Jugendwerkhof, Organe der Jugendhilfe, Systemunrecht, Lebensbedingungen in den Heimen, Zwangsarbeit
StrRehaG § 2 Abs. 1 u. 2, § 1 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Dass für Heimeinweisungen in Heime in der DDR Organe der Jugendhilfe zuständig waren und keine gerichtliche Überprüfung möglich war, begründet keinen Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien i.S.v. § 1 Abs. 1 StrRehaG.
2. Allein aus der Ausgestaltung der Heimerziehung in der DDR lässt sich eine Rechtsstaatswidrigkeit der Heimerziehung, auch bei Spezialheimen, nicht herleiten. Das KG folgt nicht der Rechtsprechung des OLG Naumburg (ZOV 2015, 141).
3. Die in den Heimen praktizierten Erziehungsmethoden (etwa ganztägig körperliche Arbeit auch an Wochenenden) waren rigoros und lassen sich nach heutigem Verständnis nicht mehr rechtfertigen. Sie sind jedoch nicht als „Systemunrecht“ zu werten. Sie entsprachen im Wesentlichen den Anschauungen und der Praxis in der Bundesrepublik der 1950er und 1960er Jahre.
4. Zum Nichtvorliegen von Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen i.S.v. § 2 Abs. 2 StrRehaG während des Heimaufenthaltes.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. November 2015 die Beschwerde der Betr. gegen den Beschluss des LG Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 24. August 2015 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Betr. mit einem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs, weil der Senat ihre bereits am 20. November 2015 per Telefax an das KG übermittelte Beschwerdebegründung nicht berücksichtigt habe.
Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. […]
2. Der zulässige Antrag nach § 33a StPO ist […] unbegründet, weil eine von dem Beschluss des Senats vom 23. November 2015 abweichende Sachentscheidung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Betr. im Schriftsatz vom 20. November 2015 nicht veranlasst ist.
a) Die Betr. begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf die wahrscheinlich durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg - Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss - mit einem nicht näher feststellbaren Beschluss angeordneten Einweisungen und Unterbringungen in
- dem Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche „xxx“, B., im Jahr 1964,
- dem Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche in G. im Jahr 1964,
- dem Spezialkinderheim „xxx“ in H. in der Zeit vom 1. September 1964 bis zum 6. Juli 1965 sowie
- dem Mädchenwohnheim in H. in der Zeit vom 7. Juli 1965 bis zum Jahr 1967.
Das LG Berlin hat den Antrag der Betr. mit Beschluss vom 24. August 2015 als unbegründet zurückgewiesen […]
b) Die gegen den Beschluss fristgemäß eingelegte Beschwerde der Betr. ist auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 20. November 2015 unbegründet.
Ein strafrechtlicher Rehabilitierungsanspruch der Betr. wegen ihrer Unterbringung in den Durchgangsheimen […], dem Spezialkinderheim […] und dem Mädchenwohnheim […] ist nicht gegeben […]
aa) Die Gründe für die Heimerziehung der Betr. lassen sich, wie die Rehabilitierungskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, nicht mehr aufklären. Greifbare Anhaltspunkte für Erfolg versprechende weitere Ermittlungen, die das LG Berlin in dem Bemühen um eine umfassende Sachaufklärung außer Acht gelassen hätte, sind nicht ersichtlich. […]
Es ist […] weder feststellbar, dass die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung diente, noch dass ihr sonst ein sachfremder Zweck (und nicht wie bei der Kindeswohlgefährdung oder der Fürsorgeerziehung ein für die Jugendhilfe typischer Zweck) zugrunde gelegen hätte. […]
bb) Auch ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringungsentscheidung und den angeordneten Rechtsfolgen kann vorliegend nicht festgestellt werden. Es lässt sich insbesondere nicht aus der konkreten Unterbringungssituation herleiten, denn Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen (vgl. KG, ZOV 2012, 82; OLG Rostock, OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8). Insoweit gilt nichts anderes als im Falle von ehemaligen Strafgefangenen der DDR. Auch bei diesen ist nur die die Freiheitsentziehung begründende Maßnahme als solche, nicht jedoch während oder als Folge der Inhaftierung erfahrenes Unrecht einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich. § 2 StrRehaG stellt die dort genannten Maßnahmen den strafgerichtlichen Entscheidungen (§ 1 StrRehaG) gleich. Darüber hinausgehende Ansprüche und Anspruchsgrundlagen begründet die Vorschrift nicht; eine Besserstellung gegenüber Gefangenen ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. KG, a.a.O.).
cc) Die Anordnung der Unterbringung der Betr. in den genannten Einrichtungen war auch nicht aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.
(1) Nach der Rechtslage in der DDR, wie sie der Einweisungsentscheidung im Jahr 1964 zugrunde lag, erfolgte die Anordnung der Heimerziehung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten. Die Entscheidung erging durch die Organe der Jugendhilfe, die hierfür seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 zuständig waren (und dies auch nach einer grundlegenden Umgestaltung des Familien- und Jugendhilferechts der DDR in den Jahren 1965/1966, in denen das Familiengesetzbuch und die sog. Jugendhilfeverordnung in Kraft traten, blieben; vgl. Bericht der Lenkungsgruppe „Fonds Heimerziehung“, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, S. 16 ff.). Mit dem Rechtsmittel der Beschwerde konnte eine rechtliche Überprüfung der Entscheidung durch den Rat des Kreises (später: die auf Bezirksebene übergeordneten Organe der Jugendhilfe) bzw. das Ministerium für Volksbildung herbeigeführt werden. Einer gerichtlichen Kontrolle war die Entscheidung dagegen (was bis zum Ende der DDR so blieb) entzogen (vgl. Bericht der Lenkungsgruppe, aaO.).
Zwar ist der Betr. darin zuzustimmen, dass diese Verfahrensweise der grundrechtlich geschützten Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG widerspricht. Angesichts der innerhalb der Verwaltungshierarchie eröffneten Beschwerdemöglichkeit folgt hieraus jedoch nicht, dass sie deshalb mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen wäre. Auch der Mindeststandard des Rechts auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK sieht keinen allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch vor, sondern lässt es genügen, wenn die Beschwerde an eine nicht gerichtsförmige Instanz geht, die zu einer verbindlichen Abhilfeentscheidung ermächtigt ist (vgl. nur EGMR, NJW 2001, 2694).
(2) Auch soweit die Betr. unter Berufung auf den […] von der Formulierung der Gründe in verallgemeinernder Weise abweichenden Leitsatz der Entscheidung des OLG Naumburg vom 9. Dezember 2014 (ZOV 2015, 141) die Auffassung vertritt, dass sich die Rechtsstaatswidrigkeit ihrer Heimerziehung allein aus deren Ausgestaltung in der DDR - insbesondere den dort praktizierten Erziehungsmethoden - herleite, vermag sich der Senat dem - auch hinsichtlich der Spezialheime der DDR (vgl. KG, ZOV 2012, 82) - nicht anzuschließen. Es ist nachvollziehbar, dass die Betr. die Zeit ihrer Heimunterbringung als äußerst belastend empfunden hat. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist indes, wie bereits dargelegt (bb), nur die Anordnung der Unterbringung als solche, nicht aber deren konkrete Ausgestaltung. Die von der Betr. beschriebenen Erziehungsmethoden (etwa der ganztägig körperlichen Arbeit auch an Wochenenden) waren rigoros und lassen sich nach heutigem Verständnis nicht mehr rechtfertigen. Sie sind jedoch nicht als „Systemunrecht“ zu werten, wie sich schon daraus ergibt, dass das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck verfolgt, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR unabhängig von ihrem Anlass einer Rehabilitierung zuzuführen (vgl. KG, aaO., sowie Beschl. vom 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA). Bei der Beurteilung der Unterbringungssituation gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die praktizierten Erziehungsmethoden - auch soweit sie aus heutiger Sicht die Menschenwürde verletzen und nicht mehr akzeptabel sind - nicht nur den damaligen pädagogischen Vorstellungen in der DDR, sondern im Wesentlichen auch den Anschauungen in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre entsprachen und dort in ähnlicher Weise nicht zuletzt aufgrund der seinerzeit grundlegend anderen Sichtweise auf die Stellung des Kindes im Recht praktiziert wurden (vgl. KG, ZOV 2012, 82; OLG Jena, Beschl. vom 17. September 2010 - 1 Ws Reha 50/10). Auch in der Bundesrepublik galt zu dieser Zeit nicht die freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern die „gesellschaftliche Tüchtigkeit“ der Kinder und Jugendlichen als oberstes Ziel der Erziehung (vgl. Abschlussbericht des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“, S. 9 ff.), so dass der Alltag in staatlichen und kirchlichen Kinderheimen durch strenge Disziplin, Arbeitseinsätze, rigide Strafen wie Arrest und Essensentzug, Kontaktsperren, Briefzensur, Demütigungen und körperliche Züchtigungen - auch entgegen gesetzlichen Verboten - gekennzeichnet war (vgl. Abschlussbericht des Runden Tisches, S. 13 ff.).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Heimerziehung der Betr. allein dazu gedient hätte, die Antragstellerin unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde zu reglementieren und drangsalieren, um so ihre Persönlichkeit zu brechen, sind nicht ersichtlich. […]
Die in dem Bericht der Heimleitung erwähnte Zielstellung, die „milieugeschädigten“ Mädchen sollten in dem Heim „umerzogen und zu sozialistischen Menschen entwickelt“ werden, gab eine grundlegende gesellschaftspolitische Prämisse der damaligen DDR wieder. Auch außerhalb der Heimerziehung war die Erziehung zur „sozialistischen Persönlichkeit“ das oberste Gebot des Bildungssystems der DDR und als solches verankert im „Gesetz über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik am Kampf um den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige Förderung ihrer Initiative bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule, bei Kultur und Sport“ vom 4. Mai 1964 (später: Jugendgesetz der DDR). Alle Staats- und Wirtschaftsorgane der DDR betrachteten danach die allseitige Erziehung, Bildung und Förderung jedes jungen Menschen zu einer „sozialistischen Persönlichkeit“ als eine ihrer wichtigsten Aufgaben. […]
Schließlich sind auch die von der damals knapp 16jährigen Betr. gerügten Missstände in der Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses bei der „xxx“ nicht geeignet, eine gezielte menschenunwürdige Drangsalierung ihrer Person durch die Heimerziehung zu begründen. Wie sich aus dem vorgenannten Bericht ergibt, war die Heimleitung bemüht, die untergebrachten Mädchen in Arbeitsverhältnisse zu vermitteln, deren Ausgestaltung sich nicht abträglich auf die mit der Integration in den Arbeitsalltag verbundene Zielstellung der Festlegung einer sinnvollen persönlichen Perspektive auswirkte. Die Missstände im „VEB A“, wo die Jugendlichen von den Arbeitskollegen „wie Abschaum“ behandelt würden und weniger als diese verdienten, wurden seitens der Heimleitung ausdrücklich angeprangert, während die „gute Zusammenarbeit“ mit dem „VEB B“ hervorgehoben wurde, wo die Mädchen „geachtet und geschätzt“ würden. Eine staatliche Zwangsarbeit i.S.v. § 2 Abs. 2 StrRehaG, die unter haftähnlichen Bedingungen vollzogen wurde, lag nicht vor, auch wenn der Einsatz der Betr. als „billige Arbeitskraft“ kritikwürdig ist (zum Einsatz insbesondere von Mädchen als billige Arbeitskräfte und der bereits in der DDR hieran geübten Kritik vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ - Die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR [1945-1990], S. 293 ff.). Die Betr. übte vielmehr eine arbeits- und sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit aus, die ausweislich der vorhandenen Unterlagen im September 1965 mit einem Bruttoeinkommen von 250 MDN vergütet wurde (und damit knapp unter der Hälfte des durchschnittlichen Bruttolohns in der DDR lag, der damals rund 552 MDN betrug; vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Informationen zur politischen Bildung [Heft 258]: Zeiten des Wandels, „Die DDR der sechziger Jahre/Lebensstandard“). Die Überweisung des Einkommens der minderjährigen Betr. auf ein von der Heimleitung geführtes Verwahrkonto unterlag als Maßnahme der Ausübung der auf die Organe der Jugendhilfe übertragenen Personensorge keinen durchgreifenden Bedenken, zumal eine zweckentfremdete Verwendung des Geldes weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Eine Beteiligung der Betr. an den Kosten der Heimunterbringung war jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als die Antragstellerin auf Verlangen auch im elterlichen Haushalt ein angemessenes Kostgeld als familiären Unterhaltsbeitrag hätte entrichten müssen. […]