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Kabelgebühren nach Wohnfläche umzulegen

AG Wedding4 C 198/0521.10.2005GE 2005, 1493

BGB § 556 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, dürfen Kabelgebühren nur nach der Wohnfläche (und nicht nach der Zahl der Wohnungen oder der Anschlußdosen) umgelegt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Dem Kl. steht kein Anspruch gegen die Bekl. aus §§ 315, 316 BGB auf Abrechnung der Gebühren für das Kabelfernsehen entsprechend der auf die Einzelwohnung anfallenden Kosten statt - wie bisher - nach dem Anteil der Wohnfläche zu, denn die Umlage nach Quadratmetern entspricht der gesetzlichen Regelung; auf eine abweichende Berechnung besteht kein Anspruch. Gemäß § 556 a Abs. 1 BGB sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Betriebskosten, die von einem erfaßten Verbrauch oder einer erfaßten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

Der die Parteien verbindende Mietvertrag vom 6.9.2002 enthält keine Regelung zum Umlagemaßstab und anderweitige Vorschriften (wie z. B. §§ 6 bis 10 HeizkostenVO) existieren zur Abrechnung der Kabelfernsehgebühren als Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 Ziff. 15 b) zu § 27 II. BV für preisfreien Wohnraum nicht. Ferner handelt es sich bei den Kabelgebühren nicht um Betriebskosten, die nach Verbrauch oder Verursachung erfaßt werden könnten; ob der Anschluß häufig oder selten genutzt wird, ist auf die Gebühren ohne Einfluß. Das Gericht verkennt nicht, daß den Mietern größerer Wohnungen - wie hier dem Kl. - durch die Umlage nach Quadratmetern Wohnfläche ein Nachteil entsteht, denn der Nutzwert eines Kabelanschlusses dürfte für jedes Mietobjekt unabhängig von seiner Fläche identisch sein. Diese Benachteiligung ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 556 a BGB hinzunehmen und kann daher nicht als grob unbillig eingestuft worden.

Daß der Gesetzgeber die Problematik der Kabelgebühren übersehen hat, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die für preisgebundenen Wohnraum geltende Vorschrift des § 24 a Abs. 2 NMV (Umlage der laufenden monatlichen Grundgebühren nur zu gleichen Teilen auf angeschlossene Wohnungen) bei der Neufassung des § 556 a BGB nicht übernommen wurde. Nach alledem kann dahinstehen, ob ein Wechsel des Umlageschlüssels, der gegenüber allen Mietern durchgesetzt werden müßte, den Bekl. überhaupt zumutbar wäre. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kabelgebühren werden vielfach nicht nach Quadratmetern, sondern nach der Zahl der Wohnungen oder der Anschlußdosen umgelegt. Das AG Wedding hält das für unzulässig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte in der Vergangenheit die Kabelgebühren nach der Wohnfläche umgelegt. Der Mieter einer größeren Wohnung hielt das für unbillig und klagte gegen den Vermieter auf Feststellung, ob nach billigem Ermessen die Kosten zu gleichen Teilen auf die angeschlossenen Wohnungen umzulegen wären, wie es auch § 24 a Abs. 2 NMV vorsieht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 21. Oktober 2005 wies das AG Wedding die Klage ab und meinte, grundsätzlich sei nach § 556 a BGB die Wohnfläche der gesetzliche Umlagemaßstab, anderweitige vertragliche Vereinbarungen fehlten. Die für preisgebundenen Wohnraum geltende Vorschrift des § 24 a Abs. 2 NMV sei bei preisfreiem Wohnraum nicht anwendbar.