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Jugendwerkhof, Lebensbedingungen

LG PotsdamBRH 45/17 nicht rechtskräftig23.03.2018ZOV 2018, 105

StrRehaG §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch wenn nach dem vom Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer herausgegebenen Bericht zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR vom 26. März 2012 in den Spezialheimen der Jugendhilfe der Alltag von Freiheitsberaubung, Menschenrechtsverletzungen, Fremdbestimmung, entwürdigenden Strafen, Verweigerung von Bildungs- und Entwicklungschancen sowie erzwungener Arbeit geprägt war, folgt daraus nicht die Rechtsstaatswidrigkeit der Unterbringungsanordnung, wenn es im Rehabilitierungsverfahren keine Hinweise darauf gibt, dass der Betroffene Derartiges erleiden musste.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Rat der Stadt Potsdam - Jugendhilfeausschuss - ordnete am 19. Januar 1989 im Beisein der Eltern zunächst die bedingte Heimerziehung der Betr. an […]. Zur Begründung der Entscheidung ist angegeben, dass die Betr. das jüngste von insgesamt 12 Kindern der Eheleute K. sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidung wohnte sie noch mit zwei Schwestern im Hause der Eltern. Bis zur 7. Klasse gab es keine erheblichen Probleme, ab der 8. Klasse hatte die Betr. dann Kontakte zu Jugendlichen, die „die Schule bummelten, die ihr Leben nach ihrem Ermessen gestalteten“. Sie ging am frühen Morgen mit der Schultasche aus dem Haus, besuchte die Schule dann nicht. Sie schwänzte die Schule über Tage und auch über Wochen. Das Verhältnis zu den Eltern gestaltete sich immer schwieriger. Die Betr. kam in den Nächten erst spät nach Hause. Die Betr. zeigte sich bei Gesprächen zwar einsichtig. Sie versprach, den schulischen Pflichten nachzukommen und ihren alten Freundeskreis zu meiden. Die Betr. zeigte sich auch gegenüber der Schule einsichtig und wollte sich bemühen, die 10. Klasse abzuschließen, setzte dies jedoch nicht in die Tat um. Sie besuchte dann nur noch den PA-Unterricht (Produktive Arbeit). Bemühungen von Mitschülern, sie wieder zum regelmäßigen Schulbesuch zu bewegen, wurden von ihr abgewiesen. Daraufhin wandten sich die Eltern an die Jugendhilfe, wie sich aus der Beurteilung der Betr. durch die Schule vom 19. Januar 1989 […] ergibt.

Nach der bedingten Heimeinweisungsentscheidung besuchte die Betr. vom 19. Januar 1989 bis zu den Februarferien 1989 die Schule zunächst regelmäßig. Nach den Februarferien blieb sie noch bis zur 4. Stunde und blieb dann dem Unterricht vollständig bis zum 12. April 1989 fern. Der Jugendhilfeausschuss ordnete daraufhin am 13. April 1989 die unbedingte Heimerziehung an. Der Rat der Stadt Potsdam - Abteilung Volksbildung - ordnete am 20. April 1989 wegen der Heimerziehung die Ausschulung an. Es wurde festgelegt, dass die Entscheidung in Kraft tritt, wenn ein Platz im Jugendwerkhof zur Verfügung steht. Die Jugendliche wurde am 21. Juni 1989 dem Jugendwerkhof „Karl Leonhardt“ in Lehnin zugeführt und in die Mädchengruppe VII aufgenommen. Der Lehrvertrag als Gartenbauhelfer wurde zwischen der Jugendlichen und dem Jugendwerkhof am Tag der Einweisung abgeschlossen. Die Eingliederung verlief anfangs nicht ganz problemlos. Nach zwei Monaten des Heimaufenthaltes besserte sich dies. Die Betr. war ihrem Wesen nach freundlich und kameradschaftlich. Durch eine Umstrukturierung im Heim wurde die Betr. in die Mädchengruppe VIII verlegt und nahm eine Teillehre als Wirtschaftshelferin auf.

Am 11. Juli 1990 brachte die Betr. ein Kind zur Welt, welches zur Adoption freigegeben wurde. Die Schwangerschaft wurde von ihr zunächst geheim gehalten. Die Betr. wurde dann in die Innenwohngruppe verlegt, deren Hauptanliegen die Erziehung zur Selbständigkeit war.

Der Jugendwerkhof „Karl Leonhardt Lehnin“ wurde später umbenannt in Jugendheim „Am Gohlitzsee“ Lehnin.

Mit Beginn des Herbstes 1990 wurde die Heimordnung geändert. Den Kindern und Jugendlichen, die seit mindestens acht Wochen im Jugendwerkhof bzw. Jugendheim waren, wurden Heimfahrten über das Wochenende (von Freitag nach der Arbeit bis Sonntag 21.00 Uhr) eingeräumt.

Der Betr. wurde Urlaub gewährt. Es wurden ein persönlicher Urlaubsplan und Heimfahrtplan aufgestellt (Heimfahrten einmal im Monat und Urlaub vom 9. Februar bis 4. März, 11. Mai bis 20. Mai, 6. Juli bis 26. August, 13. Oktober bis 21. Oktober und 21. Dezember bis 1. Januar 1991).

Die Betr. schloss am 15. Januar 1990 einen Überleitungsvertrag in eine neue Ausbildungsrichtung als Wirtschaftshelferin. Der jährliche Erholungsurlaub betrug 24 Arbeitstage. Die Ausbildungsdauer endete mit dem Entlassungstermin am 21. Dezember 1990.

Die Betr. hat mit Schreiben vom 18. Juli 2017 ihre Rehabilitierung beantragt. Sie gibt an, dass die Einweisung unverhältnismäßig war und aus sachfremden Zwecken geschah. Sie verweist auf einen Beschluss des OLG Naumburg (ZOV 2017, 32). Als Grund ihrer Einweisung gibt sie an, dass sie nicht mehr regelmäßig zur Schule ging und Kontakte zu Punks hatte.

Die Staatsanwaltschaft hat der Rehabilitierung widersprochen.

II. Der zulässige Rehabilitierungsantrag ist nicht begründet. […]

Die Anordnung der Unterbringung der Betr. durch den Jugendhilfeausschuss des Kreises war nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 StrRehaG durch politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Zwecke veranlasst.

Die Jugendhilfe in der DDR wurde regelmäßig auf der Grundlage des § 50 FamGB zum Zwecke der Erziehungshilfe tätig. Gemäß § 50 Satz 1 FamGB hatte sie nach gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen zu treffen, wenn die Erziehung und Entwicklung des Kindes auch bei gesellschaftlicher Unterstützung der Eltern nicht gesichert waren. Dazu gehöre auch die zeitweilige Erziehung außerhalb des Elternhauses (§ 50 Satz 3 FGB/DDR). Hierzu sah § 23 Abs. 1 lit. f JugendhilfeVO die Heimerziehung vor. Dieser Regelungen sind nicht per se rechtsstaatswidrig. Auch heute kommt unter ähnlichen Voraussetzungen die Heimerziehung als Hilfe zur Erziehung in Betracht (§§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 34 SGB VIII i.V.m. §§ 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB).

Eine politische Verfolgung hat die Betr. auch mit ihrem Antrag nicht glaubhaft gemacht. Die Einweisung folgte ersichtlich zur Sicherung der weiteren Erziehung der damaligen Jugendlichen, da es erhebliche Erziehungsprobleme gab und auch ihre berufliche Ausbildung durch die Schulverweigerung gefährdet war.

Soweit die Betr. in ihrem Antrag auf den obengenannten Beschluss des OLG Naumburg Bezug nimmt, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Zwar wird dort ausgeführt, dass die Einweisung in einen Jugendwerkhof als Spezialheim zu Zwecken der Disziplinierung nach normalem jugendtypischen sowie pubertierenden Verhalten in der Regel rechtsstaatswidrig sein soll. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit sei allenfalls zu rechtfertigen, wenn die Eingewiesenen zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen oder sich gemeingefährlich verhalten hätten.

Dies wird unter Bezugnahme auf den Bericht zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR vom 26. März 2012 begründet, wonach in den Heimen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR häufig Zwang und Gewalt ausgeübt wurde. In Spezialheimen sei der Alltag von Freiheitsberaubung, Menschenrechtsverletzungen, Fremdbestimmung, entwürdigenden Strafen, Verweigerung von Bildungs- und Entwicklungschancen sowie erzwungener Arbeit geprägt gewesen. Die Erziehungsmaßnahmen hätten von unsachgemäßen Arbeitseinsätzen der Kinder und Jugendlichen bis hin zu Prügelstrafen und Maßnahmen, die sich gegen die elementarsten Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen richteten, wie Schlafentzug, Essensentzug, Zwang zum Essen, Trinkverbot mit Flüssigkeitsentzug, Strafduschen mit kaltem Wasser gereicht. Diese Maßnahmen und Umstände hätten sich auf den Auftrag einer „Erziehung“ bzw. „Umerziehung“ im Sinne einer sozialistischen Persönlichkeit gestützt.

Hieraus kann jedoch nicht pauschal gefolgert werden, dass die Anordnung der Heimunterbringung und anschließende Unterbringung der Betr. im Jugendwerkhof Lehnin rechtsstaatswidrig gewesen ist.

Im Falle der hier Betr. und den Verhältnissen im Jugendwerkhof Lehnin und späteren Jugendheim „Am Gohlitzsee“ liegen die Umstände nämlich anders als in dem vorgenannten Bericht. Es gibt keine Hinweise auf Freiheitsberaubung, Menschenrechtsverletzung, Fremdbestimmung, entwürdigende Strafen, insbesondere nicht auf die Verweigerung von Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen sowie erzwungener Arbeit. Dies wird auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen.

Die Heimeinweisung erfolgte gerade aus dem Grund, der Betr. eine Lehrausbildung zu ermöglichen. Mit dem Beginn des Heimaufenthaltes absolvierte sie zunächst eine Lehre als Gartenbauhelferin mit Urlaubsansprüchen von 24 Tagen und einem Lehrlingsentgelt zwischen 105 bis 130 Mark. Später absolvierte sie eine Teillehre als Wirtschaftshelferin, die sie auch erfolgreich abschloss.

Deshalb kann auch ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für die Anordnung der Heimerziehung und den angeordneten Konsequenzen nicht festgestellt werden. Denn nach dem Charakter der konkret angeordneten Heimunterbringung, die bei der Beurteilung, ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für die Anordnung der Heimerziehung und den angeordneten Konsequenzen vorliegt, zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Brandenburg, ZOV 2015, 30), stellen sich die Konsequenzen für die Betr. aus den oben genannten Gründen gerade nicht als unverhältnismäßig dar.

Vor diesem Hintergrund kommt eine strafrechtliche Rehabilitierung der Betr. nicht in Betracht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich an die Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der Kommunistischen Diktatur zu wenden, bei der in der Hegelallee 3, 14469 Potsdam eine Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige Heimkinder der DDR eingerichtet worden ist. […]

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