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Kabelfernsehanschluss

AG Neukölln16b C 490/9113.12.1991GE 1992, 107

BGB § 535 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kabelfernsehanschluss; Zustimmungsanspruch des Mieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zwingende überwiegende Gründe des Vermieters können dem vom Mieter gewünschten Anschluß an Kabelfernsehen entgegenstehen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Mieterin einer Wohnung im Hause der Bekl. Das Haus verfügt über eine Gemeinschaftsantenne, an die sämtliche Mietparteien angeschlossen sind. Leerrohre zur Verlegung von weiteren Kabelleitungen sind nicht vorhanden. Die Bekl. hat die von der Kl. begehrte Einwilligung zum Anschluß ihrer Wohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost nicht erteilt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht ein unmittelbar aus dem Mietvertrag vom 28. Mai 1983 i. V. m. §§ 535 S. 1, 536 herrührender Zustimmungsanspruch nicht zu.

Gemäß § 10 Nr. 2 des Mietvertrages vom 28. Mai 1983 ist die Nutzung ei-ner Gemeinschaftsantenne oder eines Kabelfernsehanschlusses Bestandteil des Mietgebrauchs. Diese vertragliche Zusicherung ist indes erfüllt, da eine Gemeinschaftsantenne vorhanden ist, die durch die Kl. genutzt wer-den kann und auch tatsächlich von dieser genutzt wird. Ein vertraglicher Anspruch auf gleichzeitige Bereitstellung einer Gemeinschaftsantenne und eines Kabelanschlusses scheidet im Hinblick auf die eindeutige ver-tragliche Formulierung "oder" aus.

§ 14 Nr. 1 des Mietvertrages vom 28. Mai 1983 gibt für sich allein keine selb-ständige Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren her. Diese Regelung ist vielmehr im Zusammenhang mit den übrigen vertraglichen Bestimmungen zu sehen. Aus diesen - insbesondere § 10 Nr. 2 - ergibt sich ein Zustimmungsanspruch jedoch nicht.

Ein Anspruch aus ergänzender Vertragsauslegung des Mietvertrages vom 28. Mai 1983 (§§ 133, 157 BGB) i. V. m. §§ 535 S. 1, 536 BGB kommt be-reits deswegen nicht zum Zuge, weil es im Hinblick auf die ebenso ein-schlägige wie abschließende Regelung in § 10 Nr. 2 des Mietvertrages an einer vertraglichen "Regelungslücke" fehlt. Im übrigen gehört die Installati-on eines Breitbandkabelanschlusses auch (noch) nicht zu dem üblichen Mietgebrauch einer Mietwohnung (s. auch Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, Rdn. II 209; LG Berlin, GE 1989, S. 93, 95; GE 1991, S. 683 f.). Viel-mehr handelt es sich dabei um eine anerkannte Modernisierungsmaßnahme i. S. d. § 541 b Abs. 1 BGB (s. KG NJW 1985, S. 2031, 2032 f.; LG Berlin GE 1989, S. 93,95; AG Spandau, GE 1988, S. 1115). Die Kl. hatte die Woh-nung im Jahre 1983 ohne einen Kabelanschluß gemietet, und die Herstellung des Kabelanschlusses würde vor diesem Hintergrund ein echtes "Mehr" an Leistung der Bekl. gegenüber dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vereinbarten Leistungsumfang darstellen.

Schließlich steht der Kl. auch aus § 242 BGB i. V. m. Art. 5 Abs. 1 GG (i. S. e. Rechtes auf ungehinderten Zugang zu Informations- und Kommunikationsquellen) i. V. m. §§ 535, 536 BGB, § 14 Nr. 1 des Mietvertrages kein Zustimmungsanspruch gegenüber der Bekl. zu.

Allerdings ist es anerkannt, daß die Zustimmung des Vermieters zu bau-lichen Maßnahmen des Mieters im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Mietwohnung im Ermessen des Vermieters steht, das durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebunden ist: Die Zustimmung zu Maßnahmen, die die Lebensführung des Mieters angenehmer gestalten sollen, darf der Vermieter danach nur dann verweigern, wenn dem zwingende bzw. überwiegende Gründe entgegenstehen (s. etwa Sternel, a.a.O., Rdn. II 215, 218; LG Berlin GE 1990, S. 487; GE 1991, S. 683, 685; AG Spandau, GE 1988, S. 1115; MM 1989, S. 123). Bestehen solche Grün-de nicht, so kann der Mieter auch bezüglich der Installation eines Breitbandkabelanschlusses die Zustimmung des Vermieters verlangen (§§ 242 BGB; Art. 5 Abs. 1 GG). Denn in der Regel ermöglicht ein Kabelanschluß gegenüber einer Gemeinschaftsantenne einen breiteren und qualitativ hö-herwertigeren Empfang verschiedener Fernseh- und Rundfunkprogramme (s. auch AG Wedding, MM 1989, S. 124; LG Berlin, GE 1989, S. 93, 95).

Im vorliegenden Fall stehen der Installation des von der Kl. begehrten Ka-belanschlusses indes zwingende und überwiegende Gründe auf der Seite der Bekl. entgegen, derart, daß die Duldung der Maßnahme der Bekl. als Vermieterin nicht zumutbar wäre. Maßgebend ist dabei zunächst, daß es bisher an einem Hausanschluß fehlt und ein solcher dementsprechend al-lein für die Zwecke der Kl. installiert werden müßte. Dies brächte eine Bin-dung der Bekl. an die von der Kl. ausgewählte Deutsche Bundespost (Te-lekom) einher und würde auf diese Weise einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Bekl. als Vermieterin bedeuten (s. Sternel, a.a.O.; Rdn. II 209; AG Spandau, GE 1988, S. 1115; LG Berlin, GE 1989, S. 93, 95). Desweiteren wäre die Installation eines Kabelanschlusses allein für die Wohnung der Kl. hier mit erheblichen und der Bekl. un-zumutbaren Eingriffen in die bauliche Substanz des Miethauses verbunden: Denn eine Nutzung bereits vorhandener Installationen für die Kabelverlegung (Leerrohre) scheidet hier aus, so daß die Verlegung des Kabels entweder durch das Treppenhaus oder durch die unter der Wohnung der Kl. befindlichen Mietwohnungen erfolgen müßte. Bei einer Verlegung im Treppenhaus wären - bei Unterputzverlegung - entweder aufwendige In-stallations-, Verputzungs- und Anstricharbeiten nötig, oder es käme - bei Überputzverlegung - zu einer nicht mehr zumutbaren optischen Beeinträchtigung des - renovierten - Treppenhauses, abgesehen von den si-cherheitstechnischen Bedenken, die damit verbunden wären. Im übrigen bestünde die Gefahr, daß im Falle einer späteren Erweiterung der Anschlüsse auf andere Mietwohnungen das gesamte Treppenhaus gleich mehrfach renoviert oder aber ganze Kabelbündel verlegt werden müßten. Bei einer Verlegung durch die unter der Wohnung der Kl. (im 3. OG) ge-legenen Wohnungen wären Deckendurchbrüche erforderlich, die in in den Mietbesitz der betroffenen Mieter eingriffen und ohne deren Zustimmung nicht vorgenommen werden dürften. In diesem Falle wäre die Bekl. ggf. ge-halten, die betroffenen Mieter im Gerichtswege auf Duldung in Anspruch zu nehmen, was die Grenze der Zumutbarkeit für den Vermieter deutlich übersteigt. Eine Duldungsabsicht der betroffenen Mieter hat die Kl. nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund einer Unzumutbarkeit aller denkbaren, mit dem Kabelanschluß verbundenen Installationsmaßnahmen ist die Bekl. als Vermieterin nicht gehalten, ihre Zustimmung zu erteilen (vgl. auch LG Berlin, GE 1989, S. 93, 94; GE 1990, S. 487; GE 1991, S . 683, 685; AG Schöneberg, MM 1988, S. 251; s. auch Sternel, a.a.O.; Rdn. II 209, 216).

Die für die Bekl. bestehende Unzumutbarkeit der Erteilung einer Zustimmung zur Installation eines lediglich für die Wohnung der Kl. zur Verfügung stehenden Kabelanschlusses wird weder durch die Kostenübernahme durch die Kl. noch dadurch beseitigt, daß die Bekl. selbst plant - nach Zu stimmung aller Mieter und der WBK -, einen Kabelanschluß im Miethaus einbauen zu lassen. Denn die unzumutbaren Beeinträchtigungen entstünden unabhängig von den Kostenfolgen, und ob ein Kabelanschluß für alle Mieter eines Wohnhauses oder nur für einen der Mieter installiert werden soll, ist gerade ein entscheidender Unterschied: In jenem Falle ist die Kabelverlegung nämlich wegen der bestehenden Duldung durch alle be-troffenen Mieter ohne weiteres - ohne größeren Aufwand und Auseinandersetzungen - durch Rohre, die durch die einzelnen Mietwohnungen verlaufen, herzustellen, und Unzumutbarkeitsfragen treten hierbei in der Regel (gerade wegen des Einvernehmens aller betroffenen Mieter) nicht zutage.