Kabelfernsehen als Wohnwertverbesserung
§ 541 b BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kabelfernsehen als Wohnwertverbesserung; Wohnwertverbesserung; Modernisierungsmaßnahme; Verbesserung der Mietsache; Duldungspflicht (Mieter); Zimmerantenne; Kabelfernsehanschluß
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Wohnwertverbesserung vorliegt oder nicht, sind zukünftige Auswirkungen (Verbesserungen) nicht zu berücksichtigen.
2. Der Anschluß an Kabelfernsehen anstelle einer bisherigen Zimmerantenne ist keine Modernisierung im Sinne von § 541 b BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Anschluß an das Kabelfernsehen stellt für die Wohnung der Bekl. keine Verbesserung im Sinne von § 541 b BGB dar, da die Bekl. derzeit über einen einwandfreien und störungsfreien Fernsehempfang vermittels ihrer Zimmerantenne verfügt.
Eine Verbesserungsmaßnahme ist jede bauliche Veränderung der gemieteten Räume oder des Gebäudes, in dem sie sich befinden, die im Rahmen ihres Zwecks den Gebrauchswert erhöht und eine bessere Benutzung ermöglicht (Palandt-Putzo, 42. Aufl., Nachtrag § 541 b Anm. 2). Von vornherein sind geringfügige und kaum spürbare Veränderungen, auch wenn diese im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verbessern, nicht zu berücksichtigen. Vielmehr muß die Qualität der Mietsache durch und im Hinblick auf die Verbesserungsmaßnahme erheblich gesteigert werden (VG Berlin GE 1982, 325). Da der Fernsehempfang der Bekl. mit der von ihr verwandten Antenne einwandfrei ist, kann die Ausschaltung verbleibender und gegenüber dem Kabelfernsehen erhöhter Störanfälligkeit bei extremen Witterungseinflüssen kaum als erhebliche Qualitätssteigerung angesehen werden. Die dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. September 1983 - 62 S 544/82 - zugrunde gelegte "weite Auslegung" des Begriffs der Verbesserung des Gebrauchswertes kann nicht überzeugen. Zunächst hat das Landgericht mit keinem Satz begründet, warum die bewährte und bisher auch anerkannte Beschränkung des Begriffs Verbesserung auf erhebliche Qualitätssteigerungen aufgegeben werden darf. Der Hinweis des Landgerichts, eine solche "weite Auslegung" sei insbesondere vertretbar, weil die überwiegende Mehrzahl der Mieter für einen solchen Kabelanschluß sei, bringt ein im Zivilrecht ansonsten unbekanntes plebiszitäres Moment in die Auslegung von Rechtsbegriffen. Es steht auch im Widerspruch zu der zwei Absätze zuvor getroffenen Feststellung, daß es auf die Sicht eines "durchschnittlichen Mieters" und nicht auf die "persönliche und wirtschaftliche Interessenlage der Kl. als gegenwärtige Mieter" ankomme. Im übrigen würde dieser Gesichtspunkt für den vorliegenden Fall, da alle Mieter gegen einen Kabelanschluß sind, zu einer sehr engen Auslegung des Begriffs Verbesserung führen, so daß möglicherweise auch vor dem Hintergrund der hier erörterten Entscheidung eine Verbesserung zu verneinen wäre.
Für den vorliegenden Fall mußte außer Betracht bleiben, daß das "Kabelfernsehen aber aus technischer Sicht den in jeder Wohnanlage ... störungsfreien Empfang" bietet (LG Berlin a.a.O.), da hier nicht auf die allgemeinen Möglichkeiten des Kabelfernsehens für einwandfreien Fernsehempfang, sondern nur auf die Verbesserung des Empfangs für die Wohnung der Bekl. abzustellen war. Verbesserungen sind nicht im Allgemeinen, sondern am Einzelfall zu bewerten (LG Hamburg WM 1978, 190 ff.).
Bei der Ermittlung der Wohnwertverbesserung können jedoch entgegen häufig vertretener Auffassung (LG Berlin a.a.O.; Kahlen, BIBGW 1983/1,8; AG Tempelhof-Kreuzberg, WM 1983, 260) zukünftige und in ihren Auswirkungen ungewisse Verbesserungen nicht berücksichtigt werden. Wohnqualität ist immer etwas Gegenwärtiges, es drückt sich in dem aktuell zur Verfügung haben aus. Es würde wohl kaum jemand den Einbau einer Heizungsanlage als Verbesserung ansehen, deren Anschluß irgendwann in einigen Jahren an einen Wärmespender erfolgen soll. Die Möglichkeit zukünftiger Komforterhöhung ist eben noch keine Komforterhöhung.
Entgegen dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. September 1983 (a.a.O.) ist das Gericht der Auffassung, daß in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen ist, "daß die mit dem Kabelfernsehen verbundenen erweiterten technischen Möglichkeiten naturgemäß erst dann voll zum Tragen kommen, wenn möglichst viele Haushalte hieran beteiligt werden". Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es im Rahmen des § 541 b BGB kein aufgezählter oder stillschweigend mitgedachter Gesichtspunkt ist, technische Neuerungen rentabel zu machen. § 541 b BGB bietet die Chance, einen typischen Interessenkonflikt zwischen Vermieter und Mieter zum Ausgleich zu bringen. Diese Vorschrift stellt jedoch ihrem zivilrechtlichen Charakter entsprechend keine Finanzierungsquelle für technische Projekte dar, deren möglicher Nutzen erst in der Zukunft liegt.
Leitsatz
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Anmerkung: Ebenso AG Wedding - 2 C 667/83 - in MM 1984, vgl. aber KG, RE v. 27.6.1985, S. 14 f., - 8 RE Miet 874/85 -, S. ...).