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Kabelanschluß keine Wohnwertverbesserung

AG Charlottenburg7 C 705/87 B21.09.1987unveröffentlicht

§ 541 b BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kabelanschluß keine Wohnwertverbesserung; Modernisierungsmaßnahme; Wohnwertverbesserung; Kabelfernsehen; Duldungspflicht des Mieters; Zustimmungsverlangen; Breitbandkabelanschluß; Kommunikation

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anschluß an Kabelfernsehen ist keine Wohnwertverbesserung, sondern eher eine Wohnwertverschlechterung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Bekl. steht gegenüber der Kl. kein Anspruch gemäß § 541 b BGB zu, den Anschluß an das Kabelfernsehen zu dulden.

Der Anspruch entfällt, da der Anschluß an das Kabelfernsehen keine Wertverbesserung ist. Der Auffassung des Kammergerichts in dem Beschluß vom 27. Juni 1985, nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der Verkehrsanschauung besitze eine Wohnung, die einen Kabelanschluß aufweise, einen höheren Wohnwert als eine Wohnung ohne Kabelanschluß, kann nicht beigetreten werden. Betrachtet man die Dürftigkeit der offiziellen Fernsehprogramme der ARD und des ZDF, so ist man bereits ausreichend mit Fernsehprogrammen versorgt. Eine größere Information durch das Empfangen weiterer Programme kann eine Wohnwerterhöhung nicht herbeiführen, das Gegenteil müßte wohl angenommen werden. Der Zweck einer Wohnung liegt im Wohnen, jedoch nicht an der Teilnahme an öffentlicher Kommunikation. Ein Mensch, der an dieser angeblichen Kommunikation nicht teilnehmen will, ist vielmehr von den Gerichten vor diesem Überfluß schlechter Information zu schützen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. AG Schöneberg - 12 C 230/85 - Urt. v. 18.6.1985 -