Jugendwerkhof, Spezialkinderheim, Durchgangsheim, sachfremde Zwecke, Lebensbedingungen, Arbeitsleistungen, Bad Freienwalde, Knäckewerk Burg
StrRehaG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 15; StPO § 359 Nr. 5
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zu Einweisungen in Durchgangsheime (hier: Bad Freienwalde) und Jugendwerkhöfe (hier: „August Bebel“ Burg, Außenstelle Körbelitz) und zu Arbeitsleistungen von Jugendwerkhofinsassen (hier im VEB Burger Knäcke-Werke).
2. In einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung erfolgt die Unterbringung in einem Kinderheim zum Schutz und zur Sicherstellung der Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen, weil dieser infolge entweder ungünstiger Familienverhältnisse oder nach dem Versterben der Eltern und mangels zur Aufnahme bereiter Verwandter auf die Hilfe der staatlichen Gemeinschaft angewiesen ist. Auch nach dem Recht der DDR sollte die Anordnung der Heimerziehung allein erzieherischen Zwecken und dem Kindeswohl dienen. Ein sachfremder Zweck i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG ist deshalb dann anzunehmen, wenn mit der Einweisung Menschenrechte verletzt und das Kindeswohl gefährdet wurden.
3. Bei der Bestimmung des Maßstabes, ob ein sachfremder Zweck vorliegt, sind nicht allein die gesetzlichen Vorschriften, die der Einweisung zugrunde lagen, maßgeblich, sondern auch der damit verfolgte Zweck. Dabei sind auch die tatsächlichen Zustände zu berücksichtigen.
4. Die DDR hat mit den Spezialheimen und Jugendwerkhöfen ein System errichtet, das der Zerstörung der Persönlichkeit der Zöglinge und nicht dem Kindeswohl diente. Die Jugendbehörden reglementierten und drangsalierten Kinder und Jugendliche, die dem sozialistischen Persönlichkeitsbild und den politisch-ideologischen sowie gesellschaftlichen Wunschvorstellungen nicht entsprachen, unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde und erniedrigten sie auf diese Weise zu Objekten staatlicher Interessendurchsetzung.
5. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen waren die in den Durchgangsheimen, Spezialkinderheimen und Jugendwerkhöfen herrschenden Zustände und Verfahren generell nicht geeignet, dem Kindeswohl zu dienen, sondern maßgeblich darauf ausgerichtet, die Persönlichkeit der Zöglinge zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen. Zu diesem Zwecke wurden schwere Menschenrechtsverletzungen planmäßig eingesetzt.
6. Die Kammer für Rehabilitierungsverfahren des LG Frankfurt (Oder) folgt hinsichtlich der grundsätzlichen Bewertung der Einweisung von Kindern und Jugendlichen in der DDR in Spezialkinderheime und Jugendwerkhöfe als auf sachfremden Gründen beruhend grundsätzlich der Rechtsprechung des OLG Naumburg (zuletzt ZOV 2017, 209). Nach Auffassung der Kammer kann aber von der Bewertung der Einweisung als auf sachfremden Gründen beruhend im Einzelfall dann abgewichen werden, wenn bezüglich einer Einrichtung aufgrund der festgestellten Umstände der Unterbringung tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in dieser Einrichtung die Zerstörung der Persönlichkeit und Missachtung der Individualität der Zöglinge bezweckt waren.
7. Auch Einweisungen in Durchgangsheime sind grundsätzlich als sachfremden Zwecken dienend anzusehen.
8. Unerheblich für die Bewertung von Einweisungen in Spezialkinderheime, Jugendwerkhöfe und Durchgangsheime als auf sachfremden Gründen beruhend ist es, dass Gründe der Fürsorge und des Kindeswohls mitursächlich für Einweisungen waren.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 3.8.2016 erneut die strafrechtliche Rehabilitierung für ihre Unterbringung im Durchgangsheim Bad Freienwalde vom 5.3.1976 bis zum 6.5.1976 und im Jugendwerkhof Burg, Außenstelle Körbelitz, vom 6.5.1976 bis zum 28.1.1978.
Das LG Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 21.12.2011 (…) den Rehabilitierungsantrag der Antragstellerin vom 7.8.2009 hinsichtlich ihrer Einweisung in das Durchgangsheim Bad Freienwalde und den Jugendwerkhof Burg während des oben genannten Zeitraums zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe feststellen lassen, dass die Unterbringungen der Betr. aus sachwidrigen, insbesondere politischen Gründen erfolgt oder unverhältnismäßig oder rechtsstaatswidrig gewesen sei, da keine aussagekräftigen Unterlagen zu den Einweisungen der Betr. hätten ermittelt werden können.
Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag vom 3.8.2016 die Wiederaufnahme des Verfahrens (…) beantragt und dies mit einer Änderung der Rechtsprechung begründet, dem Auffinden neuen Aktenmaterials zum Jugendwerkhof Burg sowie den von der Beauftragten der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer herausgegebenen Expertisen zur „Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR”, die u. a. neue Erkenntnisse zu Organisation und Lebensumständen in Jugendhilfeeinrichtungen der DDR enthielten. (…)
Die StA ist mehrmals gehört worden. Sie stimmte der Wiederaufnahme des Verfahrens und dem Rehabilitierungsantrag nicht zu. Der Wiederaufnahmeantrag sei unzulässig, da die von der Antragstellerin vorgebrachten Hinweise nicht ausreichten, um die Wiederaufnahme gemäß § 356 StPO zu rechtfertigen und den Beschluss des LG Frankfurt (Oder) vom 21.12.2011 zu beseitigen. (…) Weiterhin sei nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass die veranlasste Einweisung politischen oder sachfremden Zwecken gedient habe oder sonst rechtsstaatswidrig gewesen sei. Ergänzend hat die StA darauf abgestellt, dass sich aus dem Vortrag der Antragstellerin ausreichend Anhaltspunkte für eine Einweisung aus jugendfürsorgerischen Gründen ergäben. Es bestünden aufgrund des abweichenden Vortrags der Antragstellerin in dem Altverfahren ohnehin Zweifel an dem objektiven Wahrheitsgehalt der Antragsbegründung. (…)
II. Der Rehabilitierungsantrag ist zulässig und in der Sache begründet.
1. Der Antrag der Betr. auf Wiederaufnahme betreffend ihre Einweisung in das Durchgangsheim Bad Freienwalde und den Jugendwerkhof Burg, Außenstelle Körbelitz, ist zulässig.
Nach §§ 359 Nr. 5, 370 StPO, der gemäß § 15 StrRehaG im Rehabilitierungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, und wenn die Tatsachen glaubhaft sind oder doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie glaubhaft gemacht werden können. Neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem erkennenden Gericht nicht bekannt waren oder wenn sie zwar bekannt waren, aber der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden sind (OLG Brandenburg, Beschl. vom 22.3.2018 - 2 Ws [Reha] 11/17).
Diese Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme lagen hier vor. Die Antragstellerin hat ihren Wiederaufnahmeantrag u. a. auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse in den Expertisen zur „Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR” (herausgegeben von der Beauftragten der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer) aus dem Jahr 2012 gestützt. Diese Expertisen lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung des LG über den Rehabilitierungsantrag der Antragstellerin im vorangegangenen Verfahren noch nicht vor und waren der entscheidenden Kammer daher unbekannt. Ebenso hat die Antragstellerin im Wiederaufnahmeverfahren eine Karteikarte des Jugendwerkhofs vorgelegt, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war.
2. Der Wiederaufnahmeantrag ist auch begründet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitierung der Betr. wegen ihrer Einweisung [in] das Durchgangsheim Bad Freienwalde und anschließend in den Jugendwerkhof Burg, Außenstelle Körbelitz, gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1 Abs. 1 StrRehaG liegen vor, weil die Einweisung jedenfalls aus sonstigen sachfremden Zwecken erfolgte.
Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Anlass stehen (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 StrRehaG). Dabei bedarf der Gesichtspunkt des freiheitsentziehenden Charakters einer solchen Maßnahme nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner gesonderten Überprüfung, denn hierfür streitet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG eine gesetzliche Vermutung (OLG Brandenburg, ZOV 2015, 30).
Nach Auffassung der Kammer lagen sowohl der Unterbringung der Antragstellerin im Durchgangsheim Bad Freienwalde als auch im Jugendwerkhof Burg, Außenstelle Körbelitz, sachfremde Gründe zugrunde.
Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG verwendete Begriff der sachfremden Zwecke ist lediglich eine Konkretisierung des Begriffes der Rechtsstaatswidrigkeit (Schröder in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 2 Rn. 30). Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (KG, ZOV 2017, 29).
In einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung erfolgt die Unterbringung in einem Kinderheim zum Schutz und zur Sicherstellung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen, weil diese infolge entweder ungünstiger Familienverhältnisse oder nach dem Versterben der Eltern und mangels zur Aufnahme bereiter Verwandter auf die Hilfe der staatlichen Gemeinschaft angewiesen sind. Auch nach dem Recht der DDR sollte die Anordnung der Heimerziehung allein erzieherischen Zwecken und dem Kindeswohl dienen (OLG Naumburg, ZOV 2017, 209 mit Verweis auf Wapler in: Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR - Expertisen, 2012, S. 97). Ein sachfremder Zweck ist im Umkehrschluss dann anzunehmen, wenn mit der Einweisung Menschenrechte verletzt und das Kindeswohl gefährdet wurden (OLG Naumburg, ZOV 2017, 209).
Bei der Bestimmung des Maßstabes, ob ein sachfremder Zweck vorliegt, sind nicht allein die rechtlichen Gründe, d. h. die gesetzlichen Vorschriften, die der Einweisung zugrunde liegen, maßgeblich, sondern auch der damit verfolgte Zweck. Dabei sind auch die tatsächlichen Zustände zu berücksichtigen (OLG Naumburg, ZOV 2017, 209 mit Verweis auf Wasmuth in ZOV 2017, 1). Dies steht auch im Einklang mit den Regelungen des StrRehaG. So knüpft § 2 Abs. 2 StrRehaG, wonach Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen der Freiheitsentziehung gleichgestellt werden, an einen reinen faktischen Zustand an und nicht an die Beweggründe für die behördliche Entscheidung (OLG Naumburg, ZOV 2017, 209 mit Verweis auf Mützel in ZOV 2017, 64, 66).
Auch der Gesetzgeber intendierte die Rehabilitierung bestimmter Formen rechtsstaatswidriger Freiheitsbeschränkungen (Gesetzesbegr. BT-Drs. 12/4994, S. 53).
Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen waren die in den Durchgangsheimen, Spezialheimen und Jugendwerkhöfen herrschenden Zustände und Verfahren generell nicht geeignet, dem Kindeswohl zu dienen, sondern maßgeblich darauf ausgerichtet, die Persönlichkeit der Betr. zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen. Zu diesem Zwecke wurden schwere Menschenrechtsverletzungen planmäßig eingesetzt (vgl. u. a. OLG Naumburg, ZOV 2017, 209).
a) Die Kammer folgt hinsichtlich der grundsätzlichen Einstufung der Einweisung von Kindern und Jugendlichen in der DDR in Spezialkinderheime und Jugendwerkhöfe als auf sachfremden Gründen beruhend der Rechtsprechung des OLG Naumburg (zuletzt ZOV 2017, 209 und ZOV 2017, 213). Das OLG Naumburg geht in Auswertung der nun vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse (Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR - Expertisen, 2012; Sachse, Erziehungsmethoden in Spezialheimen der DDR, Zusammenfassung vom 21.4.2010, abrufbar unter www.christian-sachse.de/20120421_Methoden.pdf) im Ergebnis davon aus, dass die DDR mit den Spezialheimen und Jugendwerkhöfen ein System errichtet hat, das der Zerstörung der Persönlichkeit der Betr. und nicht dem Kindeswohl gedient hat, so dass die entsprechenden Unterbringungsanordnungen sachfremden Gründen gedient haben, auch wenn Gründe der Fürsorge und des Kindeswohls mitursächlich für die Einweisungen waren. Die Expertisen belegen nach Wertung des OLG Naumburg (ZOV 2017, 209), dass die Jugendbehörden Kinder und Jugendliche, die dem sozialistischen Persönlichkeitsbild und den politisch-ideologischen sowie gesellschaftlichen Wunschvorstellungen nicht entsprachen, unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde reglementierten und drangsalierten und sie auf diese Weise zu Objekten staatlicher Interessendurchsetzung erniedrigten.
Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung grundsätzlich an. Nach Auffassung der Kammer kann aber von der Bewertung der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Spezialkinderheimen und Jugendwerkhöfen als auf sachfremden Gründen beruhend im Einzelfall dann abgewichen werden, wenn bezüglich einer Einrichtung aufgrund der festgestellten Umstände der Unterbringung tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in dieser Einrichtung die Zerstörung der Persönlichkeit und Missachtung der Individualität der Betr. bezweckt waren.
Im Einzelnen:
aa) Laut dem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Bundesministerium des Innern sowie den zuständigen Landesministerien der neuen Bundesländer und Berlins in Auftrag gegebenen Bericht „Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR” vom 26. März 2012 war der Alltag in den Spezialheimen von Freiheitsbeschränkung, Menschenrechtsverletzungen, Fremdbestimmung, entwürdigenden Strafen, Verweigerung von Bildungs- und Entwicklungschancen sowie erzwungener Arbeit geprägt. Lebenschancen von Kindern und Jugendlichen wurden zum Teil massiv beeinträchtigt und die Entwicklung ihrer Potentiale verhindert (OLG Naumburg mit Verweis auf Präambel zum Bericht vom 26. März 2012).
Zwar war gemäß § 21 Abs. 4 der Heimordnung der DDR vom 1. Dezember 1969 die körperliche Züchtigung verboten. Demgegenüber beschreiben Laudien und Sachse in ihrer Expertise, dass Übergriffe wie Tritte, Schläge, Kürzung der Essensrationen, Isolation und andere Maßnahmen von Zeitzeugen als „normal” bewertet wurden (OLG Naumburg, ZOV 2017, 209 mit Verweis auf Laudien und Sachse in: Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR - Expertisen, 2012, S. 254). Zu diesen körperlichen Übergriffen kamen sog. wehrsportliche Aufgaben wie Gewaltmärsche über 45 km. Durch die Heimerzieher wurden gewalttätige Übergriffe unter den Heimbewohnern toleriert und gefördert. Erzieher bestraften oft nicht den Einzelnen, sondern die ganze Gruppe stellvertretend. Dies führte zu Bestrafungsaktionen der Gruppe gegen den Verursacher. Die gegenseitigen Misshandlungen der Insassen nutzten die Erzieher zur Einschüchterung, um damit weiteren vermeintlichen Verfehlungen entgegenzuwirken (OLG Naumburg mit Verweis auf Sachse, Der letzte Schliff - Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen [1945-1989], 2011, S. 108).
In den Jugendwerkhöfen stand neben diesen körperlichen Übergriffen schwere körperliche Arbeit auf der Tagesordnung. Sachse und Laudien kommen zu dem Ergebnis, dass die Insassen wegen mangelnder finanzieller Ausstattung der Jugendwerkhöfe in Anlernberufen/Hilfsarbeiter in der Produktion zu schweren körperlichen Arbeiten eingesetzt wurden, um den Bedarf der Industrie an Arbeitskräften zu decken. Einen Teil ihrer geringen Vergütung mussten sie als Unkostenbeitrag an das Heim abgeben (OLG Naumburg, ZOV 2017, 209 mit Verweis auf Laudien und Sachse in: Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR - Expertisen, 2012, S. 192 f.). Die Ausbildung der Jugendlichen trat damit zugunsten der Refinanzierung der Jugendwerkhöfe in den Hintergrund. Viele Jugendwerkhöfe, die meist in ländlichen Gegenden angesiedelt waren, mussten sich selbst versorgen (OLG Naumburg, ZOV 2017, 209 mit Verweis auf Sachse, Der letzte Schliff - Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen [1945-1989], 2011, S. 97). Die Arbeit war die Grundlage für die Umerziehung der Jugendlichen. Das schulische Angebot wurde in den Jugendwerkhöfen vernachlässigt. Die Insassen erhielten ein absolutes Mindestmaß an Ausbildung (OLG Naumburg, ZOV 2017, 209, mit Verweis auf Sachse, Der letzte Schliff - Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen [1945-1989], 2011, S. 99), wodurch die Zukunftschancen erheblich eingeschränkt wurden.
Christian Sachse, der die Verhältnisse in den Spezialheimen am eingehendsten untersucht hat (OLG Naumburg, ZOV 2017, 209 mit Verweis auf Wasmuth, ZOV 2017, 1, 4), beschreibt die Erziehungsmethoden mit den folgenden Stichworten: Isolation, Disziplinierung, Kollektivierung, Arbeitserziehung und Deprivation, d. h. die Qualität der Bildung und Ausbildung war abhängig von der Loyalität gegenüber dem System (OLG Naumburg, ZOV 2017, 209 mit Verweis auf Sachse, Erziehungsmethoden in den Spezialheimen der DDR, Zusammenfassung vom 21. April 2012, abrufbar unter www.christian-sachse.de/20120421_Methoden.pdf). Die Spezialheime waren als Ort der Umerziehung schwererziehbarer Kinder und Jugendlicher konzipiert. Sie sollten notfalls mit Zwang dazu gebracht werden, die Überordnung von kollektiven und gesellschaftlichen Interessen anzuerkennen, welche jeweils von der SED-Führung definiert wurden (OLG Naumburg, ZOV 2017, 209 mit Verweis auf Sachse, Der letzte Schliff - Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen [1945-1989], 2011, S. 88). Ziel war nicht deren Entwicklung, sondern der vollständige Umbau der Persönlichkeit der eingewiesenen Kinder und Jugendlichen im Sinne der politischen Ideologie der DDR mit einschneidenden negativen Folgen, die bewusst und gezielt in Kauf genommen wurden. Dazu zählten die psychische und physische Überforderung, die zu langfristigen Persönlichkeitsschäden führten, die Ausbildung tiefsitzender Aversionen gegenüber normalen Arbeitsanforderungen und die deutliche Reduktion von Zukunftschancen.
bb) Die oben beschriebenen Erkenntnisse zur grundsätzlichen Einstufung der Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialkinderheime als sachwidrig decken sich auch mit den Schilderungen der Antragstellerin bzw. den Feststellungen, die sich aus den vor ihr vorgelegten und ermittelten Unterlagen und Ermittlungen der Kammer ergeben, zum Jugendwerkhof Burg, Außenstelle Körbelitz.
Nachdem die Antragstellerin ihre Schilderungen an Eides statt versichert hat und diese sich mit Darstellungen in einer weiteren wissenschaftlichen Arbeit decken, hält die Kammer ihre Angaben für glaubhaft.
Dass die Antragstellerin in den Jugendwerkhof Burg, Außenstelle Körbelitz, eingewiesen und dem „Knäckewerk” zugewiesen wurde, ergibt sich aus der Karteikarte des Jugendwerkhofes. Dort ist vermerkt, dass die Antragstellerin am Tag ihrer Einlieferung in die Nebenstelle „Körblitz/Knäcke” verlegt worden sei. Zudem heißt es auf der Karteikarte „Ausbildung im JWH Knäcke”. Ferner ist die Existenz eines „Knäckewerkes” auch weiter belegt. So berichten Dreier-Honig/Laudien (Zwangsarbeit - Über die Rolle der Arbeit in der DDR-Heimerziehung, 2018, S. 91 ff.) über die Errichtung der Außenstelle des Jugendwerkhofes auf Wunsch des Knäckewerkes und mit Zustimmung des Ministeriums und beziehen sich auf mehrere Zeitzeugen, die angaben, in den 1970er Jahren im Knäckewerk gearbeitet zu haben. Hierbei wird auch auf das Schreiben des Rates des Kreises Magdeburg vom 27.11.1970 Bezug genommen, das die Kammer beiziehen konnte, und in dem eine Erweiterung des Jugendwerkhofes Burg auf Mädchen-Arbeitsplätze im Knäckewerk thematisiert wird.
Auch in diesem Heim war der Alltag von Freiheitsbeschränkungen, haftähnlichen Zuständen, entwürdigenden Strafen und sehr schwerer Arbeit geprägt, wie es die Antragstellerin in ihrem Antrag schildert. Sie führt aus, dass Fenster und Türen vergittert und immer abgeschlossen gewesen seien und sie im Drei-Schicht-System im Knäckewerk habe arbeiten müssen. In der Zeit, in der sie nicht zum Arbeiten eingeteilt gewesen sei, hätten sie Räumlichkeiten säubern und an den Nachmittagen in der Gärtnerei mithelfen müssen. An Wochenenden hätten sie zusätzlich Wäsche waschen und besticken müssen. Bei geringsten Vergehen seien sie hart bestraft worden. Sie hätten Zwangssport ausüben müssen.
Schon aus diesen Schilderungen ergibt sich, dass die Antragstellerin in dem Jugendwerkhof nicht in ihrer Persönlichkeit und ihrer Entwicklung gefördert und gestützt wurde, wie es dem Grundsatz des Kindeswohls - und auch auf der Karteikarte des Jugendwerkhofs vermerkten Gründen für ihre Einweisung „Herumtreiberei, Schulbummelei, keine Arbeit aufgenommen” - entsprochen hätte. Vielmehr war es der Antragstellerin in dem Jugendwerkhof nicht möglich, ihre schulische oder sonstige Ausbildung fortzusetzen. Sie erhielt überhaupt keine weitere Ausbildung und musste stattdessen schwere körperliche Arbeit unter haftähnlichen Umständen verrichten. Auch sonst gab es keinerlei Unterstützung ihrer individuellen Neigungen, vielmehr bestand gar keine Möglichkeit zur Freizeitbeschäftigung.
Die Kammer hält die Angaben der Antragstellerin auch für glaubhaft. Sie hat diese an Eides statt versichert, und sie decken sich mit den Darstellungen in den zitierten wissenschaftlichen Arbeiten. Darauf, ob die Antragstellerin im Wiederaufnahmeverfahren teilweise abweichende Angaben zu den Hintergründen ihrer Einweisung gemacht und insbesondere den sexuellen Missbrauch durch den Lebensgefährten ihrer Mutter im Erstantrag nicht angegeben hat, kommt es nicht an. Sie hat in beiden Anträgen geschildert, dass sie aufgrund der Situation in ihrer Familie und ihrem Umfeld begann, der Schule und ihrem Zuhause fernzubleiben. Dies deckt sich mit den Angaben auf der Karteikarte „Herumtreiberei, Schulbummelei, keine Arbeit aufgenommen”.
b) Die Kammer sieht unter Berücksichtigung der nun vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen auch die Einweisung in Durchgangsheime als grundsätzlich sachfremden Zwecken dienend an.
Auch diese Heime fügten sich den wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge in das Heimsystem der DDR ein und waren ebenso wie die Spezialheime auf die Zerstörung der Persönlichkeit der Betr. ausgerichtet und von Freiheitsbeschränkungen, Menschenrechtsverletzungen, Fremdbestimmung, entwürdigenden Strafen, Verweigerung von Bildungs- und Entwicklungschancen geprägt und dienten nicht dem Kindeswohl und der Unterstützung der Entwicklung der Persönlichkeit der Betr.
aa) So führt Wapler (in: Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR - Expertisen, 2012, S. 85) aus, dass schon die speziellen Vorschriften für die Durchgangsheime darauf ausgerichtet waren, den Alltag der Kinder und Jugendlichen streng zu reglementieren und permanent zu kontrollieren. Es werde der Eindruck von Einrichtungen erweckt, in denen schwerkriminelle Menschen festgehalten werden. So war nach der „Anlage zur Anweisung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Durchgangseinrichtungen der Jugendhilfe vom 15.9.1970” die Einrichtung von Arrestzellen angeordnet, ferner ein gesonderter Wachraum, der von den Insassen nicht betreten werden konnte und rund um die Uhr besetzt sein sollte, die Schlafräume mussten mit elektrischen Signalanlagen mit dem Wachraum verbunden sein, wobei die Signalanlage die schnelle Alarmierung der Volkspolizei ermöglichen sollte, die dienstführenden Erzieher hatten nachts alle zwei Stunden Kontrollgänge zu zweit durchzuführen, alle Türen sollten stabil und mit Sicherheitsschlössern verschließbar sein, die Fenster sollten vergittert sein.
Dies habe eine menschliche Pädagogik u. a. in Durchgangsheimen unmöglich gemacht (Wapler, in: Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR - Expertisen, 2012, S. 86). Der Alltag in diesen Einrichtungen sei von Einschüchterung, Kontrolle und Strafe geprägt gewesen, was u. a. auch auf die politische Vorgabe zurückzuführen gewesen sei, die Kinder in den Heimen auf das Kollektiv bezogen zu erziehen und zu „sozialistischen Persönlichkeiten” umzuformen (Wapler, aaO., S. 86). Auch Sack/Ebbinghaus (in: Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR - Expertisen, 2012, S. 332) bewerten die von den ehemaligen Heimkindern dargestellten Zustände in den Durchgangsheimen als besonders drastisch und belastend. So seien die Gebäude als alt, marode, die Zustände immer haftähnlich gewesen. Die Heime seien geschlossen gewesen, die Fenster mindestens bis zum ersten Stock vergittert, umgeben von Mauern, Zäunen und zur Kontrolle seien Türspione eingebaut gewesen. Zur Durchführung von Strafen hätten Arrestzellen zum Standard gehört (Sack/Ebbinghaus, in Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR - Expertisen, 2012, S. 332). Aufgrund der vorgesehenen kurzen Verweildauer sei in der Regel kein Schulunterricht durchgeführt worden (Sack/Ebbinghaus, aaO.).
Sachse (Spezialheime der DDR-Jugendhilfe im Land Brandenburg, 2012, S. 36 f.) stellt betreffend die Durchgangsheime fest: Die verschiedenen Lebenssituationen, aus denen Minderjährige in die Durchgangsheime kamen, verlangte nach einer hohen psychologischen und pädagogischen Kompetenz seitens des Personals, das dazu speziell hätte ausgebildet sein müssen. Solch qualifiziertes Personal sei aber nicht vorgesehen gewesen. Statt psychologischer Betreuung habe die sichere Verwahrung im Vordergrund gestanden. Das teilweise äußerst rigide Sicherheitsregime der Durchgangsheime lege den Eindruck nahe, dass diese Einrichtungen vor allem die Funktion einer schockartigen Erstdisziplinierung übernahmen.
bb) Diese generellen Erkenntnisse zu den Durchgangsheimen decken sich mit den konkret zum Durchgangsheim Bad Freienwalde bekannten. So beschreibt die Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur in einem Recherchebericht zum Durchgangsheim Bad Freienwalde vom 11.8.2014, das Durchgangsheim habe sich in einem ehemaligen Gefängnis befunden, die Kinder und Jugendlichen seien in Gefängniszellen mit vergitterten Fenstern und Türen ohne Türklinken untergebracht gewesen, Vergitterungen hätten auch in Treppenhäusern und Fluren weiter bestanden, ebenso wie die hohe und gesicherte Gefängnismauer. Die Kinder und Jugendlichen hätten während ihres Aufenthalts den Gebäudekomplex nicht verlassen dürfen. Alle befragten ehemaligen Heimkinder des Durchgangsheimes Bad Freienwalde hätten berichtet, dass sie zur Arbeit verpflichtet gewesen seien und bis auf einen Wochentag und Sonntag täglich hätten arbeiten müssen. Im Jahr 1978 habe ein sogenannter Arbeitsvertrag u. a. mit dem Leuchtenbau Eberswalde-Finow bestanden, und im Bericht zum Haushaltsjahr 1978 sei ausgeführt, dass der Betrieb 2- bis 3-mal wöchentlich Arbeitsmaterial zur Montage von Fassungsträgern geliefert habe.
cc) Auch die Antragstellerin, die an Eides statt versichert hat, sich vom 5.3. bis zum 6.5.1976 im Durchgangsheim Bad Freienwalde befunden zu haben, hat derartige allein auf strenge Kontrolle, Disziplinierung und Bestrafung der Kinder und Jugendlichen ausgerichtete Zustände in dem Durchgangsheim geschildert.
Sie habe die erste Woche in einer Strafzelle verbracht, die Fenster und Durchgangstüren seien vergittert, der Außenbereich sei von einer hohen Mauer umgeben gewesen. Kontakt zur Außenwelt sei verboten gewesen. Es habe sich wie ein Gefängnis angefühlt. Sie habe tagsüber Lampenfassungen zusammenschrauben müssen.
Die Kammer hält die Angaben der Antragstellerin zu ihrer Unterbringung im Durchgangsheim Bad Freienwalde für glaubhaft, da sie diese an Eides statt versichert hat und sie sich mit den oben zitierten Darstellungen decken. (…)