für das Jahr 2002, Wiesbaden 2003). Die Einrichtung eines Zugangs hierzu ist üblicher Wohnstandard, dem sich der Mieter in den seltensten Fällen entziehen kann und auf deren konkrete Kostenhöhe er auch

schung und Entwicklung in der Bundesstatistik, Pötzsch, Korth, Schnorr-Bäcker, Informationstechnologie in Haushalten - Ergebnisse einer Pilotstudie für das Jahr 2002, Wiesbaden 2003). Die Einrichtung eines Zugangs hierzu ist üblicher Wohnstandard, dem sich der Mieter in den seltensten Fällen entziehen kann und auf deren konkrete Kostenhöhe er auch keinen Einfluss hat. Sein Recht auf Informationsfreiheit drohte beeinträchtigt zu werden, wenn die Kosten für diese Art der Informationsbeschaffung zwar durch das Anmieten der Wohnung zwangsläufig entstünden, sie jedoch vom Grundsicherungsträger nicht als Unterkunftskosten übernommen würden.

19 Daraus folgt aber zugleich, dass tatsächliche Aufwendungen für umlagefähige Betriebskosten - auch die Kosten für einen Kabelanschluss und die Anschlussnutzungsgebühren - grundsätzlich nur dann erstattungsfähig sind, wenn die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist (BSG, Urteile vom 19.3.2008 - B 11 b AS 31/06 R und vom 15.4.2008 - B 14/7 b AS 58/06 R; siehe hierzu auch Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 19; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/07, § 22 Rn. 13; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 22, 23; Piepenstock in Juris-PK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 32, 34). Übernimmt der Hilfebedürftige die Kosten „freiwillig", etwa um einen bestimmten „besseren" Standard zu erhalten, handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nur die Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft sind, sind auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen (vgl. zur Garage als zusätzlichem Ausstattungsmerkmal BSG, Urteil vom 7.11.2008 - B 7 b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rn. 28; s. zum Kabelanschluss auch BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256; vgl. auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, aaO., S. 32 f.).

20 Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat der Vermieter der Kl. den Mietern die Nutzung des Breitbandkabelanschlusses freigestellt. Entsprechende Nebenkosten fallen demnach im konkreten Fall zwar an und die Übernahme dieser Kosten ist auch grundsätzlich mietvertraglich vereinbart. Die Aufwendungen werden jedoch nur dann fällig, wenn der Kabelanschluss auf Grund eines freiwilligen Entschlusses des Mieters tatsächlich genutzt wird. Inwieweit diese „Freiwilligkeit" auch dann zum Ausschluss von Leistungen für KdU führt, wenn der vorhandene Kabelanschluss der einzige technische Zugang zum Fernsehen ist, und der Vermieter jeden anderen Anschluss untersagt, brauchte der Senat nicht zu entscheiden (Übernahme als Unterkunftskosten nur dann, wenn Kabelanschlussgebühren nicht zur Disposition des Hilfebedürftigen stehen, s. Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/2007, § 22 Rn. 13; so auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 23). Im vorliegenden Fall scheitert die Übernahme der Kabelnutzungsgebühren als Leistungen für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zumindest an der mangelnden Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen (dazu b).

21 b) Vom Hilfebedürftigen kraft Mietvertrages zu tragende monatliche Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse sind dann nicht als angemessene KdU vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn der Fernsehempfang bereits anderweitig technisch gewährleistet ist.

22 So liegt der Fall hier. Der Vermieter hat den Mietern über den Kabelanschluss hinaus einen Zugang zum Fernsehen durch eine Gemeinschaftsantenne verschafft. Dieser Zugang ist zudem als Teil der Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Die Aufwendungen hierfür sind von der Bekl. als Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernommen und der Anspruch der Kl. auf Übernahme dieser Nebenkosten als Teil der Kosten der Unterkunft damit von der Bekl. erfüllt worden. Eine darüber hinausgehende Erstattung von Kosten, die ebenfalls dafür aufgewendet werden, Fernsehen und Radiohören zu gewährleisten, ist nicht angemessen i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Durch die Leistungen nach § 22 SGB II soll die Erhaltung eines einfachen Standards erreicht werden (vgl. BSG vom 7.11.2006 - B 7 b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Dieser Rahmen wird jedoch überschritten, wenn doppelte Leistungen erbracht werden sollen, nur weil mit der weiteren Leistung ein höherer Standard bewirkt werden kann.

23 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass die Bekl. über die Finanzierung der Fernsehgemeinschaftsantenne hinaus nicht auch noch zur Erstattung der Kabelnutzungskosten als Leistungen für Unterkunft verpflichtet ist. Es fehlt insoweit bereits an einer Beeinträchtigung des Rechts der Kl., sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG schützt die Informationsfreiheit. Sie gibt jedem das Recht zu entscheiden, aus welchen allgemein zugänglichen Quellen er sich unterrichten möchte (BVerfG, Beschluss vom 9.2.1994 - 1 BvR 1687/92, BVerfGE 90, 27). Die Übernahme „nur" der Aufwendungen für die Gemeinschaftsantenne beeinträchtigt die Kl. jedoch nicht in ihrem Recht, frei jede beliebige Informationsquelle zu nutzen und zu entscheiden, ob sie sich neben der letztendlich von der Bekl. über die Kosten der Unterkunft finanzierten Möglichkeit ihr Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen zu decken, weitere Informationsquellen erschließen will. Soweit sie sich durch die mangelnde Finanzierung des Bedürfnisses einer größeren Programmvielfalt oder besseren Sendequalität durch Nichtübernahme der Kabelnutzungsgebühren als Leistungen für Unterkunft beeinträchtigt sieht, verkennt sie, dass es nicht Aufgabe der Leistungen für Unterkunft ist, derartige Bedürfnisse zu decken.

24 4. Die Kl. hat auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Heizung. Die Bekl. hat entsprechend der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11 b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5) von den tatsächlich von der Kl. aufzuwendenden Heizkosten zu Recht Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug gebracht. Letztere sind Bestandteil der Regelleistung und daher mit der Leistung nach § 20 SGB II bereits abgegolten. Im Gegensatz zur Auffassung der Kl. war von dieser Rechtslage auch bereits vor der gesetzlichen Klarstellung durch Ergänzung des § 20 Abs. 1 SGB II um den Bedarf „Haushaltsenergie" durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl. I, 1706) auszugehen. In Höhe des Anteils, mit dem über die Regelleistung der Bedarf für Kosten der Warmwasserversorgung gedeckt wird, würde der Hilfebedürftige doppelt Leistungen erhalten, gewährte der Grundsicherungsträger ihm zusätzlich die Kosten der Heizung in vollem Umfang (vgl. hierzu ausführlich: Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, aaO., S. 35 ff.). Die Höhe des in Abzug zu bringenden Betrags hat der 14. Senat (ihm folgend das BMAS, s. Rundschreiben vom 4.8.2008 - II b 5 - 29101/1) auf Grundlage einer hier zu erbringenden Regelleistung in Höhe von 345 € (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2954; Erhöhung der Regelleistung erst zum 1.7.2007, also außerhalb des hier streitigen Zeitraums durch Bekanntmachung nach § 20 Abs. 4 SGB II, BGBl. I 2007, 1139) mit 6,22 € bestimmt (s. Einzelheiten BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11 b, AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 und Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, aaO., S 37). Soweit die Bekl. im streitigen Zeitraum monatlich einen Betrag von 6,23 € in Abzug gebracht hat, führt dieses gleichwohl nicht zu einem um 0,01 € höheren monatlichen Leistungsanspruch der Kl. Die Bekl. hat im konkreten Fall mit diesem Betrag einen zu niedrigen Abzug von den Heizkosten vorgenommen; die Kl. hat zu hohe Leistungen für Heizung erhalten.

25 Sind nämlich - wie nach den Feststellungen des LSG hier der Fall - technische Vorrichtungen vorhanden, mit denen die Kosten für Warmwasserbereitung separat erfasst werden können, sind die tatsächlichen Kosten hierfür von den Heizkosten in Abzug zu bringen. Dahinter steht die Überlegung, dass dann, wenn die konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich ist, es in der Hand des Hilfebedürftigen liegt, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern bzw. zu versuchen, mit dem ihm durch die Regelleistung zur Verfügung gestellten Rahmen auszukommen (BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11 b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; vgl. auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Leitfaden - Kosten der Unterkunft, 2009, S. 36). Nach den bindenden Feststellungen des LSG lagen die von der Kl. aufzuwendenden Beträge für Warmwasser mit 8,41 bzw. 7,05 € über dem von der Bekl. jeweils abgezogenen von monatlich 6,23 €.

26 Auch wenn die Kl. damit aufgrund der angefochtenen Bescheide mehr an Leistungen erhalten hat, als sie rechtmäßig hätte beanspruchen können, diese Bescheide also materiell-rechtlich rechtswidrig waren, folgt hieraus nicht, dass die Bescheide durch den erkennenden Senat zu Lasten der Kl. zu ändern wären. Der Änderung steht insoweit das Verbot der reformatio in peius entgegen.

27 5. Ebenso wie die Kosten für Warmwasserbereitung Bestandteil der Regelleistung sind, müssen auch die Kosten für Strom, sofern er nicht zur Erzeugung von Heizenergie genutzt wird, aus der maßgeblichen Regelleistung gedeckt werden. Die Kl. hat daher keinen Anspruch auf Erhöhung der Leistungen für Unterkunft um ihre Aufwendungen für Haushaltsstrom. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 SGB II (i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl. I, 1706) umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch Aufwendungen für Haushaltsenergie. Mit der Ergänzung des § 20 Abs. 1 SGB II um den Bedarf „Haushaltsenergie" ist keine inhaltliche Änderung des Umfangs der Regelleistung erfolgt - die Ergänzung ist lediglich zur Klarstellung vorgenommen worden, so dass auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende am 1.8.2006 Stromkosten nicht über Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen waren (BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11 b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 22 SGB II gehören die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung und damit auch die Aufwendungen für Kabelnutzung, die der Vermieter dem Mieter in Rechnung stellt. Wenn allerdings eine Gemeinschaftsantenne vorhanden ist und der Vermieter die Kabelnutzung freistellt, ist das anders, wie das BSG entschieden hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin bezog Leistungen der Grundsicherung und wandte sich gegen Kürzungen im Leistungsbescheid. Sie meinte, auch die monatlichen Aufwendungen für Kabelnutzung und Strom seien zu übernehmen, und der Abzug für Warmwasserbereitung von den Heizkosten sei rechtswidrig.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 19. Februar 2009 bestätigte das Bundessozialgericht die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen. Zwar können die Kabelgebühren als Betriebskosten ein Teil der Miete sein, der vom Leistungsträger zu übernehmen sei. Anders sei es aber, wenn der Mieter sein Informationsbedürfnis aus Art. 5 GG über eine Gemeinschaftsantenne befriedigen könne und die Kabelnutzung ihm vom Vermieter freigestellt worden sei. Es handelt sich dann nicht mehr um notwendige Kosten der Unterkunft. Die Kosten der Warmwasserbereitung sind Bestandteil der Regelleistung und seien daher von den Heizkosten abzuziehen. Die von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Pauschalsätze seien nicht anzuwenden, wenn technische Vorrichtungen, wie im vorliegenden Fall, vorhanden seien, mit denen die Kosten für Warmwasserbereitung separat erfasst werden können. Dann seien die tatsächlichen Kosten für die Warmwasserbereitung für die Heizkosten abzuziehen. Des Weiteren seien die Kosten für Strom Bestandteil der Regelleistung und könnten nicht gesondert berücksichtigt werden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 19. Februar 2009 bestätigte das Bundessozialgericht die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen. Zwar können die Kabelgebühren als Betriebskosten ein Teil der Miete sein, der vom Leistungsträger zu übernehmen sei. Anders sei es aber, wenn der Mieter sein Informationsbedürfnis aus Art. 5 GG über eine Gemeinschaftsantenne befriedigen könne und die Kabelnutzung ihm vom Vermieter freigestellt worden sei. Es handelt sich dann nicht mehr um notwendige Kosten der Unterkunft. Die Kosten der Warmwasserbereitung sind Bestandteil der Regelleistung und seien daher von den Heizkosten abzuziehen. Die von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Pauschalsätze seien nicht anzuwenden, wenn technische Vorrichtungen, wie im vorliegenden Fall, vorhanden seien, mit denen die Kosten für Warmwasserbereitung separat erfasst werden können. Dann seien die tatsächlichen Kosten für die Warmwasserbereitung für die Heizkosten abzuziehen. Des Weiteren seien