Kabelfernsehen
§ 535 BGB, § 242 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kabelfernsehen; Kabelfernsehen/Anspruch des Mieters auf Anschluß Breitbandnetz/Anspruch des Mieters auf Anschluß Anschluß/Kabelfernsehen Mieter/Anschluß an Kabelfernsehen vertragsmäßiger Gebrauch/Anschluß an Kabelfernsehen Hausanschluß/an Kabelfernsehen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat einen Anspruch auf Anschluß seiner Wohnung an das Kabelfernsehen, soweit er bereit ist, die dafür notwendigen Kosten zu tragen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist gemäß § 242 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag verpflichtet, der Anschließung der Wohnung der Kl. auf ihre Kosten an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost zuzustimmen und dieses zu dulden. Zur Klarstellung hat das Gericht den Zusatz "auf Kosten der Kläger" in die Urteilsformel aufgenommen.
I.
Die Frage, ob der Vermieter dem von dem Mieter beabsichtigten Kabelanschluß zuzustimmen verpflichtet ist, ist umstritten (vgl. zuletzt Amtsgericht Schöneberg, MM 1988, 251 m.N. in der redaktionellen Anmerkung ebendort).
a) Bauliche Veränderungen in der Substanz des Mietgebäudes dürfen Mieter ohne Zustimmung des Vermieters nicht vornehmen. Dieser - ohnehin geltende Grundsatz (vgl. Sternel, Mietrecht 3. Auflage, Anm. II 211) - ergibt sich vorliegend auch aus der ausdrücklichen Regelung in § 12 des Mietvertrages.
Die Erteilung oder Versagung der Zustimmung steht im Ermessen des Vermieters (BayObl.
G, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1981, 80, 81). Die Ermessensausübung ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Weise gebunden, daß der Vermieter die Zustimmung zu baulichen Maßnahmen, die - wie hier- im Zusammenhang mit der Lebensführung des Mieters stehen und diese angenehmer gestalten sollen, ohne zwingende Gründe nicht verweigern darf (Sternel Anm. II 215). Solche Gründe sind nicht gegeben:
aa) Das Bayerische oberste Landesgericht hat in der zitierten Entscheidung im Zusammenhang mit einer CB-Dachfunkantenne als die Versagung der Zustimmung rechtfertigende Gesichtspunkte in Betracht gezogen, daß Belange Dritter beeinträchtigt, etwa der Rundfunk- und Fernsehempfang der übrigen Mieter gestört oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verunziert werden.
Vergleichbare drittbezogene Gründe sind beim Kabelanschluß nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
bb) Der von dem Amtsgericht Schöneberg in den Vordergrund gerückte Umstand, daß die Veränderung der baulichen Substanz dauerhaft wirken würde, mag zwar im allgemeinen eine Zustimmungsverweigerung als zulässig erscheinen lassen (vgl. Sternel II 216). Indessen darf nicht übersehen werden, daß der Kabelanschluß nur einen ganz geringfügigen Eingriff in die Sachsubstanz der betroffenen Gebäude erfordert (Landgericht Heidelberg, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1987, 17). Ist bei dieser Sachlage der Umstand der Dauerhaftigkeit der Veränderung nicht ohnehin bei der Würdigung zu vernachlässigen, so tritt dieser Gesichtspunkt mangels schutzwürdiger Belange des Vermieters jedenfalls derart in den Hintergrund, daß sich die Berufung auf ihn als treuwidrig darstellen würde.
II.
Die erforderliche Zustimmung hat der Bekl. nicht etwa schon erteilt. Zwar hat der Bekl. im Schreiben vom 4. Juli 1988 seine Einwilligung erklärt. Das nachfolgende ablehnende Schreiben vom 12. Juli 1988 ist indessen als Widerruf der Einwilligung zu verstehen (§ 133 BGB). Diesen Widerruf konnte der Bekl. nach dem Rechtsgedanken des § 183 BGB bis zur Durchführung des Kabelanschlusses erklären ...
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung der Redaktion:
siehe das Urteil des AG Wedding vom 15.12.1988, MM 1989, 124