JobCenter nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters, wichtiger Kündigungsgrund durch objektive Pflichtverletzung bei unpünktlichen Mietzahlungen
BGB §§ 278, 543 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen erbringt, wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahlt (Bestätigung der Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 27 ff.; sowie vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 20).
2. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch - unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters - allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist.
3. Bei der - dem Tatrichter obliegenden - Abwägung kann von Bedeutung sein, ob zahlreiche Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist, beispielsweise weil er daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet oder hiermit Kredite bedienen muss. Zudem kann es eine Rolle spielen, ob das Mietverhältnis abgesehen von den unpünktlichen Zahlungen bisher störungsfrei verlaufen ist oder kurze Zeit vorher bereits eine berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen worden ist, die erst durch eine Zahlung innerhalb der Schonfrist während des Räumungsprozesses unwirksam geworden ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Bekl. zu 1 ist Mieterin einer Wohnung der Kl. in Hamburg, die sie zusammen mit ihren volljährigen Töchtern, den Bekl. zu 2 und 3, bewohnt. Die jeweils am dritten Werktag eines Monats im Voraus zu zahlende Miete beläuft sich auf 872,23 €.
2 Bereits mit Schreiben vom 11. Februar 2013 hatte die Kl. das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs gekündigt und Räumungsklage erhoben. Nachdem das Bezirksamt Hamburg-Mitte innerhalb der Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) eine Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten wurden mit Beschluss vom 13. Juni 2013 der Bekl. zu 1 auferlegt.
3 Im August 2013 blieb von der Miete ein Teilbetrag in Höhe von 40,21 € offen. Am 28. Oktober 2013 war von der Oktobermiete noch ein Teilbetrag von 279,41 € offen, der erst am 30. Oktober 2013 gezahlt wurde. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 sprach die Kl. deshalb eine Abmahnung aus und verlangte für die Zukunft pünktliche Zahlung der (vollständigen) Miete. Im November 2013 blieb die Bekl. zunächst einen Betrag von 613,19 € schuldig, woraufhin die Kl. Ende November 2013 das gerichtliche Mahnverfahren einleitete. Am 29. November 2013 wurde der für den Monat November bestehende Rückstand ausgeglichen. Am 10. März 2014 war von der Märzmiete noch ein Betrag von 276,81 € offen, der erst am 11. März 2014 gezahlt wurde.
4 Mit Schreiben vom 10. März 2014 erklärte die Kl. wegen des vorstehend dargestellten Zahlungsverhaltens die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.
5 Das Amtsgericht hat der Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kl. die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
6 Die Revision hat Erfolg.
I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8 Die Räumungsklage sei unbegründet, weil die Kündigung der Kl. vom 10. März 2014 das Mietverhältnis nicht beendet habe. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB oder eine ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) seien nicht gegeben, insbesondere liege der von der Kl. geltend gemachte Kündigungsgrund nachhaltig verspäteter Mietzahlungen nicht vor.
9 Zwar seien wiederholt Teilzahlungen verspätet geleistet und dieses Verhalten ungeachtet einer Abmahnung der Kl. fortgesetzt worden. Es bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Bekl. zu 1 ihren Mietanteil über das JobCenter zahle, während die restliche Miete von den Bekl. zu 2 und 3 erbracht werde, wobei für Letztere wiederum das JobCenter den Mietanteil im Wege der Direktzahlung erbringe. Der klägerseits geltend gemachte Verzug sei somit nicht durch verspätete Zahlungen der Bekl. zu 1 selbst entstanden, sondern durch jeweils verspätete Leistungen des JobCenters für die Bekl. zu 1 und 3; die Bekl. zu 2 habe den auf sie entfallenden Mietanteil jeweils pünktlich gezahlt.
10 Verspätete Zahlungen des JobCenters für die Bekl. zu 1 könnten jedoch keinen zur Kündigung berechtigenden Verzug begründen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei das JobCenter nicht Erfüllungsgehilfe des hilfebedürftigen Mieters, wenn es für diesen die Kosten der Unterkunft übernehme. In gleicher Weise könnten auch die verspäteten Teilzahlungen des JobCenters für die Bekl. zu 3 keinen der Bekl. zu 1 zurechenbaren Verzug und damit keinen Kündigungsgrund begründen. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Bekl. zu 3 - ebenso wie die Bekl. zu 1 - Leistungen des JobCenters erhalte, das insoweit ihren Mietanteil direkt an die Kl. zahle. Dass die Bekl. zu 3 nicht selbst Mieterin der Wohnung sei, sondern diese lediglich als Familienangehörige bewohne, sei nicht erheblich. In beiden Fällen treffe die Bekl. zu 1 als Mieterin kein Verschulden an der verspäteten Teilzahlung und sei die fristlose Kündigung deshalb nicht berechtigt.
II. 11 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 10. März 2014 und dementsprechend auch die Begründetheit des auf diese Kündigung gestützten Anspruchs auf Räumung und Herausgabe (§§ 546 Abs. 1, 2, 985 BGB) nicht verneint werden.
12 Das Berufungsgericht hat angenommen, eine fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen (§ 543 Abs. 1 BGB) sei ebenso wie eine hierauf gestützte ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB) wegen unpünktlicher Mietzahlungen (grundsätzlich) ausgeschlossen, wenn die Mietzahlungen von einer Behörde erbracht würden und diese nicht rechtzeitig zahle.
13 Damit hat das Berufungsgericht hinsichtlich der fristlosen Kündigung die nach der Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB erforderliche Prüfung und Abwägung unterlassen, ob der Kl. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Darüber hinaus hat es, wie die Revision zu Recht geltend macht, ohne hinreichenden Sachvortrag der Bekl. zu 1 und ohne hierzu erforderliche tatsächliche Feststellungen ein eigenes Verschulden der Bekl. zu 1 an den verspäteten Zahlungen des JobCenters verneint. Dies betrifft zugleich auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung.
14 Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
15 1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass ein Verschulden des JobCenters bezüglich der unpünktlichen Mietzahlungen dem Mieter nicht zuzurechnen ist.
16 Nach der Rechtsprechung des Senats wird eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen erbringt, nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahlt (Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 27 ff.; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 20). Soweit die Revision unter Bezug auf die hieran von einigen Literaturstimmen geäußerte Kritik (Lorenz, WuM 2013, 202, 205 f.; Rieble, NJW 2010, 816) betont, dass die Sozialbehörde Leistungen nur auf Antrag erbringe und somit vom Mieter bei der Mietzahlung gezielt eingeschaltet werde, ändert das nichts daran, dass die Behörde hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, um die Grundsicherung des Hilfebedürftigen zu gewährleisten. Mit dieser Stellung ist die Annahme, die Behörde werde vom Leistungsempfänger als Erfüllungsgehilfe im Rahmen des Mietvertrages über seine Unterkunft eingesetzt, nicht vereinbar (Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, aaO. Rn. 30). Im Übrigen besteht - auch aus Sicht des Vermieters - ein erheblicher Unterschied, ob unpünktliche Zahlungen (allein) auf dem Verhalten einer Behörde beruhen oder vom Mieter zu vertreten sind. Denn im letzteren Fall liegt auf Seiten des Mieters entweder Nachlässigkeit oder Zahlungsunwilligkeit vor, so dass aus Sicht des Vermieters für die Zukunft Zahlungsausfälle zu besorgen sind, die eine Fortsetzung des Vertrages mit dem unzuverlässigen Mieter unzumutbar erscheinen lassen können. Eine vergleichbare Situation ist hingegen nicht ohne Weiteres gegeben, wenn unpünktliche Zahlungen ausschließlich auf einem Verhalten der Behörde beruhen.
17 2. Gleichwohl kann sich - was das Berufungsgericht verkannt hat - ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB auch allein aus der in der unpünktlichen Zahlung liegenden objektiven Pflichtverletzung und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen ergeben. Denn das Verschulden einer Vertragspartei ist zwar ein in § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich hervorgehobener Umstand („insbesondere“), dem bei der Gesamtabwägung regelmäßig ein erhebliches Gewicht zukommen wird; es stellt jedoch keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes dar.
18 Vielmehr kann die erforderliche Gesamtabwägung auch unabhängig von einem Verschulden des Mieters an den unpünktlichen Zahlungen zu dessen Lasten ausfallen, etwa weil zahlreiche Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist, beispielsweise weil er daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet oder hiermit Kredite bedienen muss. Auch kann es für den Vermieter einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn die Miete oder Teile davon zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten eingehen. Zudem kann es eine Rolle spielen, ob das Mietverhältnis abgesehen von den unpünktlichen Zahlungen bisher störungsfrei verlaufen ist oder - wie die Kl. hier in dem Kündigungsschreiben geltend gemacht hat - kurze Zeit vorher bereits eine berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen worden ist, die erst durch eine Zahlung innerhalb der Schonfrist während des Räumungsprozesses unwirksam geworden ist. Allgemein gültige Grundsätze können insoweit allerdings nicht aufgestellt werden; vielmehr obliegt die erforderliche Gesamtabwägung der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, die das Berufungsgericht nicht vorgenommen hat.
19 3. Zu Recht rügt die Revision ferner, dass das Berufungsgericht ohne tatsächliche Grundlage davon ausgegangen ist, die Bekl. zu 1 treffe an den Verspätungen kein eigenes Verschulden. Denn das Verschulden wird bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung regelmäßig vermutet (Gedanke des § 280 Abs. 1 BGB; Senatsurteil vom 13. April 2016 - VIII ZR 39/15, WuM 2016, 365 Rn. 17). Allein durch den Umstand, dass ein Mieter auf staatliche Transferleistungen angewiesen ist, wird diese Vermutung noch nicht widerlegt. Vielmehr wird der Mieter, wie die Revision zu Recht geltend macht, regelmäßig darlegen und gegebenenfalls auch beweisen müssen, dass er die Leistung rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt und bei etwaigen Zahlungssäumnissen der Behörde bei dieser auf eine pünktliche Zahlung gedrungen und insbesondere auf eine bereits erfolgte Abmahnung des Vermieters und die deshalb drohende Kündigung hingewiesen hat.
20 4. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, ein Verschulden der Bekl. zu 1 liege in jedem Fall vor, soweit das JobCenter die für die Bekl. zu 3 auf die Kosten der Unterkunft geleisteten Zahlungen zu spät erbracht habe. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Bekl. zu 3 als erwachsene Tochter im Haushalt der Bekl. zu 1 lebt, gleichfalls auf staatliche Hilfeleistungen angewiesen ist und vom JobCenter im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft gleichfalls einen Mietanteil durch Direktzahlung an die Kl. erhält. Ein etwaiges Verschulden der Behörde bezüglich unpünktlicher Zahlungen kann den Bekl. nicht zugerechnet werden. Ein eigenes Verschulden liegt hingegen nicht vor, soweit die Bekl. auf Transferleistungen angewiesen sind und alles Zumutbare getan haben, damit sie (bzw. die Kl. durch eine Direktzahlung) diese Leistungen auch rechtzeitig (pünktlich) erhalten.
III. 21 Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - getroffen und die nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Gesamtabwägung bzw. die nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB erforderliche Prüfung des berechtigten Interesses vorgenommen werden können.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter muss regelmäßig darlegen und ggf. auch beweisen, dass er beim JobCenter die Leistung rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt und bei etwaigen Zahlungssäumnissen der Behörde bei dieser auf eine pünktliche Zahlung gedrungen und insbesondere auf eine bereits erfolgte Abmahnung des Vermieters und die deshalb drohende Kündigung hingewiesen hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte zu 1 ist Mieterin einer Wohnung, die sie zusammen mit ihren volljährigen Töchtern, den Beklagten zu 2 und 3, bewohnt. Die Miete i. H. v. 872,23 € ist jeweils am dritten Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen.
Mieterin ist nur die Beklagte zu 1, allerdings teilen sich die Beklagten die Miete. Der Mietanteil der Beklagten zu 2, die keine staatlichen Transferleistungen erhält, ist immer pünktlich bezahlt worden. Der Mietanteil der Beklagten zu 1 wird vom JobCenter übernommen, ebenso der Mietanteil der Beklagten zu 3, dieser jedoch durch Direktüberweisung an die Vermieterin. Das JobCenter hatte mehrmals die Leistungen für die Beklagten zu 1 und 3 verspätet erbracht mit der Folge, dass deren Mietanteile verspätet gezahlt wurden.
Bereits im Februar 2013 hatte die Vermieterin (Klägerin) das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs gekündigt und Räumungsklage erhoben. Nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung innerhalb der Schonfrist durch das Bezirksamt erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Im August 2013 blieb von der Miete ein Teilbetrag von 40,21 € offen. Ende Oktober war von der Oktobermiete noch ein Teilbetrag von 279,41 € offen, der erst am 30. Oktober 2013 gezahlt wurde. Die Klägerin sprach deshalb eine Abmahnung aus und verlangte für die Zukunft pünktliche Zahlung der (vollständigen) Miete. Im November 2013 blieb die Beklagte zunächst einen Betrag von 613,19 € schuldig, woraufhin die Klägerin Ende November 2013 das gerichtliche Mahnverfahren einleitete. Am 29. November 2013 wurde die Novembermiete ausgeglichen. Am 10. März 2014 war von der Märzmiete noch ein Betrag von 276,81 € offen, der erst am 11. März 2014 gezahlt wurde. Mit Schreiben vom 10. März 2014 erklärte die Klägerin wegen des Zahlungsverhaltens (ein kündigungserheblicher Mietrückstand hatte nie bestanden) die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Das AG gab der Räumungsklage statt, das LG wies die Klage ab, ließ aber Revision zu. Der BGH hob das Urteil des LG auf und verwies die Sache zurück.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG hatte die Räumungsklage damit begründet, dass eine fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen (§ 543 Abs. 1 BGB) ebenso wie eine hierauf gestützte ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB) grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn die Mietzahlungen von einer Behörde erbracht würden und diese nicht rechtzeitig zahle. Diese Auffassung sei falsch, so der BGH. Das Landgericht habe prüfen und abwägen müssen, ob aufgrund der auf die Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB (außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) gestützten fristlosen Kündigung der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses zumutbar sei.
Darüber hinaus habe das LG ohne hinreichenden Sachvortrag der Beklagten zu 1 und ohne dazu erforderliche tatsächliche Feststellungen ein eigenes Verschulden der Beklagten zu 1 an den verspäteten Zahlungen des JobCenters verneint. Das beträfe zugleich auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung.
Noch zutreffend habe das LG angenommen, dass ein Verschulden des JobCenters bezüglich der unpünktlichen Mietzahlungen dem Mieter nicht zuzurechnen sei. In diesem Zusammenhang verweist der BGH auf seine Urteile aus 2009 und 2015 (GE 2009, 1613; GE 2015, 313). Gleichwohl könne sich ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB auch allein aus der in der unpünktlichen Zahlung liegenden objektiven Pflichtverletzung und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen ergeben. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB hebe zwar das Verschulden einer Vertragspartei als ein Umstand ausdrücklich hervor („insbesondere“), doch sei Verschulden keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes. Auch ohne Verschulden des Mieters an den unpünktlichen Zahlungen könne die erforderliche Gesamtabwägung zu Lasten des Mieters ausfallen, weil beispielsweise zahlreiche Verspätungen über längere Zeiträume mit erheblichen Beträgen aufgetreten seien, oder wenn der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen sei, weil er z. B. daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten oder hiermit Kredite bedienen müsse. Auch könne, wenn die Miete oder Teile davon zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten eingehen, der Verwaltungsaufwand für den Vermieter unzumutbar sein.
Zudem könne es eine Rolle spielen, ob das Mietverhältnis – abgesehen von den unpünktlichen Zahlungen – bisher störungsfrei verlaufen sei oder – wie hier – kurze Zeit vorher bereits eine berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen worden sei, die erst durch eine Zahlung innerhalb der Schonfrist während des Räumungsprozesses unwirksam geworden sei. Allgemein gültige Grundsätze könnten insoweit allerdings nicht aufgestellt werden; vielmehr obliege die erforderliche Gesamtabwägung der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall; die habe das Berufungsgericht aber nicht vorgenommen.
Ferner habe das Berufungsgericht ohne tatsächliche Grundlage angenommen, die Beklagte zu 1 träfe an den Verspätungen kein eigenes Verschulden. Das Verschulden werde nämlich bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung regelmäßig vermutet (BGH WuM 2016, 365), und allein durch den Umstand, dass ein Mieter auf staatliche Transferleistungen angewiesen sei, werde diese Vermutung noch nicht widerlegt. Vielmehr werde der Mieter regelmäßig darlegen und ggf. auch beweisen müssen, dass er
■ die Leistung rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt,
■ bei etwaigen Zahlungsversäumnissen der Behörde bei dieser auf eine pünktliche Zahlung gedrungen
■ und insbesondere auf eine erfolgte Abmahnung des Vermieters und die deshalb drohende Kündigung hingewiesen habe.
Ohne Erfolg mache die Revision allerdings geltend, ein Verschulden der Beklagten zu 1 liege in jedem Fall vor, soweit das JobCenter die für die Beklagte zu 3 auf die Kosten der Unterkunft geleisteten Zahlungen zu spät erbracht habe. Insoweit habe das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Beklagte zu 3 als erwachsene Tochter im Haushalt der Beklagten zu 1 lebe, gleichfalls auf staatliche Hilfsleistungen angewiesen sei und vom JobCenter im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft gleichfalls einen Mietanteil durch Direktzahlung an die Klägerin erhalte. Ein etwaiges Verschulden der Behörde bezüglich unpünktlicher Zahlungen könne den Beklagten nicht zugerechnet werden. Ein eigenes Verschulden liege hingegen dann nicht vor, soweit sie auf Transferleistungen angewiesen seien und alles Zumutbare getan hätten, damit sie (bzw. die Klägerin durch die Direktzahlung) diese Leistungen auch rechtzeitig (pünktlich) erhalten.
Die nicht entscheidungsreife Sache sei an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen – ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien – getroffen und die nach § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Gesamtabwägung bzw. die nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB erforderliche Prüfung des berechtigten Interesses vorgenommen werden könnten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das vorliegende Urteil des BGH reiht sich folgerichtig in die Reihe der Urteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, GE 2009, 1613 (fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung nach § 543 Abs. 1 BGB, JobCenter-Verschulden) und 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, GE 2015, 313 (fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) ein.
Im letzteren Urteil grenzte der BGH ausdrücklich zu seinem Urteil aus 2009 ab. Die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wegen Zahlungsverzugs hat der Gesetzgeber so konzipiert, dass sie – anders als die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund – keine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen zulässt. Vielmehr ist, wenn die Kündigungsgründe des § 543 Abs. 2 BGB vorliegen (u. a. Zahlungsverzug), eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich, ohne dass – anders als nach einer Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 1 BGB) – zusätzlich eine Abwägung zu erfolgen hat. Das jetzige Urteil des BGH, in dem es um unpünktliche Mietzahlungen (und nicht um Zahlungsverzug) ging, setzt sich nur mit Kündigungen „aus wichtigem Grund“ nach § 543 Abs. 1 BGB auseinander. Bei den Kündigungsgründen wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB dagegen handelt es sich um gesetzliche sog. typisierte Fälle der Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des Mietverhältnisses. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist danach grundsätzlich auch ein wichtiger Grund nach § 543 Abs. 1 BGB gegeben, ohne dass die in der Vorschrift genannten Abwägungsvoraussetzungen noch zusätzlich erfüllt sein müssen.
Der BGH hat in der Entscheidung von 2015 auch deswegen abgrenzen müssen, weil sich in der Instanzrechtsprechung (LG Bonn, Beschluss vom 10. November 2011 - 6 T 198/11, juris Rn. 5; Urteil vom 6. November 2014 - 6 S 154/14, juris Rn. 15; LG Wiesbaden, WuM 2012, 623, 624; ähnlich LG Berlin, NZM 2013, 121, 122; WuM 2014, 607 f.) teilweise die Ansicht herausgebildet hatte, der Mieter müsse sich zwar darum kümmern, dem JobCenter die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Behörde den Zahlungen fristgerecht nachkommen kann, er müsse aber nicht mit dem Ausbleiben der Zahlungen rechnen, sofern er dieser Verpflichtung nachgekommen sei . Der Mieter/Schuldner, der Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle beziehe, genüge seinen Pflichten zur Beschaffung der Miete bereits dann, wenn er alles Obliegende und Zumutbare getan habe, um die öffentliche Stelle zur pünktlichen Zahlung der für seine Unterkunft geschuldeten Miete zu veranlassen. Dieser Ansicht erteilte der BGH eine Absage.