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Kabelfernsehen

AG Schöneberg9 C 23/8822.03.1988MM 1988, 251

§§ 535 BGB, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kabelfernsehen; Kabelfernsehen/Anspruch des Mieters auf Anschluß; Breitbandnetz/Anspruch des Mieters auf Anschluß; Anschluß/Kabelfernsehen; Mieter/Anschluß an Kabelfernsehen; vertragsmäßiger Gebrauch/Anschluß an Kabelfernsehen; Hausanschluß/an Kabelfernsehen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat gegen den Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Anschluß an das Breitbandnetz der Deutschen Bundespost.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet. Der Kl. kann aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag nur die Nutzungsrechte geltend machen, die ihm in der Vereinbarung gewährt werden. Da der Kl. die Wohnung ohne Kabelanschluß gemietet hat und die Einrichtung eines derartigen Anschlusses die Mietsache durch Herstellung des Hausanschlusses und die Kabelverlegung verändern würde, müßte die Bekl. mehr Leistungen als bei Abschluß eines Mietvertrages vereinbart erbringen. Hierzu ist ein Vermieter nur nach einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien des Mietvertrages verpflichtet. Da die Bekl. den Anschluß nicht will und eine entsprechende Änderung des Mietvertrages verweigert, muß der Kl. auf das Kabelfernsehen verzichten und ist auf das bisherige Angebot der Fernsehsender über Antennenempfang beschränkt.

Aus §§ 536, 535 BGB ergibt sich ein Anspruch des Kl. nicht. Zwar ist bei langdauernden Mietverträgen den sich ändernden Anschauungen seit Vertragsschluß Rechnung zu tragen, so daß etwa in den lebensnotwendigen Bereichen von Heizung und Hygiene eine Anpassung der beiderseitigen Rechte und Pflichten an das allgemein Gebotene über den Wortlaut des Vertrages hinaus denkbar wäre. Der Vertrag des Kl. wurde aber erst im März 1984 geschlossen und kann daher nicht in seinen Vereinbarungen als durch den Zeitablauf überholt angesehen werden.

Zudem entsteht durch die Anlage des Hausanschlusses und die Verlegung der Kabel eine Veränderung der Mietsache, die dauerhaft wirken würde. Bei Eingriffen in die bauliche Substanz, die das Mietobjekt in nur schwer behebbarer Weise verändern, kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern (Sternel: Mietrecht, Abschnitt II, Nr. 314).

Die Verweigerung im vorliegenden Fall ist auch nicht rechtsmißbräulich. Die Bekl. nennt zutreffende sachliche Gründe für ihren Entschluß. Der Anschluß des Hauses an die Verkabelung der Bundespost zeitigt längerfristige Folgen, in deren Ablehnung die Bekl. ebenso frei ist wie der Kl. in seiner Wertschätzung gerade der Kabelprogramme des kommerziellen Fernsehens. Baumaßnahmen, die nur den Komfort einer Wohnung erhöhen, können über § 536 BGB nicht verlangt werden (Sternel: a.a.O., Abschnitt II, Nr. 138).

Der Rechtsentscheid des KG vom 27.6.1985 (GE 85, 729) sagt über einen Anspruch des Mieters nichts aus. Er äußert sich nur zu der Frage, ob im Anschluß an das Kabelnetz der Bundespost eine Verbesserung der gemieteten Räume liegt, und bejaht eine Wertverbesserung ungeachtet der bekannt schlechten Qualität der Sendungen des Kabelfernsehens zu Recht ...

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Anmerkung: Ebenso: AG Wedding vom 26.6.87 - 4 C 299/87 - und AG Wuppertal MDR 86, 412; anders: LG Heidelberg WM 87, 17; AG Hamburg DWW 85, 131; AG Wuppertal WM 88, 105; AG Tempelhof-Kreuzberg MM 88, 189 LS.