Kabelfernsehen
§ 554 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kabelfernsehen; Umrüstung auf rückkanalfähigen Kabelanschluß
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat die Installation eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses unabhängig davon zu dulden, ob die Umrüstung auf einen rückkanalfähigen Kabelanschluß von einem digitalen terrestrischen Anschluß oder von einem herkömmlichen Kabelanschluß erfolgt, da keiner der letztgenannten Anschlüsse die weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses ermöglicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
Dem Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Duldung der Modernisierung in Gestalt der Schaffung eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses im Wege der Neuverlegung von Kabeln und des Tausches der in der Wohnung vorhandenen Teilnehmeranschlußdose in eine moderne Multimediadose aus § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB zu. Der Einbau eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses stellt eine Verbesserungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Unter den Begriff der Verbesserungsmaßnahme fällt jede bauliche Veränderung der Mietsache, die im Rahmen ihres Zwecks den Gebrauchswert erhöht und eine bessere Benutzung ermöglicht (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Auflage, § 554, Rn. 11). Hierbei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, unabhängig von eventuellen Auswirkungen auf das Mietverhältnis oder von der Frage, ob die vom Vermieter aufzuwendenden Kosten oder die zu erwartende Erhöhung der finanziellen Belastung für den Mieter in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. KG NJW 1985, 2031, 2032).
Wie ein herkömmlicher Kabelanschluß oder ein digitaler terrestrischer Fernsehempfang über eine DVB-T Set-Top-Box, ermöglicht ein rückkanalfähiger Kabelanschluß den Empfang einer Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern. Im Gegensatz zu vorgenannten Empfangsmöglichkeiten eröffnet ein rückkanalfähiger Kabelanschluß jedoch weitere zusätzliche Empfangs- und Übertragungsmöglichkeiten. Insbesondere sind dies interaktive Nutzungsmöglichkeiten des Kabelnetzes, wie Pay-per-View oder "video-on-demand"-Angebote, bei denen der Zuschauer den Sendezeitpunkt frei bestimmen kann, oder die Möglichkeit hat, einzelne Programmangebote gegen Bezahlung wahrzunehmen. Ferner besteht aufgrund des Rückkanals die Möglichkeit, Internet- und Telefonanschlüsse mit Flatrate über den Kabelanschluß einzurichten, ohne daß es eines herkömmlichen Telefonanschlusses bedarf.
Daß, wie der Bekl. unter Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2004 vorträgt (LG Berlin GE 2004, 964 f.), diese zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten nicht geeignet sind, eine Verbesserung i.S.d. § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB zu begründen, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als zutreffend angesehen werden. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin wurde auch diesen Punkt betreffend mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Juli 2005 (BGH GE 2005, 1056 = NJW 2005, 2995, 2997) aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat insoweit festgestellt, daß es für die Duldungspflicht nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB ausreichend ist, daß die Maßnahme nach der Verkehrsanschauung zumindest dazu geeignet erscheint, die Attraktivität der Wohnung für Mietinteressenten zu erhöhen (BGH a.a.O. unter Verweis auf KG NJW 1985, 2031, 2032).
Im Hinblick auf die wesentlich weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten, die ein rückkanalfähiger Kabelanschluß bietet, sind diese Voraussetzungen gegeben (vgl. auch BGH a.a.O.). Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, ob die Umrüstung auf einen rückkanalfähigen Kabelanschluß von einem digitalen terrestrischen Anschluß oder einem herkömmlichen Kabelanschluß erfolgt, da keiner der letztgenannten Anschlüsse die weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses ermöglicht.
Die Duldungspflicht des Bekl. ist auch nicht nach § 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB ausgeschlossen. Der Anschluß an das Kabelnetz stellt für den Mieter in der Regel keine nicht zu rechtfertigende Härte dar (BGH NJW 1991, 1750, 1754). Ferner hat der Bekl. hierzu auch nichts vorgetragen.
Schließlich war eine Ankündigung mit dreimonatiger Frist nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB entbehrlich. Beim Anschluß an das Kabelnetz handelt es sich um eine Maßnahme mit unerheblicher Einwirkung nach § 554 Abs. 3 Satz 3 BGB, weshalb es lediglich einer formlosen Ankündigung bedarf (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Auflage 2003, § 554, Rn. 282 f.). Eine solche erfolgte jedenfalls mit Schreiben des Kl. vom 15. Juli 2004.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat die Installation eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses unabhängig davon als Modernisierung zu dulden, ob die Umrüstung von einem digitalen terrestrischen oder von einem herkömmlichen Kabelanschluß erfolgt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter kündigte formlos die Installation eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses im Wege der Neuverlegung von Kabeln und des Austausches der in der Wohnung vorhandenen Anschlußdose gegen eine moderne Multimediadose an. Damit waren die Mieter nicht einverstanden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verurteilte die Mieter zur Duldung. Der Einbau eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses stelle eine Wohnwertverbesserung unabhängig davon dar, ob die Umrüstung von einem digitalen terrestrischen oder von einem herkömmlichen Kabelanschluß erfolge. Maßgebend seien die dadurch eröffneten weiteren Empfangsmöglichkeiten, die nach der objektiven Verkehrsanschauung den Gebrauchswert der Wohnung erhöhen und eine bessere Benutzungsmöglichkeit ermöglichen würde.
Die Duldungspflicht der Mieter sei auch nicht wegen nicht zu rechtfertigender Härte ausgeschlossen, wozu sie ohnehin hätten vortragen müssen. Eine formelle Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme sei entbehrlich gewesen, weil die Maßnahme nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden gewesen sei.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 253/04 - GE 2005, 1056