Kabelanschluß keine Wohnwertverbesserung
§ 541 b BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kabelanschluß keine Wohnwertverbesserung; Modernisierungsmaßnahme; Wohnwertverbesserung; Kabelfernsehen; Duldungspflicht des Mieters; Zustimmungsverlangen; Breitbandkabelanschluß; Kommunikation
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anschluß an Kabelfernsehen ist keine Wohnwertverbesserung, sondern eher eine Wohnwertverschlechterung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Bekl. steht gegenüber der Kl. kein Anspruch gemäß § 541 b BGB zu, den Anschluß an das Kabelfernsehen zu dulden.
Der Anspruch entfällt, da der Anschluß an das Kabelfernsehen keine Wertverbesserung ist. Der Auffassung des Kammergerichts in dem Beschluß vom 27. Juni 1985, nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der Verkehrsanschauung besitze eine Wohnung, die einen Kabelanschluß aufweise, einen höheren Wohnwert als eine Wohnung ohne Kabelanschluß, kann nicht beigetreten werden. Betrachtet man die Dürftigkeit der offiziellen Fernsehprogramme der ARD und des ZDF, so ist man bereits ausreichend mit Fernsehprogrammen versorgt. Eine größere Information durch das Empfangen weiterer Programme kann eine Wohnwerterhöhung nicht herbeiführen, das Gegenteil müßte wohl angenommen werden. Der Zweck einer Wohnung liegt im Wohnen, jedoch nicht an der Teilnahme an öffentlicher Kommunikation. Ein Mensch, der an dieser angeblichen Kommunikation nicht teilnehmen will, ist vielmehr von den Gerichten vor diesem Überfluß schlechter Information zu schützen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. AG Schöneberg - 12 C 230/85 - Urt. v. 18.6.1985 -