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Jugendwerkhof, Einweisung, politische Verfolgung, versuchte Republikflucht, Freizügigkeit, Schwererziehbarkeit

LG Berlin(551 Rh) 152 Js 42/15 Reha (823/14 [824/14, 335/16])28.05.2018ZOV 2018, 177

StrRehaG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. e, h, 2 Abs. 2; DDR-Verf 1949 Art. 8 Satz 1; GG Art. 11 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Diente die Einweisung in einen Jugendwerkhof der Ahndung mehrfacher Versuche des (hier 14- bis 16jährigen) Betroffenen, die DDR in Richtung Berlin (West) zu verlassen, ist sie Ausdruck politischer Verfolgung.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Betr. begehrt seine strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf die Einweisungen und Unterbringungen […] im Jugendwerkhof in Hummelshain.

Der damals dreizehnjährige Betr. verließ wahrscheinlich Anfang November 1965 gemeinsam mit einem Freund die damalige DDR ohne die erforderliche staatliche Genehmigung und flüchtete in die Bundesrepublik Deutschland, und zwar nach Berlin (West). Nach etwa einer Woche erfolgte die Rückführung des Betr. in die DDR unter Einflussnahme seines Vaters. Daraufhin lebte der Betr. im Haushalt seiner Mutter. Zu Beginn des Jahres 1966 unternahm der Betr. einen neuerlichen Fluchtversuch, der jedoch scheiterte.

[…]

Ende Februar/Anfang März 1968 wollte der Betr. erneut die DDR verlassen, gab seinen Fluchtversuch jedoch auf und kehrte […] zurück. Am 11. April 1968 wurde der Betr. in den Jugendwerkhof in Hummelshain eingewiesen, wo er zunächst bis zum 28. Juli 1969 blieb. Danach wurde er auf Bewährung entlassen.

Ab dem 5. Dezember 1969 wurde er wiederum im Jugendwerkhof in Hummelshain untergebracht. […]

Schließlich heißt es in dem […] Schlussbericht des Präsidiums der Volkspolizei Berlin vom 28. Dezember 1971 wie folgt:

„… In 2 Fällen versuchte er, die DDR zu verlassen. Aus diesem Grunde kam er im Jahre 1968 in den Jugendwerkhof Hummelhain […].“

In der Zeit vom 30. August 1970 bis zum 11. September 1970 befand sich der Betr. wegen des Verdachts des versuchten oder der Vorbereitung des unbefugten Grenzübertrittes in Untersuchungshaft. Anschließend war er bis zum 2. Dezember 1970 im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau untergebracht. In den „Feststellungen und Festlegungen für die Aufnahmephase in JWH Torgau“ heißt es dazu:

„[…] 1965 gelang ihm ein Grenzdurchbruch nach Westberlin - mit Hilfe seines Vaters gelang seine Rückführung in die DDR - 1966 versuchte er einen erneuten Grenzdurchbruch -, kam daraufhin in das Spezialkinderheim Eilenburg - kam dann später auf Grund seines undisziplinierten Gesamtverhaltens in den Jugendwerkhof Hummelshain […]“ […]

3. Der Betr. wurde mit Beschluss der Rehabilitierungskammer des LG Berlin vom 21. August 2014 wegen der Einweisung und Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau im Zeitraum […] rehabilitiert […]. […]

II. Der Antrag des Betr. auf strafrechtliche Rehabilitierung ist zulässig und begründet. […]

2. Die Einweisungen und Unterbringungen des Betr. im Jugendwerkhof Hummelshain sind mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen, denn sie dienten seiner politischen Verfolgung (vgl. § 1 Abs. 1 StrRehaG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG).

a) Nach dem Vorbringen des Betr. und dem Inhalt der Akten ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Einweisung und Unterbringung in einem Jugendwerkhof in der Zeit ab dem 11. April 1968 seiner politischen Verfolgung diente, weil sie in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit der Tatsache stand, dass der Betr. Ende Februar oder Anfang März 1968 erneut geplant hat, die DDR ohne die erforderliche staatliche Genehmigung zu verlassen. Der erzwungene Aufenthalt des Betr. im Jugendwerkhof Hummelshain stellt sich als unmittelbare Folge seines Fluchtplanes dar.

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einweisung und Unterbringung des Betr. in einem Jugendwerkhof aus erzieherischen oder sonst fürsorgerischen Gründen erfolgt sein könnte. Ausweislich des Dokuments „Feststellungen und Festlegungen für die Aufnahmephase in JWH Torgau“ soll der Betr. zwar auf Grund „seines undisziplinierten Gesamtverhaltens“ in den Jugendwerkhof eingewiesen worden sein. Abgesehen davon, dass offen bleibt, was unter einem „undisziplinierten Gesamtverhalten“ zu verstehen ist, ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Jugendwerkhof um ein Spezialheim der Jugendhilfe handelte. Solche Spezialheime dienten in der DDR der „Umerziehung“ „schwer erziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder“ (§ 1 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. II, S. 368). Vorliegend besteht allerdings kein Anhalt dafür, dass der - nicht vorbestrafte - Betr. schwer erziehbar war und deshalb umerzogen werden musste.

Allerdings war der Betr. bekanntermaßen „prowestlich“ orientiert und hatte […] geplant, die DDR illegal zu verfassen. Entsprechend trägt nicht nur der Betr. selbst vor, dass er nur wegen seines Fluchtplanes in den Jugendwerkhof eingewiesen worden sei, sondern auch im Schlussbericht des Präsidiums der Volkspolizei Berlin […] heißt es, der Betr. sei in den Jugendwerkhof Hummelshain gekommen, weil er in zwei Fällen versucht habe, die DDR zu verlassen.

Nach alledem ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Grund für die Einweisung in einen Jugendwerkhof allein der vorangegangene Fluchtplan in Verbindung mit dem Umstand war, dass es sich hierbei um den dritten Versuch des Betr. handelte, in die Bundesrepublik Deutschland zu flüchten. Die Anordnung der Heimunterbringung stellt sich damit als Ahndung des Fluchtplanes dar. Wie bereits mit Beschluss der Rehabilitierungskammer vom 19. März 2018 - (551 Rh) 152 Js 42/15 Reha, 823/14 (452/16) - näher ausgeführt, stellt sich eine solche jugendhilferechtliche Ahndung der Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit gemäß Art. 8 Satz 1 der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 eines Bewohners der damaligen DDR auch unter Berücksichtigung des in der freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland geltenden Grundrechts der Freizügigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 GG als Ausdruck einer politischen Verfolgung dar. Die strafrechtliche Rehabilitierung des Betr. im Hinblick auf seine Unterbringung im Jugendwerkhof ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e und h StrRehaG, wonach es sich bei Verurteilungen wegen ungesetzlichen Grenzübertritts gemäß § 213 StGB/DDR und Vorschriften, die dieser Vorschrift entsprechen, um einen Regelfall im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrRehaG handelt.

b) Auch die weitere Unterbringung des Betr. im Jugendwerkhof in Hummelshain in der Zeit ab dem 5. Dezember 1969 diente seiner politischen Verfolgung. Da der Betr. am 28. Juli 1969 nur auf Bewährung aus dem Jugendwerkhof entlassen worden ist, stellt sich die erneute Unterbringung als Fortsetzung der ab dem 11. April 1968 vollzogenen Unterbringung dar, die - wie bereits ausgeführt - der politischen Verfolgung des Betr. diente. Auf die Frage, ob der dem Betr. vorgeworfene Alkoholkonsum, die angebliche Arbeitsbummelei und der Aufenthalt bei „weiblichen Personen“ den Widerruf gerechtfertigt haben, kommt es damit nicht an. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein das Verhalten des Betr. während der Bewährungszeit eine erstmalige Unterbringung im Jugendwerkhof gerechtfertigt hätte. Der Betr. ist weiterhin weder straffällig geworden noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er schwererziehbar war. […]