Judenvermögensabgabe
VermG §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Judenvermögensabgabe konnte auch schuldbefreiend von einem Dritten für einen jüdischen Schuldner gezahlt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten sind unterschiedlicher Auffassung, ob die Zahlung einer Judenvermögensabgabe, die von Dritten für die Abgabenpflichtige geleistet worden ist, bei der Berechnung der Entschädigungen in Ansatz zu bringen ist.
Die Kl. sind Erbeserben nach Frau J. P.; sie wurde nach den Nürnberger Rassegesetzen als Volljüdin angesehen. Im Dezember 1938 wurde gegen sie eine Judenvermögensabgabe in Höhe von 20.000 RM festgesetzt. Davon bezahlte Frau P. aus eigenem Barvermögen 4.000 RM, während 16.000 RM von ihren Söhnen K. V. P. und Dr. H. P., aufgebracht wurden. J. P. verstarb im Juli 1942; sie wurde von ihren beiden Söhnen beerbt. Nach deren Ableben in den Jahren 1971 und 1974 wurden diese von den Kl. zu 1. bis 5. beerbt.
Am 16.6.1993 beantragten die Kl. Entschädigung für den Verlust des Hausrats und sonstiger Wertgegenstände aus dem Eigentum von Frau J. P., sowie einen Ausgleich für die geleistete Judenvermögensabgabe. Die Landeshauptstadt Dresden (Amt zur Regelung offener Vermögensfragen) erließ darauf unter dem 17.10.2002 einen Bescheid, in dem eine Entschädigung für den Verlust des Hausrats und der sonstigen Vermögenswerte "dem Grunde nach" anerkannt wurde; die Ansprüche hinsichtlich der Judenvermögensabgabe wurden dagegen abgelehnt. Aufgrund des Widerspruchs der Kl. änderte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Ausgangsbescheid im Widerspruchsbescheid vom 12.5.2005 insoweit ab, als ein Entschädigungsanspruch für die Judenvermögensabgabe ebenfalls "dem Grunde nach" festgestellt und in Höhe der von Frau J. P. aus ihrem Barvermögen geleisteten Zahlung von 4.000 RM anerkannt wurde. Eine Entschädigung der von den Söhnen der Frau J. P. gezahlten Judenvermögensabgabe (in Höhe von 16.000 RM) wurde dagegen abgelehnt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, restitutionsfähig seien nur Vermögensdispositionen des Geschädigten, nicht aber die Begleichung von Verbindlichkeiten, die ein Dritter vorgenommen habe.
Hiergegen richtet sich die von den Kl. zu 1. bis 5. am 14.6.2005 vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhobene Klage. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit die Vertreterin der Bekl. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.12.2007 die Kl. hinsichtlich der Entschädigung für den gesamten Hausrat klaglos gestellt hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid der Landeshauptstadt Dresden vom 17.10.2002 i. d. Fassung des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 12.5.2005 ist, soweit die Entschädigungsfähigkeit der Judenvermögensabgabe in Höhe von 16.000 € abgelehnt wird, rechtsfehlerhaft und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die im Widerspruchsbescheid vom 12.5.2005 unanfechtbar "dem Grunde nach" festgestellte Entschädigung für die geleistete Judenvermögensabgabe kann nach Auffassung der Kammer nicht auf die von J. P. persönlich geleistete Zahlung von 4.000 RM beschränkt werden.
Bürger, die - wie die 1942 verstorbene J. P. - in der nationalsozialistischen Zeit aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen (im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG) verloren haben, werden für den Verlust nach Maßgabe des Vermögensgesetzes entschädigt. Restitutionsfähig sind auch Zahlungen, die auf die Judenvermögensabgabe geleistet wurden, da sie zur Minderung des Vermögens des (jüdischen) Abgabeschuldners führten. Die Widerspruchsbehörde hat deshalb zu Recht die Entschädigungsberechtigung der Antragsteller (Kl.) bejaht; nicht gefolgt werden kann ihr aber in ihrer Auffassung, dass nur Zahlungen, die aus dem Vermögen des Geschädigten unmittelbar geleistet wurden, berücksichtigungsfähig sind. Dass auch die Zahlung der Judenvermögensabgabe durch einen Dritten in diesem Zusammenhang beachtlich sein kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 30.4.2003 (BVerwG, Urt. vom 30.4.2003, ZOV 2003, 266 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 18) festgestellt und die Hinterlegung (beim Finanzamt) eines Teils des Kaufpreises für ein Grundstück zur Abgeltung der gegen den Verkäufer festgesetzten Judenvermögensabgabe als verfolgungsbedingten Vermögensverlust gewertet; Hinterlegender war der Käufer gewesen.
Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Judenvermögensabgabe von der dritten Person in Ansehung einer rechtlichen (siehe § 1601 BGB) oder sittlichen Unterhaltsverpflichtung (hier für die Mutter der Leistenden) geleistet wird; hinzu kommt, dass sich die Leistenden selbst - im Grundsatz - auf einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG berufen könnten und der aus der Übernahme der Judenvermögensabgabe folgende Vermögensverlust letztlich das "Familienvermögen" verminderte. Nach Auffassung der Kammer ist es deshalb ohne Bedeutung, dass die Schuldnerin der Judenvermögensabgabe einerseits und die die Abgabenschuld begleichende Person andererseits nicht identisch sind. (...)