Kabelfernsehen
BGB § 307 ; AGBGB § 9
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kabelfernsehen; Anschließungsvertrag für Breitbandkabelanschlüsse; Formularklausel; Mindestdauer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die in einem formularmäßigen "Anschließungsvertrag für Breitbandkabelanschlüsse" an das Rundfunk- und Fernsehnetz enthaltene Klausel
"dieser Vertrag wird über eine Mindestdauer von 144 Monaten abgeschlossen"
benachteiligt den Anschlußnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 9 AGBG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgeht.
Die Bekl. wurde im Rahmen eines Modellversuchs aufgrund eines "Koope-rationsvertrages" von der Deutschen Bundespost beim Errichten und Be-treiben von Breitbandverteilanlagen für das Rundfunk- und Fernsehkabelnetz beteiligt und erhielt auf die Dauer von zunächst 12 Jahren das aus-schließliche Recht übertragen, im Raum M. Anschlüsse an das Netz zu vermarkten und die Anschlüsse Interessenten gegen Entgelt zu überlassen. Bei ihren Vertragsabschlüssen mit Anschlußinteressenten, die sie teilweise bei Haustürgeschäften gewann, verwandte die Bekl. einen formularmäßigen "Anschließungsantrag für Breitbandkabelanschlüsse", der mehrere Klauseln enthält, die der Kl. beanstandete.
Nachdem die Bekl. es abgelehnt hatte, eine ihr von dem Kl. übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, nahm sie dieser auf Unterlassung in Anspruch, einige der beanstandeten Klauseln oder solche inhaltsgleicher Art zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Vertragsverhältnissen auf sie zu berufen.
Sie lauteten u. a.:
Nr. 5 des Klageantrags: "Dieser Vertrag wird über eine Mindestdauer von 144 Monaten abgeschlossen."
Zur Klausel Nr. 5 enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite folgende weitere Regelung:
"Der Anschlußnehmer kann das Vertragsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen, erstmals jedoch nach Ablauf von 12 Monaten.
Zur Abdeckung der durch die S. AG finanzierten Postanschlußgebühr, Vorlaufkosten und Installationskosten ist bei vorzeitiger Kündigung des Vertragsverhältnisses für jedes nicht voll in Anspruch genommene Jahr der Mindestüberlassungsdauer eine Abstandszahlung von vier Monatsgebühren fällig. Bei Übernahme des Vertrages durch eine dritte Person ent-fällt die Abstandszahlung."
Durch Teilanerkenntnis- und Schlußurteil gab das Landgericht dem Klagebegehren - ausgenommen die Verwendung der streitigen Klauseln gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes - antragsgemäß statt. Die Bekl. griff das Urteil ohne Erfolg an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat Erfolg (...)
II. Klausel Nr. 5/Laufzeitklausel:
1. Die Unwirksamkeit dieser Klausel hat das Oberlandesgericht aus fol-genden Erwägungen hergeleitet: Die Klausel beeinträchtige den Anschlußkunden der Bekl. entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-angemessen und sei daher gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirk-sam.
Zwar falle ein Dauerschuldverhältnis mit mietvertraglichem Charakter, wie es hier vorliege, weil der von der Bekl. hergestellte Hausanschluß in deren Eigentum verbleibe, aufgrund seines Leistungsinhalts nicht unter die Regelung des § 11 Nr. 12 Buchst. a AGBG, nach der Laufzeitklauseln mit mehr als zweijähriger Bindung unwirksam seien. Daher werde ein An-schlußkunde der Bekl. allein durch die für das Vertragsverhältnis festgelegte Mindestdauer von 144 Monaten (12 Jahren) nicht unangemessen be-nachteiligt.
Die Klausel über die Mindestdauer könne aber nicht isoliert von der weite-ren Bestimmung gesehen werden, daß der Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende, erstmals nach Ablauf von 12 Monaten, vorzeitig kündbar sei, wobei der Anschlußnehmer für jedes nicht in Anspruch genommene Jahr der Mindestüberlassungsdauer eine Abstandszahlung in Höhe von vier Monatsgebühren lei-sten müsse. (wird ausgeführt)
2. Hiergegen erhebt die Revision zu Recht Bedenken. a) Das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 Buchst. a AGBG steht, wie auch das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, wegen des mietvertraglichen Charakters der von der Bekl. geschlossenen Anschließungsverträge der Wirksamkeit der darin enthaltenen Laufzeitregelung über 144 Monte (12 Jahre) nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - VII ZR 154/84 = NJW 1985, 2328; BGHZ 90, 280, 283, 284; Wolf/Horn/Lindacher a. a. O., § 11 Nr. 12 Rdn. 8).
b) Auch wenn das Verbot des § 11 Nr. 12 Buchst. a AGBG nicht eingreift, ist die Laufzeitregelung gleichwohl an der Generalklausel des § 9 AGBG zu messen (BGHZ 90 a. a. O., m. w. N).
Die 12jährige Vertragsbindung beeinträchtigt die Kunden der Bekl. indessen nicht unangemessen im Sinne dieser Vorschrift. Als unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Klausel beurteilt, in der der Verwender miß-bräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hin-reichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu-zugestehen; ein wesentliches Indiz dafür ist die Abweichung von dispositi-ven gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleihen (BGHZ a. a. O.; BGH, Urteil vom 13. Februar 1985, a. a. O. S. 2328).
Gesetzliche Bestimmungen, die die Länge der Vertragsdauer beschränken, gibt es nicht. Miet- und mietähnliche Verträge sind zudem als typische Dauerschuldverhältnisse nach der Natur der Sache üblicherweise auf eine längere Vertragszeit angelegt (vgl. etwa § 567 Satz 1 BGB). Daher stellt sich eine mehrjährige Bindung in einem Vertrag mit mietrechtlichem Cha-rakter - allein im Hinblick auf die langjährige Bindung des Vertragspartners - grundsätzlich nicht als unangemessene Benachteiligung des anderen Teils dar. Für die in ähnlicher Weise ebenfalls langfristig angelegten Ver-träge über die Belieferung mit Fernwärme hat der Bundesgerichtshof be-reits eine fast 20jährige Mindestlaufzeit - auch gemessen an den Bestimmungen des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen - für nicht unvertretbar gehalten (BGHZ 100, 1 ff.; vgl. auch BGHZ 64, 288 ff.). In dem bereits erwähnten Urteil vom 13. Februar 1985 über die Überlassung einer Fernsprechnebenstellenanlage, die wie der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Vertrag als Mietverhältnis behandelt werde, ist eine 10jährige Bindung des Kunden nicht als unangemessene Benachteiligung angesehen worden. Dabei handelte es sich zwar um den kaufmännischen Ver-kehr. Im nicht-kaufmännischen Verkehr muß jedoch wegen der Parallelität der Interessenlage das gleiche gelten (vgl. Löwe/von Westphalen/Trinkner, AGB Bd. III, 2. Aufl. 5.41.2-8 Rdn. 10). Der Bundesgerichtshof hat in jenem Urteil ausgeführt, daß die "Länge der Vertragslaufzeit den anerkennenswerten Interessen des Vermieters" entspreche, der hohe Entwicklungs- und Vorhaltekosten aufwenden müsse, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisierten. Ähnlich liegen die Verhältnisse auch hier. Die Kl. hebt zwar in der Revisionserwiderung die mit den technischen Be-sonderheiten einer Fernsprechnebenstellenanlage einerseits und eines Breitband-Kabelanschlusses für den Rundfunk- und Fernsehempfang an-dererseits verbundene unterschiedliche Kostensituation der jeweiligen "Anbieter" hervor und macht dazu geltend, im privatwirtschaftlichen Bereich der Breitbandverkabelung gebiete es die Wahrung der Interessen des Anbieters (als Klauselverwender) nicht zwingend, Verträge mit 12jähriger Vertragsdauer abzuschließen. Das begründet jedoch nicht eine Un-angemessenheit der hier betroffenen Laufzeitklausel. Auch wenn die In-teressen der Bekl. nicht "zwingend" eine 12jährige Vertragsbindung ihrer Anschlußnehmer "gebieten" sollten, ließe dies (noch) nicht auf eine miß-bräuchlich einseitige Durchsetzung eigener Interessen der Bekl. schließen. Diese hat bei Abschluß eines Teilnehmervertrages mit einem Kunden die Anschlußgebühr an die Post zu zahlen; außerdem muß sie den An-schluß selbst oder durch Fachfirmen auf ihre Kosten erstellen (lassen) und die zu errichtenden Kabelanlagen vorfinanzieren und vorhalten sowie schließlich für die Dauer der Laufzeit die Fernmeldegebühren an die Post abführen. Dies verursacht erhebliche Investitionskosten, die sich erst nach entsprechend langer Vertragsdauer amortisieren. Den Interessen des An-schlußkunden der Bekl. kommt diese Art der Vertragsgestaltung insofern entgegen, als er insbesondere weder die Einmalanschlußgebühr an die Post entrichten noch bei Einrichtung des Anschlusses die hierfür erforderlichen nicht unerheblichen Kosten zu tragen hat. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die 12jährige vertragliche Bindung des Anschlußkunden nicht als unangemessen.
Die Laufzeitklausel verstößt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb gegen § 9 AGBG, weil sie nicht ausdrücklich die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses vorsieht. Zwar kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses durch AGB grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85 = NJW 1986, 3134 m. w. N.). Auch ist, wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, im Verfahren nach § 13 AGBG von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen, um dem Verwender jede Möglichkeit zu nehmen, sich etwa außerprozessual gegenüber seinem Vertragspartner mit Erfolg auf eine mögliche und nach §§ 9 ff. AGBG unwirksame Klauseldeutung zu berufen (BGHZ 95 a. a. O.; 105, 160, 167). Gleichwohl rechtfertigen völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu befürchten ist, auch im Verfahren nach § 13 AGBG kein Klauselverbot (BGHZ 91, 55, 61; BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90 = BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Auslegung 2).
Um eine solche Konstellation handelt es sich hier: Die Annahme, daß durch die Regelung der Laufzeitklausel mit der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses zugleich das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund geregelt werden sollte, und zwar, da es in der Klausel nicht erwähnt wird, in dem Sinn, daß es ausgeschlossen sein sollte, kommt ernstlich nicht in Betracht. Das Recht zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund folgt aus dem all-gemeinen Prinzip von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 26. Mai 1986, a. a. O.) und greift als Abfluß dieses Prinzips bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unabhängig davon ein, ob es in dem Vertrag ausdrücklich gere-gelt ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1985, a. a. O. S. 2328, 2329). Es be steht daher grundsätzlich keine Veranlassung, das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 242 BGB im Rahmen der Regelung der normalen Laufzeit eines Vertrages ausdrücklich aufzuführen, zumal auch das Bürgerliche Gesetzbuch selbst keine dahingehende spezielle Regelung enthält.
Das bedeutet für die hier beanstandete Klausel über die Laufzeit des An-schlußvertrages einschließlich der darin vorgesehenen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, daß sie nur die "normale" störungsfreie Vertragsdurchführung regeln soll und das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach der Natur der Sache unberührt läßt. In diesem Sinn macht auch die Revision zutreffend geltend, es sei "eine pure Selbstverständlichkeit", daß die streitige Klausel für die berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund nicht gelte und diese nicht ausschließe; der Fall der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund werde von der beanstandeten Regelung nicht umfaßt.
c) Das Berufungsgericht leitet die von ihm angenommene Unwirksamkeit der Laufzeitklausel maßgeblich aus einer Verknüpfung ihres Inhalts mit der Verpflichtung zur Abstandszahlung bei vorzeitiger Kündigung des Vertragsverhältnisses her.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß bei der Prüfung der Unwirksamkeit einer Klausel im Verfahren nach § 13 AGBG diese nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrages zu interpretieren ist und insbesondere nicht aus einem ihre Beurteilung nach §§ 9 ff. AGBG mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden darf (BGHZ 106, 259, 263; BGH, Urteile vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90 = WM 1991, 2055, 2056; vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91 = BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Auslegungsmaßstab 1, jeweils m. w. N.). Die mit der be-anstandeten Klausel inhaltlich untrennbar in einer Einheit verbundenen Formularbedingungen müssen daher mitberücksichtigt werden.
Hingegen sind inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich, und zwar auch dann, wenn sie in einem äußeren, sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Klauseln stehen (BGHZ 107, 185, 190/191 m. w. N.). Werden sol-che Klauseln von dem Klageantrag, der das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 ZPO prozessual bindet, nicht umfaßt, so grenzt der Klageantrag damit den Umfang der jeweiligen abstrakten Inhaltskontrolle nach § 13 AGBG ein (vgl. Wolf/Horn/Lindacher a. a .
O.).
Nach diesen Grundsätzen ist es bei der Prüfung der Wirksamkeit der Lauf-zeitklausel Nr. 5 nicht geboten, die Bestimmung über die Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages bei Verpflichtung zur Zahlung einer Abstandssumme mit zu berücksichtigen. Abgesehen davon, daß schon der Klageantrag die letztere Regelung nicht mit umfaßt (§ 308 Abs. 1 ZPO), bildet diese auch nicht eine inhaltlich untrennbare Einheit mit der Laufzeitklausel in dem Sinn, daß sie über die Verknüpfung der beiden Regelungen zur Unangemessenheit der ansonsten nicht zu beanstandenden (reinen) Laufzeitklausel führen würde. Die Laufzeitklausel hat einen eigenen, in sich abgeschlossenen Regelungsgehalt, der, wie dargelegt, nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt. Eine zulässige, den Anschlußkunden nicht un-angemessen benachteiligende - 12jährige - Vertragsbindung kann aber nicht dadurch zu einer unangemessenen Regelung werden, daß der Kun-de berechtigt wird, den Vertrag vorzeitig, wenn auch mit finanziell nachteiligen Auswirkungen, zu kündigen.