Kabelanschluß-Kosten-Klausel
§§ 535 BGB, 541 b BGB, §§ 3, 9 AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kabelanschluß-Kosten-Klausel; Kabelanschluß/Anschlußzwang; Anschlußzwang/Kabelfernsehen; Kabelfernsehen/Anschlußzwang des Mieters; Breitbandkabelnetz/Anschlußzwang des Mieters; Formularklausel/Anschluß an Kabelfernsehen; Kabelfernsehen/Kostentragungspflicht des Mieters durch Formularklausel; Nutzungszwang/Kabelfernsehen; Formularmietvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Formularklausel, in der sich der Mieter verpflichtet, die für den Kabelfernsehanschluß in Betracht kommenden gesetzlich zugelassenen Mieterhöhungen, Zuschläge und Umlagen sowie sämtliche durch den Betrieb entstehenden Kosten anteilig zu tragen, und zwar auch dann, wenn er den Kabelfernsehanschluß nicht nutzt, verstößt gegen § 9 AGBG (und im Einzelfall auch gegen § 3 AGBG).
2. Das Gleiche gilt für eine Klausel, in der der Mieter verpflichtet wird, soweit er ein Fernsehgerät betreibt, den Kabelanschluß zu nutzen.
3. Wenn überhaupt, kann für Breitbandanschlüsse die formularmäßige Verpflichtung zur Benutzung und Kostentragung nur dann als wirksam anerkannt werden, wenn der Kabelanschluß leistungsfähiger ist als die bisherige (Einzel- oder Gemeinschafts )Antenne (vgl. Sternel II 324 für Gemeinschaftsantenne).
4. Schweigen auf ein Angebot zur einverständlichen Mietvertragsänderung bedeutet noch nicht Annahme, auch wenn den Mietern für eine ausdrückliche Äußerung eine Frist gesetzt war (Medicus, AT des BGB 1982, RN 393: Der Antragende kann nicht einseitig bestimmen, daß Schweigen eine Annahmeerklärung bedeuten soll).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. können sich nicht auf § 10 Nr. 2 b des Mietvertrages stützen. Nach dieser Bestimmung verpflichtet sich der Mieter die für den Kabelfernsehanschluß in Betracht kommenden gesetzlich zugelassenen Mieterhöhungen, Zuschläge und Umlagen sowie sämtliche durch den Betrieb entstehenden Kosten anteilig zu tragen, und zwar auch dann, wenn er den Kabelfernsehanschluß nicht benutzt. Unter § 10 Nr. 2 a verpflichtet sich der Mieter, soweit er ein Fernsehgerät betreibt, den Kabelfernsehanschluß zu benutzen. Unter § 10 Nr. 1 ist festgelegt, daß der Mieter auf Verlangen des Vermieters die Einzelantenne zu beseitigen hat und die einzubauende Gemeinschaftsantenne zu benutzen hat, gleiches gilt nach dieser Vorschrift für den Anschluß an das Kabelfernsehen.
§ 10 des Mietvertrages, soweit er den Anschluß an das Kabelfernsehen betrifft, verstößt gegen § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG). Die Vertragsbestimmung ist unwirksam, weil sie die Bekl. entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, denn sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 541 b BGB nicht zu vereinbaren. § 10 des Mietvertrages besagt für das Kabelfernsehen nichts anderes, als daß der Mieter den Anschluß zu dulden hat und das Kabelfernsehen unter anteiliger Belastung an den Kosten benutzen muß bzw. die Kosten sogar dann zu tragen hat, wenn er das Kabelfernsehen gar nicht benutzt. Ob nun der Anschluß an das Kabelfernsehen eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume im Sinne des § 541 b BGB ist, ist zumindest umstritten. Aber auch wenn man davon ausgehen wollte, daß hier eine Modernisierungsmaßnahme vorliegt, ist ein Mieter nicht ohne weiteres gezwungen, diese Maßnahmen von vornherein hinzunehmen. § 541 b Abs. 1 BGB regelt das Spannungsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter für den Fall durchzuführender Modernisierungsarbeiten dahin, daß auch bei eindeutigen Modernisierungsarbeiten die Duldungspflicht des Mieters von ganz bestimmten, dort näher aufgeführten Umständen wie bauliche Folgen, vorausgegangene Verwendung des Mieters und zu erwartende Erhöhung des Mietzinses abhängt. Generell ist das Interesse einer Durchführung der Modernisierung abzuwägen gegenüber einer möglichen Härte für den Mieter oder seine Familie. § 541 b gibt damit praktisch dem Mieter einen Anspruch darauf, daß seine Duldungspflicht in einem Klageverfahren nachgeprüft werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang die Urteile des Landgerichts Berlin Mieter-Magazin 1984, Seite 79, und des Amtsgerichts Neukölln im Mieter-Magazin 1984, Seite 133). Mit der im Formularvertrag statuierten Duldungs- und Zahlungspflicht wird dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren ausgeschaltet, die Bestimmung in § 10 des Mietvertrages stellt erkennbar nicht auf die möglicherweise vorhandenen besonderen Umstände beim Mieter ab. Sie geht sogar soweit, dem Mieter anteilige Kosten aufzuerlegen, auch wenn er die Anlage selbst gar nicht benutzt. Dies ist eine Regelung, die in keiner Weise mehr mit dem gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages allgemein zu vereinbaren ist, bei dem ausweislich der Bestimmung des § 535 BGB der Vertragswille beider Parteien auf den Gebrauch einer vermieteten Sache gerichtet ist und hierfür der Mieter den Mietzins entrichtet. Die Kl. können sich auch nicht darauf berufen, daß wegen der Bereitstellung einer Gemeinschaftsantenne eine Benutzungs- und Kostenüberwälzungsregelung in einem Formularmietvertrag als zulässig angesehen wird (vgl. insoweit Sternel, Mietrecht, 2. Auflage, II Rdn. 324). Denn bei der Gemeinschaftsantennenanlage ist inzwischen anerkannt, daß es sich hier um eine Verbesserungsmaßnahme handelt. Dies kann für das Kabelfernsehen im Augenblick so nicht gesagt werden, insoweit wird auf die von den Bekl. angeführten Entscheidungen hingewiesen. Das an § 541 b BGB zu orientierende Verfahren erscheint hier unumgänglich. Schließlich sei darauf hingewiesen, daß selbst für Gemeinschaftsantennenanlagen die formularmäßige Verpflichtung zur Benutzung und Kostentragung nur dann als wirksam anerkannt wird, wenn die zu installierende Gemeinschaftsantenne leistungsstärker ist als die bisherige Einzelantenne (vgl. Sternel, a.a.O.). Hier ist nichts dafür
t hier unumgänglich. Schließlich sei darauf hingewiesen, daß selbst für Gemeinschaftsantennenanlagen die formularmäßige Verpflichtung zur Benutzung und Kostentragung nur dann als wirksam anerkannt wird, wenn die zu installierende Gemeinschaftsantenne leistungsstärker ist als die bisherige Einzelantenne (vgl. Sternel, a.a.O.). Hier ist nichts dafür vorgetragen, daß im Vergleich zur bisherigen Einzelantenne das Kabelfernsehen leistungsstärker ist oder daß etwa die monatliche Kostenbelastung der Bekl. wegen eines Abbaus der Einzelantenne erheblich sinkt.
§ 10 des Mietvertrages verstößt im übrigen auch gegen § 3 AGBG, weil dies eine Bestimmung ist, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, daß die Bekl. als Vertragspartner der Kl. mit dieser Klausel nicht zu rechnen brauchten.
Abzustellen ist dabei auf den Vertragsschluß im Jahre 1982 und auf die deutliche Überschrift der Klausel (Anlage von Außenantenne). Freilich ist eine Regelung wegen der Duldung und Bezahlung von Außenantennen in einem Formularmietvertrag nicht überraschend. Möglicherweise wird auch in einiger Zeit wegen des nunmehr allgemein bekannt gewordenen Problems des Kabelfernsehens der Mieter mit Regelungen über das Kabelfernsehen (soweit sie dann zulässig sein sollten) rechnen müssen. Zum Zeitpunkt Anfang 1982 konnten sich die Bekl. aber darauf verlassen, daß bei einem Vertragspunkt "Anlage von Außenantennen" nicht auch das Problem des Kabelfernsehens mitgeregelt würde. Auch vom optischen Erscheinungsbild her ist die Klausel insoweit überraschend, als nicht nur die Situation einer nicht vorhandenen bzw. vorhandenen Gemeinschaftsantenne geregelt wird, sondern auch die Situation eines vom Vermieter noch erst einzurichtenden Kabelfernsehens ohne weitere Hervorhebung an die letzte Ziffernüberschrift angehangen ist ...
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