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Kabelfernsehen

AG Wedding7 C 526/8828.12.1988MM 1989, 124

§ 535 BGB, § 242 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kabelfernsehen; Kabelfernsehen/Anspruch des Mieters auf Anschluß Breitbandnetz/Anspruch des Mieters auf Anschluß Anschluß/Kabelfernsehen Mieter/Anschluß an Kabelfernsehen vertragsmäßiger Gebrauch/Anschluß an Kabelfernsehen Hausanschluß/an Kabelfernsehen

Leitsatz

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Der Mieter hat einen Anspruch auf Anschluß seiner Wohnung an das Kabelfernsehen, soweit er bereit ist, die dafür notwendigen Kosten zu tragen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage auf Zustimmung und Duldung des Anschlusses der Wohnung der Kl. an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost folgt aus §§ 535, 242 BGB in Verbindung mit Artikel 5 GG.

Es gehört zu der aus § 535 BGB folgenden Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters, dem Mieter die Voraussetzungen dafür zu schaffen, bestimmte Anlagen und Geräte zu installieren, die der Üblichkeit entsprechen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. 202). Zu den Maßnahmen, zu denen der Vermieter verpflichtet ist, gehört auch die Erteilung der Zustimmung zu den entsprechenden Arbeiten der Mieter sowie die Duldung in den Eingriff in die Sachsubstanz des Hauses, sofern dies zumutbar ist.

Zu den vom Vermieter im Rahmen der Gebrauchsgewährungspflicht zu duldenden Einrichtungen gehört nach allgemeiner Meinung die Installierung einer Dachantenne für den Empfang aller Programme. Die Möglichkeit, sich durch das Medium Fernsehen zu informieren und unterhalten zu lassen, gehört zu den üblichen Anforderungen, die an eine Wohnung gestellt werden können und wird durch Art. 5 GG geschützt.

Gleiches muß aber mittlerweile auch für den Anschluß an das Breitbandkabelnetz gelten. Der Mieter braucht sich nämlich grundsätzlich nicht mit einer Anlage zufriedenzugeben, die lediglich einen im Verhältnis zu den technischen Möglichkeiten minderwertigen Empfang gewährleistet. So wird dem Mieter allgemein zugebilligt, eine Dachbodenantenne durch eine Dachantenne ersetzen zu lassen (vgl. Sternel, a.a.O., Rdnr. 207). Die im Vergleich mit einer Dachantenne verbesserte Empfangsqualität der angebotenen Fernsehprogramme bei Anschluß an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost rechtfertigt die Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Verlangen des Mieters der Installation eines Kabelanschlusses zuzustimmen (vgl. LG Heidelberg, WM 1987, 17).

Eine Gleichbehandlung mit dem Dachantennenanschluß ist auch deshalb gerechtfertigt, weil der Anschluß an das Kabelnetz eine Fortentwicklung und -ausbildung des bisher erfolgten Fernsehempfanges darstellt. Wenn der Mieter verlangen kann, daß ihm ein Fernsehempfang, der den technischen Möglichkeiten entspricht, ermöglicht wird, so muß er auch die Gelegenheit erhalten, durch einen Kabelanschluß die Programmvielfalt zu erhöhen (so auch AG Tempelhof-Kreuzberg, MM 1988, 189). Der abweichenden Auffassung des Amtsgerichts Spandau (GE 88, 1115) vermag das Gericht nicht zu folgen. Die dort vorgenommene Differenzierung zwischen Antennenanschluß und Kabelanschluß entspricht - ob wünschenswert oder nicht - nach Auffassung des Gerichts nicht mehr den üblichen Auffassungen zu dieser gängig gewordenen technischen Neuerung.

Die Erteilung der Zustimmung sowie die Duldung der Arbeiten durch die Kläger auf deren Kosten ist für die Bekl. auch nicht unzumutbar. Kosten kommen auf die Bekl. nicht zu. Der Eingriff in die Substanz des Hauses ist geringfügig.

Dem Anspruch steht schließlich nicht entgegen, daß die Bekl. erwägt, ihrerseits das Haus an das Breitbandkabelnetz anschließen zu lassen. Die bloße Ankündigung ist zur Erfüllung des Anspruches aus § 535 BGB nicht hinreichend ...

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Anmerkung der Redaktion:

vgl. AG Spandau, MM 1989/123 und AG Schöneberg, MM 88, 251 m.w.N. in der redaktionellen Anmerkung; vgl. auch LG Berlin GE 89, 93.