JCC
VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
JCC; Rechtsnachfolger; Nachfolgeorganisation; Funktionsnachfolger; SMAD-Befehl Nr. 82
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. In Ansehung der vermögensrechtlichen Ansprüche sind allein die Nachfolgeorganisationen des westlichen Rückerstattungsrechtes bzw. die Claims Conference Rechtsnachfolger der im Nationalsozialismus aufgelösten jüdischen Gemeinden.
2. Dem Rückübertragungsanspruch der Claims Conference hinsichtlich eines Grundstücks, das früher im Eigentum einer im Nationalsozialismus aufgelösten jüdischen Gemeinde stand, steht die nach Kriegsende auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 82 erfolgte Eigentumsübertragung an eine der damals in der SBZ/DDR vorhandenen jüdischen Gemeinden nicht entgegen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Feststellung, daß ihr wegen des Eigentumsverlustes der ehemaligen Synagogengemeinde Görlitz an dem Synagogengrundstück O-M-Str. 3 in Görlitz dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS Verfolgten-Entschädigungsgesetzes zusteht.
Die Synagogengemeinde Görlitz war seit 1908 Eigentümerin des Synagogengrundstücks. Spätestens im Jahre 1940 wurde die Synagogengemeinde Görlitz aufgelöst und die Stadtgemeinde Görlitz als Eigentümerin im Liegenschaftsbuch eingetragen. Im Jahre 1948 wurde die jüdische Gemeinde zu Dresden, Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 82 vom 29.4.1948 Eigentümerin des Grundstücks. Mit Kaufvertrag vom 29.11.1963 verkaufte die jüdische Gemeinde zu Dresden das Grundstück zu einem Kaufpreis von 65.000 DM an den Rat der Stadt Görlitz als Rechtsträger des Volkseigentums. Mit Wirkung vom 1.1.1964 wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Stadt G. Rechtsträger.
Mit Schreiben vom 18.3.1991 hat die Kl. einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks gestellt. Mit an die Bekl. gerichtetem Schreiben vom 5.1.1996 wählte die Kl. gemäß § 8 Abs.1 VermG statt der Rückübertragung Entschädigung.
Der Rückübertragungsantrag wurde mit Bescheid der Bekl. vom 27.7.1993 abgelehnt. Der hiergegen am 9.8.1993 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6.10.1994 zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Kl. ist Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3, § 1 Abs. 6 VermG.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Kl. als Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VermG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG schließlich gilt diese Rechtsnachfolgefiktion auch, soweit eine jüdische juristische Person aus Gründen des § 1 Abs. 6 VermG aufgelöst wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Synagogengemeinde Görlitz war als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine jüdische juristische Person. Diese wurde aus rassischen Gründen und somit aus Gründen des § 1 Abs. 6 VermG aufgelöst. Wegen der Auflösung der Synagogengemeinde existieren Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht. Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts haben keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet. Die Berechtigung der Kl. ist auch nicht durch die im Jahre 1948 erfolgte Übertragung des Eigentums am streitbefangenen Grundstück an die jüdische Gemeinde zu Dresden ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist die jüdische Gemeinde zu Dresden keine Nachfolgeorganisation des Rückerstattungsrechts (a). Die Übertragung des Grundstücks an die jüdische Gemeinde zu Dresden ist auch nicht im Ergebnis als Wiedergutmachung anzusehen (b).
a) Die Kl. wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG nicht nur dann nicht als Rechtsnachfolger gelten, wenn eine Nachfolgeorganisation des Rückerstattungsrechts nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes Ansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet hat, sondern auch dann, wenn der Vermögenswert bereits vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes an eine solche Organisation übertragen wurde. Die jüdische Gemeinde zu Dresden ist jedoch keine Nachfolgeorganisation des Rückerstattungsrechts im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG.
Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG sind nur diejenigen des West Alliierten-Rückerstattungsrechts (vgl. § 11 Nr. 2 BRüG). Dies folgt bereits daraus, daß es in der sowjetischen Besatzungszone und in der ehemaligen DDR keine Nachfolgeorganisationen im Sinne des Rückerstattungsrechts wie in den westalliierten Besatzungszonen gab, da dort eine zielgerichtete Wiedergutmachung des an den Juden begangenen nationalsozialistischen Unrechts nicht erfolgte. Die aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 82/48 erfolgten Eigentumsübertragungen sind nicht in diesem Sinne als Wiedergutmachung anzusehen. Nach seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck diente der SMAD-Befehl Nr. 82/48 nicht der Wiedergutmachung des an den Juden begangenen nationalsozialistischen Unrechts. Bei der Übertragung von unter der NS Herrschaft beschlagnahmtem Vermögen an "demokratische Organisationen" stand der Aufbau einer sozialistischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung in der sowjetischen Besatzungszone im Vordergrund. Auf die Belange der früheren, auch jüdischen Eigentümer wurde keine Rücksicht genommen (vgl. hierzu VG Leipzig, Urt vom 11.7.1996, ZOV 1997, 132, 133).
Der Begriff der Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG geht auch entgegen der Ansieht der Bekl. nicht deshalb über die in § 11 Nr. 2 BRüG aufgeführten Stellen hinaus, weil das Vermögensgesetz nicht auf Nachfolgeorganisationen im Sinne des Bundesrückerstattungsgesetzes, sondern auf diejenigen des Rückerstattungsrechts Bezug nimmt. Der Begriff des Rückerstattungsrechts findet deshalb Anwendung, weil das Bundesrückerstattungsgesetz hinsichtlich der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche dem Grunde nach ganz überwiegend auf die Vorschriften des alliierten Rückerstattungsrechts verweist und deshalb nur einen Teil des gesamten Rückerstattungsrechts darstellt.
Schließlich hat die Bundesrepublik Deutschland in der Vereinbarung mit den Drei Mächten vom 8.10.1990 in völkerrechtlich verbindlicher Weise versichert, das Bundesrückerstattungsgesetz auf das Beitrittsgebiet zu erstrecken. Auch der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, daß es in der sowjetischen Besatzungszone und in der ehemaligen DDR kein Rückerstattungsrecht und damit auch keine Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts gab (vgl. auch BT Drucks. 12/7668 S. 4 zu § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG).
b) Die Berechtigung der Kl. ist auch nicht mit der Argumentation zu verneinen, daß die im Jahre 1948 erfolgte Übertragung des Grundstücks an die jüdische Gemeinde zu Dresden, die zu jener Zeit für den gesamten ostsächsischen Bereich einschließlich Görlitz zuständig war - in Görlitz wurde keine eigene Gemeinde wiedergegründet -, im Ergebnis als Wiedergutmachung anzusehen ist (so aber VG Leipzig, a.a.O., das es als ausschlaggebend ansieht, daß das Grundstück an eine seinerzeit vorhandene jüdische Organisation zurückgegeben wurde).
Diese Argumentation geht davon aus, daß eine vermögensrechtlich relevante Wiedergutmachung nicht nur im Falle einer Rückübertragung auf einen Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VermG vorliegt, sondern auch dann, wenn eine Übertragung auf einen Funktionsnachfolger erfolgt ist. Dies ist jedoch mit dem Regelungsgehalt des Vermögensgesetzes nicht vereinbar. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 VermG enthält hinsichtlich der Wiedergutmachung des an Juden begangenen nationalsozialistischen Unrechts eine abschließende Regelung. Im Falle des Fehlens von Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG oder ihrer Rechtsnachfolger soll eine Wiedergutmachung nur durch Rückübertragung an eine Nachfolgeorganisation des Rückerstattungsrechts oder an die Kl. möglich sein. Das ergibt sich insbesondere im Wege der systematischen Auslegung im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG. Nach dieser Vorschrift gelten "im übrigen" in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG auch Funktionsnachfolger als Berechtigte. Durch die Einleitung des Satzes 4 mit den Worten "im übrigen" wird klargestellt, daß sich die Sätze 2 und 3 auf jüdische NS-Verfolgte und Satz 4 ausschließlich auf nichtjüdische NS Verfolgte bezieht. Daß sich Satz 4 ausschließlich auf nichtjüdische NS-Verfolgte bezieht, wird auch aus der Begründung des Bundesrates zur Einfügung des Satzes 4 durch das Sachenrechtsänderungsgesetz (BT-Drucks 12/7668 S. 4) deutlich, indem es dort heißt, daß eine § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 VermG vergleichbare Regelung "für andere Vereinigungen, die z. B. aus politischen Gründen verfolgt wurden und deren Vermögen durch die gleichen Maßnahmen wie bei den jüdischen Vereinigungen ... von den nationalsozialistischen Behörden enteignet wurden", fehlt. Nur bei nichtjüdischen NS-Verfolgten kann also eine Wiedergutmachung durch Rückübertragung an einen im Vermögensgesetz nicht genannten Funktionsnachfolger erfolgen. Durch die Übertragung des Eigentums an die jüdische Gemeinde zu Dresden als Funktionsnachfolgerin konnte somit eine Wiedergutmachung mit der Folge des Ausschlusses der Berechtigung der Kl. nicht erfolgen.
Daß die aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 82/48 erfolgte Eigentumsübertragung an die jüdische Gemeinde zu Dresden die Berechtigung der Kl. nicht ausschließt, wird schließlich durch den vom Deutschen Bundestag am 20.3.1997 in zweiter und dritter Lesung angenommenen Entwurf des Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution (Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz - WoModSiG) bestätigt. Durch Art. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes soll in § 2 Abs. 1 VermG nach Satz 1 folgender Satz eingefügt werden:
"Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des SMAD Befehls Nr. 82/48 Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat."
In der Gesetzesbegründung wird hierzu folgendes ausgeführt (BT-Drucks. 13/7275, S. 42 f.):
"Die Einfügung des neuen Satzes 2 dient der Beseitigung von in der Praxis aufgetretenen Schwierigkeiten hinsichtlich des Verständnisses des bisherigen Satzes 2. Hiernach stehen den dort genannten Nachfolgeorganisationen bzw. der Jewish Claims Conference Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nur dann zu, wenn diese Ansprüche nicht vom ursprünglich Geschädigten oder seinem Rechtsnachfolger geltend gemacht werden. Aus der Erwägung, daß als Rechtsnachfolger immer auch derjenige angesehen werden müsse, der kraft Hoheitsakts auf der Grundlage des SMAD Befehls Nr. 82 vom 29. April 1948 an die Stelle des ursprünglichen Rechtsinhabers getreten ist, wird verbreitet die Folgerung hergeleitet, daß eine Anspruchsberechtigung der im bisherigen Satz 2 genannten Nachfolgeorganisationen bzw. der Jewish Claims Conference in diesen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Diese Betrachtung steht nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Nach der dem Vermögensgesetz insoweit zugrunde liegenden Vorstellung können Restitutionsansprüche der Nachfolgeorganisationen des westlichen Rückerstattungsrechts bzw. der Jewish Claims Conference auch dann bestehen, wenn ein Dritter (z.B. eine jüdische Gemeinde) in der SBZ/DDR im Wege der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 82 früher einmal Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Dritte das Eigentum im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht mehr innehat. Mit der Änderung zu § 2 Abs. 1 wird dies klargestellt. 2. pp.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.