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Kabelfernsehen als Wohnwertverbesserung

AG Charlottenburg15 C 72/8427.06.1984GE 1985, 153

§ 541 b BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kabelfernsehen als Wohnwertverbesserung; Wohnwertverbesserungsmaßnahme; Modernisierungsmaßnahme; Duldungspflicht (Mieter); Gemeinschaftsantenne; Kabelfernsehanschluß; Verbesserung der Mietsache

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Einbau von Kabelfernsehen stellt nur dann eine Modernisierung dar, wenn der Mieter nicht über einen einwandfreien oder störungsfreien Fernsehempfang verfügt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Da es sich bei der Vorschrift des § 541 b BGB gerade um eine Einschränkung des Rechts des Mieters handelt, vom Vermieter die Unterlassung von Eingriffen in das Mietobjekt zu verlangen, kommen dementsprechend für einen Duldungsanspruch nur solche Maßnahmen in Betracht, die die Qualität der Mietsache erheblich steigern (so zutreffend AG Wedding MM 1/84, ).

Danach kommt es auch nicht darauf an, ob eine Gemeinschaftsantenne vorhanden ist, sondern ob der Mieter über einen einwandfreien und störungsfreien Fernsehempfang verfügt (vgl. AG Wedding a.a.O.).

Daß aber ein derartiger Fernsehempfang hier nur mittels Kabelfernsehen zu erzielen ist, hat die Kl. nicht nachgewiesen. Soweit sie sich darauf beruft, das fragliche Haus liege im Schatten des ICC, ist ihr diesbezügliches Vorbringen unsubstantiiert und folglich unbeachtlich. Wenn das genannte Bauwerk einem einwandfreien Fernsehempfang entgegenstehen würde, hätten sich die Mieter gewiß in der Vergangenheit schon an die Kl. gewandt, um durch besondere technische Einrichtungen hier Abhilfe zu schaffen. Daß dies geschehen ist, trägt auch die Kl. nicht vor. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verbesserungsmaßnahme hat aber der Vermieter im einzelnen darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, so daß es nicht Sache des Mieters ist, unter Beweis zu stellen, daß die Empfangsmöglichkeiten nicht ausreichend sind.

Soweit sich die Kl. darauf beruft, vorhandene Hochantennen seien rechtswidrig errichtet worden, so ist auch dieser Vortrag - abgesehen von der mangelnden Substantiierung - nicht nachgewiesen worden, wobei darauf zu verweisen ist, daß ein Mieter, sofern eine Zimmerantenne nicht ausreichend sein sollte, auch bei entgegenstehenden Abreden Außenantennen anbringen darf (vgl. Emmerich-Sonnenschein, Mietrecht, 2. Aufl., §§ 535, 536 BGB Rdnr. 67).

Weiterhin haben auch etwaige zukünftige Programmerweiterungen außer Betracht zu bleiben, da die Einzelheiten einer Nutzung des Kabelfernsehens durch private Anbieter noch völlig ungeklärt ist, so daß angesichts der damit verbundenen Ungewißheit über die künftigen Auswirkungen und Belastungen zukünftiger Dienstleistungen eine derzeitige Duldungspflicht für den Mieter nicht besteht (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg WuM 1983, 260, Urteil - 4 C 266/82 - vom 10.11.1982).

Ebensowenig gehört Kabelfernsehen zum allgemeinen Wohnungsstandard.

Letztlich kann die Kl. auch nicht eine Duldungspflicht aus dem Gesichtspunkt herleiten, der Anschluß an das Kabelfernsehen von anderen Wohnungen sei behindert. So empfiehlt gerade die Deutsche Bundespost eine Verlegung von Leitungen, die eine unabhängige Versorgung jeder Wohneinheit möglich macht.

Welche Vereinbarungen die Parteien im Mietvertrag über die Frage der Duldung von baulichen Maßnahmen getroffen haben, ist unbeachtlich, da eine von § 541 b BGB zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung nicht getroffen werden kann (§ 541 b Abs. 4 BGB).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. aber KG, RE v. 27.6.1985, - 8 RE Miet 874/85 -.

Kabelfernsehen als Wohnwertverbesserung — AG Charlottenburg 15 C 72/84 — vera