JCC
VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
JCC; Antragsbefugnis; Rechtsnachfolge; Redlichkeit; redlicher Erwerb; Einzelfallunrecht; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verein; Verfolgungsvermutung, jüdischer Sportverein; Verkaufserlös
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Antragsbefugnis der Conference on Jewish Material Claims against Germany.
2. Zur Berechtigung und Rechtsnachfolge eines verfolgungsbedingt aufgelösten Vereins.
3. Für die Frage der Redlichkeit kommt es allein auf die Person des gegenwärtigen Rechtsinhabers an.
4. Zur Bestimmung des "Einzelfallunrechts".
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. machen vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Grundstücks D. straße in L. geltend.
Am 25.6.1921 wurde der Sportclub B. K., eingetragener Verein in L. zufolge Auflassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Dieser nutzte das Grundstück als Sportplatz nebst dazugehöriger Anlagen wie Tribünen, Umkleideräume, Lagerraum für Sportausrüstung etc. Gemäß Eintragung vom 15.1.1926 änderte der Verein seinen Namen in Fußballabteilung B. K. L. e. V. In ihrer Generalversammlung vom 19.1.1938 änderte die Fußballabteilung B. K. L. e. V. den Vereinsnamen in Jüdischer Sportverein "B. K." L. e. V.; gleichzeitig wurde eine neue Satzung beschlossen. Gemäß § 3 der Satzung gehörte der Verein dem Deutschen Makkabikreis e. V. in Berlin an. Die Satzungsänderung wurde am 26.4.1938 zur Eintragung unter Nr. 850 des Vereinsregisters beim Amtsgericht Leipzig angemeldet. Die Generalversammlung des Vereins beschloß am 29.3.1939 dessen Liquidation. Ausweislich des Protokolls der Generalversammlung war dem Verein durch Verfügung des Regierungspräsidenten aufgegeben worden, "den Sportplatz an die Reichsmessestadt L. zu verkaufen". Weiter heißt es dort: Man habe sich über einen Kaufpreis geeinigt; dieser liege zwar weit unter dem Einheitswert, ermögliche dem Verein aber die Bezahlung der Schulden und bringe einen Überschuß, der zur Auswanderung für die Mitglieder verwendet werden könne. Am 26.4.1939 wurde das streitbefangene Grundstück sodann zum Preis von 65.000 RM veräußert, worauf die Reichsmessestadt L. nach Auflassung am 25.1.1940 am 2.2.1940 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.
Der Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes ordnete unter dem 19.10.1939 aufgrund § 5 der Zehnten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 4.7.1939 (Reichsgesetzblatt I, 1097) die Eingliederung des Jüdischen Sportvereins B. K. L. e. V. in die "Reichsvereinigung der Juden in Deutschland" an. Die Anordnung wurde dem Vorsitzenden des Vereins, Dr. K. K., ausweislich des Schreibens der Geheimen Staatspolizei, Staatspolizeistelle L., vom 26.2.1940 am 23.2.1940 zugestellt. Unter dem 30.11.1941 beantragte die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland beim Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig die Löschung des Vereins.
Am 5.11.1948 wurde die Kl. zu 1) (Israelitische Religionsgemeinde) als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung beruhte auf der Urkunde der Landesregierung Sachsen vom 28.9.1948, mit der der Kl. zu 1) aufgrund des von der Landesregierung am 31.7.1948 bestätigten Beschlusses vom 9.7.1948 der Landeskommission zur Durchführung des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland vom 29.4.1948 über die Rückgabe des durch den Nazistaat beschlagnahmten Eigentums an demokratische Organisationen das Grundstück zu Eigentum übergeben wurde. Das Grundstück wurde im Jahr 1974 in die Flurstücke Nrn. 1 (1,8844 ha) und 2 (0,8236 ha) zergliedert. Entsprechend der preisrechtlichen Stellungnahme des Rates der Stadt L. vom 16.12.1975 veräußerte die Kl. zu 1) das Flurstück Nr. 2 mit notariellem Kaufvertrag vom 22.12.1975 zum höchstzulässigen Kaufpreis von 57.652 M an das Eigentum des Volkes. In dem Kaufvertrag wurde ausgeführt, der Erwerb erfolge zum Zwecke der Verbreiterung der D. L.-straße. Das Grundstück wurde sodann auf Bestandsblatt Nr. 1077 übertragen und der Rat der Stadt L., Abteilung Verkehrs- und Nachrichtenwesen, gemäß Rechtsträgernachweis vom 22.3.1976 mit Wirkung vom 1.1.1976 zum Rechtsträger bestellt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 1.6.1991 veräußerte die Kl. zu 1) das Flurstück Nr. 1 zum Kaufpreis von 3,2 Millionen DM an die J. L. S. A., welche am 6.9.1991 im Grundbuch von E. als Eigentümerin eingetragen wurde. Das Flurstück wurde in der Folgezeit in die Flurstücke Nrn. 5 (1,8787 ha) und 6 (0,0057 ha) zergliedert. Seit dem 19.9.1994 ist die A. A. Immobilien GmbH + Co. C. C. L. KG im Grundbuch eingetragen.
Eigentümerin des im Grundbuch von E. verzeichneten Flurstücks Nr. 2 ist gemäß § 5 Abs. 2 VZOG seit dem 1.9.1994 die Stadt L. Diese ließ mit Bescheid vom 23.10.1991 die Veräußerung unter anderem einer Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 2 an die E. M. GmbH für einen investiven Zweck i. S. v. § 3 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Vermögensgesetz zu. Insoweit schlossen die Stadt L. und die E. M. GmbH am 28.8.1992 einen notariellen Kaufvertrag; danach betrug der Kaufpreis 180 DM/m2. Gemäß Veränderungsnachweis Nr. 90/1993 wurde das Flurstück Nr. 2 in die Flurstücke Nrn. 3 (0,5003 ha; bestehend aus 0,0793 ha Freifläche, 0,157 ha Grünfläche und 0,264 ha Verkehrsfläche) und 4 (0,3233 ha) zergliedert. Das Flurstück Nr. 4 wurde auf ein besonderes Blatt des Grundbuchs von E. übertragen und die E. M. GmbH am 21.11.1994 im Grundbuch eingetragen.
Im Jahr 1990 meldete die Kl. zu 1) vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des "im Grundbuch Alt-L. Blatt 206" eingetragenen "B. K. (Sportplatz)" an, die sie mit Schreiben vom 18.8.1994 wie folgt konkretisierte: Der Antrag betreffe das Flurstück Nr. 2, soweit dieses nicht für die Verbreiterung der D. L.-Straße als Verkehrsfläche tatsächlich benötigt werde.
Ebenfalls im Jahr 1990 meldete die Kl. zu 3) (Maccabi World Union) vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des vormaligen Flurstücks an.
Im Jahr 1991 meldete der "Makkabi" Jüdischer Turn- und Sportverband in Deutschland e. V. als Rechtsnachfolger des ehemaligen Deutschen Makkabikreises e. V. in B. vermögensrechtliche Ansprüche auf die Flurstücke Nrn. 1 und 2 an und legte den Teilbeschluß der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin vom 11.2.1970 vor; dieser weist die Kl. zu 3) als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Makkabikreises e. V. in B. und aller ihm angeschlossenen Jüdischen Turn- und Sportvereine aus. Die Kl. zu 2) (Conference on Jewish Material Claims against Germany) meldete im Jahr 1991 ebenfalls vermögensrechtliche Ansprüche an den Flurstücken Nrn. 1 und 2 an.
Mit Bescheid vom 16.9.1994 lehnte die Bekl. den Antrag der Kl. zu 1) auf Rückübertragung des Flurstücks Nr. 2, den Antrag des "Makkabi" Jüdischer Turn- und Sportverband in Deutschland e. V. auf Rückübertragung der Flurstücke Nrn. 1 und 2, den Antrag der Kl. zu 3) auf Rückübertragung "des Sportplatzes des Jüdischen Sportvereins B. K. L." und den Antrag der Kl. zu 2) auf Rückübertragung des "Grundstückes D. L.-Straße des B. K. Turnvereins" ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Kl. zu 1) habe keiner Schädigungsmaßnahme unterlegen; der verfolgungsbedingte Vermögensverlust des "Makkabi" Jüdischer Turn- und Sportverband in Deutschland e. V. bzw. der Kl. zu 3) sei durch die Rückgabe des Grundstücks an die Kl. zu 1) im Jahr 1948 wiedergutgemacht worden, so daß eine Vermögensentziehung nicht mehr vorliege; die Kl. zu 2) sei nicht Berechtigte, da jüdische Berechtigte, der "Makkabi" Jüdischer Turn- und Sportverband in Deutschland e. V. und die Kl. zu 3), als Rechtsnachfolger des seinerzeit Geschädigten Ansprüche angemeldet hätten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die noch anhängige Klage der Kl. zu 2) hat Erfolg.
Die Kl. zu 2) hat einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Teilfläche von 0,2363 ha des Flurstücks Nr. 3, auf Feststellung ihrer Berechtigung hinsichtlich der verbleibenden Teilfläche von 0,264 ha dieses Flurstücks sowie auf Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung des Flurstücks Nr. 4. Der dies ablehnende Bescheid der Bekl. vom 16.9.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5.10.1995 ist daher aufzuheben und die Bekl. dementsprechend zu verpflichten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klagen der Kl. zu 1) und 3) sind hingegen abzuweisen, da ihnen vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung des ursprünglichen Flurstücks Nr. ... im Jahr 1939 (Kl. zu 3) bzw. der Veräußerung des Flurstücks Nr. 2 im Jahr 1975 (Kl. zu 1) nicht zustehen. Der angefochtene Bescheid der Bekl. und der Widerspruchsbescheid sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Kl. zu 1 ) und 3) nicht in ihren Rechten.
1. Die Kl. zu 2) ist Berechtigte i. S. v. § 2 Abs. 1 VermG. Das Ursprungsflurstück unterlag einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Berechtigte unter anderem natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Nach Satz 3 gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz, soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, die Nachfolgerorganisationen des Rückerstattungsrechts, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 VermG aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG). Da eingetragene Eigentümerin des Flurstücks Nr. ... im Zeitpunkt der Schädigung i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG die Fußballabteilung B. K. L. e.V. war, ist die Kl. zu 2) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG Berechtigte. Bei dem Geschädigten handelt es sich um einen eingetragenen Verein und damit um eine juristische Person. Gemäß § 21 BGB erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht - wie bei einem Sportverein - auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Der Verein "Fußballabteilung B. K. L." war unter Nr. 850 des Vereinsregisters beim Amtsgericht Leipzig eingetragen. Soweit der Verein am 19.1.1938 seinen Namen in Jüdischer Sportverein "B. K." e. V. geändert und die Änderung zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet hat, berührt dies die Rechtsfähigkeit nicht. Da satzungsgemäß nur Juden Vereinsmitglieder sein konnten, stellt sich die unter dem 19.10.1939 angeordnete und auf § 5 der Zehnten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 4.7.1939 gestützte Eingliederung des Vereins in die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland als eine gemäß § 1 Abs. 6 VermG aus rassischen Gründen erzwungene Selbstauflösung dar. Dementsprechend beantragte die Reichsvereinigung, die der Aufsicht des Reichsministers des lnnern unterstand (vgl. § 4 der Verordnung v. 4.7.1939) und bei der es sich um eine aus Gründen rassischer Verfolgung gebildete, nur formal jüdische Vereinigung handelte, im Jahr 1941 die Löschung des Vereins. Liegen mithin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG vor, gelten die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese - wie vorliegend - vermögensrechtliche Ansprüche nicht angemeldet haben, die Kl. zu 2) als Rechtsnachfolger der seinerzeit geschädigten und aufgelösten jüdischen juristischen Person, hier: des Jüdischen Sportvereins "B. K." L. e. V. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift wie aus ihrer systematischen Stellung im Gesetz. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG erweitern den Kreis der Berechtigten um die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und hilfsweise um die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc., indem diese Organisationen als Rechtsnachfolger von jüdischen Berechtigten fingiert werden. Die Berechtigung besteht in drei Fällen: Wenn jüdische Berechtigte i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolger vermögensrechtliche Ansprüche nicht
ckerstattungsrechts und hilfsweise um die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc., indem diese Organisationen als Rechtsnachfolger von jüdischen Berechtigten fingiert werden. Die Berechtigung besteht in drei Fällen: Wenn jüdische Berechtigte i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolger vermögensrechtliche Ansprüche nicht geltend machen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VermG), wenn der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG ist (§ 2 Abs. 1 Satz 4 1. Alt. VermG) oder wenn eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 VermG aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde (§ 2 Abs. 1 Satz 4 2. Alt. VermG; vgl. Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Rdn. 66, 69 zu § 2 VermG). Die Bezugnahme in § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG auf Satz 3 der Vorschrift erstreckt sich also lediglich auf die bereits in Satz 3 ausgesprochene Fiktion der Rechtsnachfolge der rückerstattungsrechtlichen Nachfolgeorganisationen bzw. der Kl. zu 2), nicht aber auf die dort ebenfalls genannten Rechtsnachfolger von jüdischen Berechtigten i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG. Andernfalls hätte es der Erweiterung des bisherigen § 2 Abs. 1 VermG um die Sätze 3 und 4 (damals noch: Satz 2 und 3) durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14.7.1992 (BGBl. I, 1257) nicht bedurft. Vielmehr hätte die Regelung in Satz 3 ausgereicht, um dann, wenn eine aus rassischen Gründen aufgelöste oder zur Selbstauflösung gezwungene jüdische juristische Person (als Vereinigung Berechtigte i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG) oder ihr Rechtsnachfolger vermögensrechtliche Ansprüche nicht angemeldet hat, die Rechtsnachfolge der Nachfolgeorganisationen bzw. der Kl. zu 2) zu fingieren. Hinzu kommt, daß nach den jeweils maßgeblichen zivilrechtlichen Bestimmungen bei juristischen Personen (im Unterschied zu natürlichen Personen) eine Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinne, d. h. in Form einer Gesamtrechtsnachfolge, nicht stattfindet. Endet eine juristische Person durch Auflösung, ist sie zu liquidieren. Für den eingetragenen Verein regeln dies die §§ 45 ff. BGB; danach tritt lediglich dann, wenn das Vereinsvermögen gemäß § 46 BGB an den Fiskus fällt, Gesamtrechtsnachfolge ein (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 56. Aufl., Rn. 1 zu § 47). Vorliegend wurde der geschädigte Jüdische Sportverein B. K. L. e. V. Iiquidiert und sein Vermögen zur Schuldentilgung bzw. für Vereinszwecke (der Finanzierung der Auswanderung von Vereinsmitgliedern nach Palästina) eingesetzt. Der Berechtigung der Kl. zu 2) aus § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG vermag die Kl. zu 3) nicht entgegenzuhalten, sie sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG vorrangig Berechtigte. Die Kl. zu 3) ist weder Rechtsnachfolgerin des geschädigten Vereins noch ist sie als Nachfolgeorganisation des Rückerstattungsrechts anzusehen. Eine Rechtsnachfolge im Sinne einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge scheidet - wie oben dargelegt - aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.1998, ZOV 1998, 375, 376). Sie wird letztlich auch von der Kl. zu 3) selbst nicht behauptet. Entgegen ihrer Auffassung kann die Kl. zu 3) aber auch aus dem Teilbeschluß der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin vom 11.2.1970 nichts zu ihren Gunsten insofern herleiten, als dort auf der Grundlage von Art. 8 des lI. Abschnitts der AO BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.7.1949 (VOBl. für Groß-Berlin I, 221; Rückerstattungsanordnung -
sung kann die Kl. zu 3) aber auch aus dem Teilbeschluß der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin vom 11.2.1970 nichts zu ihren Gunsten insofern herleiten, als dort auf der Grundlage von Art. 8 des lI. Abschnitts der AO BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.7.1949 (VOBl. für Groß-Berlin I, 221; Rückerstattungsanordnung - REAO -) die Kl. zu 3) zur Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Deutschen Makkabikreises e.V. in B. und aller ihm angeschlossenen Jüdischen Turn- und Sportvereine erklärt wird (bzw. nach Abtretung der Rückerstattungsansprüche ihrerseits an den "Makkabi" Jüdischer Turn- und Sportverband in Deutschland e. V. in D. letzterer). Denn weder der Begriff "Rechtsnachfolger" noch der der "Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts" in § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG läßt sich dahingehend auslegen, hierunter seien auch diejenigen Nachfolgeorganisationen zu verstehen, die - wie die Kl. zu 3) - durch gerichtliche Entscheidung als Rechtsnachfolger bestimmt wurden. Dies legen nicht nur, wie bereits ausgeführt, der Wortlaut und die Systematik der Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG nahe, sondern insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Danach diente die Anfügung des Satzes 3 (damals noch Satz 2) durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz der Klarstellung der bisherigen Rechtslage in bezug auf die Auslegung des Begriffs "Rechtsnachfolger". Dieser sollte bei entsprechender Anwendung des Gesetzes gemäß § 1 Abs. 6 VermG weit ausgelegt werden. In den Fällen von Vermögensverlusten zwischen 1933 und 1945 ist die Nachfolgeorganisation im Sinne der Rückerstattungsgesetzgebung als Rechtsnachfolger anzusehen, soweit der Vermögenswert ehemals Eigentum inzwischen aufgelöster Vereinigungen oder Gemeinden war oder soweit keine natürlichen Erben vorhanden sind (erbenloses Vermögen) oder Ansprüche von diesen nicht geltend gemacht werden (unbeanspruchtes Vermögen). Es entspricht nicht dem Zweck der in § 1 Abs. 6 VermG getroffenen Regelung, in diesen Fällen den Fiskus des Staates zu begünstigen, in dessen jüngster Geschichte sich das wiedergutzumachende Unrecht ereignet hat (vgl. BT-Drs. 11/7831, S. 4, abgedr. in: Grundeigentum und Investitionen in den neuen Bundesländern, 1. Aufl., S. 36 Fußnote 1). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde der auf einen Vorschlag des Bundesrates zurückgehende Antrag der SPD-Fraktion, in § 2 Abs. 1 VermG den Satz aufzunehmen: "Als Rechtsnachfolger gelten auch Nachfolgeorganisationen im Sinne von § 11 des Bundesrückerstattungsgesetzes und Nachfolgeorganisationen im Sinne des Rückerstattungsrechts, die durch rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Wiedergutmachungskammern als Rechtsnachfolger anerkannt worden sind", abgelehnt (vgl. BT-Drs. 12/2944, S. 50 und 12/2695, S. 6, a. a. O., S. 36). Eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG, wie sie die Kl. zu 3) vertritt, verbietet sich damit von selbst, da sie offensichtlich dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwiderliefe. Diesem war jedenfalls während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens bekannt geworden, daß neben den in § 11 Bundesrückerstattungsgesetz gesetzlich anerkannten Nachfolgerorganisationen des Rückerstattungsrechts - zu denen die Kl. zu 3) nicht gehört und die im übrigen aufgelöst sind (vgl. Wasmuth, a. a. O., Rn. 79 zu § 2 VermG) - auch durch gerichtliche Entscheidungen der Wiedergutmachungskammern Nachfolgerorganisationen des Rückerstattungsrechts für dessen Anwendungsbereich als Rechtsnachfolger
erkannten Nachfolgerorganisationen des Rückerstattungsrechts - zu denen die Kl. zu 3) nicht gehört und die im übrigen aufgelöst sind (vgl. Wasmuth, a. a. O., Rn. 79 zu § 2 VermG) - auch durch gerichtliche Entscheidungen der Wiedergutmachungskammern Nachfolgerorganisationen des Rückerstattungsrechts für dessen Anwendungsbereich als Rechtsnachfolger eines während der NS-Zeit Geschädigten festgestellt wurden. Insoweit ist der Kl. zu 3) auch zuzugeben, daß es angesichts des ebenfalls auf Wiedergutmachung während der NS-Zeit an Juden begangenen Unrechts gerichteten Charakters des § 1 Abs. 6 VermG nahe gelegen hätte, im Vermögensgesetz eine Rechtsnachfolge der gerichtlich anerkannten Nachfolgerorganisationen zu fingieren und diese als Berechtigte anzuerkennen. Jedoch hat sich der Gesetzgeber "sehenden Auges" gegen eine solche Regelung entschieden und die vermögensrechtlichen Ansprüche in den Fällen aufgelöster oder zur Selbstauflösung gezwungener jüdischer juristischer Personen der Kl. zu 2) zugewiesen.
Der Rechtsvorgänger der Kl. zu 2) war von einer schädigenden Maßnahme gemäß § 1 Abs. 6 VermG betroffen. Der Jüdische Sportverein B. K. e. V. war, wie dargelegt, eine aus rassischen Gründen in der Zeit von 1933 bis 1945 verfolgte jüdische Vereinigung. Die Veräußerung des Grundstückes D. L.straße stellt sich als verfolgungsbedingter Vermögensverlust infolge Zwangsverkaufs dar. Insoweit greift die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 b i. V. m. Abs. 3 REAO ein, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die am 26.4.1939 erfolgte Veräußerung des Grundstücks ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus stattgefunden hätte; es ist auch nicht ersichtlich, daß die Erwerberin in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Vereins wahrgenommen hat. Hinzu kommt, daß der Kaufpreis weit unter dem Einheitswert des Grundstücks lag. Die Kl. zu 2) hat sonach gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG einen Anspruch auf Feststellung ihrer Berechtigung hinsichtlich einer Teilfläche von 0,264 ha des Flurstücks Nr. 3, da diese Teilfläche als öffentliche Verkehrsfläche genutzt wird, weshalb ihre Rückübertragung gemäß § 5 Abs. 1 b VermG ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der verbleibenden Teilfläche des Flurstücks von 0,2363 ha hat die Kl. hingegen nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums. Der Anspruch umfaßt auch die im Änderungsnachweis Nr. 90/1993 der Stadt Leipzig mit 0,157 ha als Grünfläche ausgewiesene Fläche des Flurstücks. Deren Rückübertragung ist nicht nach § 5 Abs. 1 b VermG ausgeschlossen, da an ihr als sogenanntem verkehrsbegleitenden Grün kein Gemeingebrauch besteht. Eine Widmung zum Gemeingebrauch liegt vor, wenn das betreffende Grundstück im Rahmen der durch die Widmung und gegebenenfalls durch ergänzende gesetzliche Vorschriften vorgegebenen Zweckbindung ohne besondere Zulassung von jedermann bestimmungsgemäß genutzt werden darf. Gemeingebrauch besteht im wesentlichen an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Parkanlagen oder Verkehrseinrichtungen (vgl. Fieberg/Reichenbach, Vermögensgesetz, Rn. 30 zu § 5). Die Grünfläche liegt auf der dem weiter streitgegenständlichen Flurstück Nr. 4 gegenüberliegenden Seite der Einmündung der D. L.-straße in die D.-straße. Während an der der Straße zugewandten Seite ein Geh- und Radweg verläuft, grenzt die Grünfläche zur D. L.-straße unmittelbar an die Straßenfläche an. In diesem Bereich stehen Bäume, Straßenlaternen und zwei Verteilerkästen. Unter diesen Umständen spricht nichts für eine öffentliche Zugänglichkeit für jedermann und eine gegebenenfalls stillschweigende Widmung als öffentliche Grünfläche.
Die Kl. zu 2) kann schließlich gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 InVorG i. V. m. §§ 2 Abs. 1 S. 4, 1 Abs. 6 VermG von der Bekl. die Zahlung des Verkaufserlöses aus der investiven Veräußerung des Flurstücks Nr. 4 an die E. - M. GmbH verlangen.
2. Den vermögensrechtlichen Ansprüchen der Kl. zu 2) kann die Kl. zu 1) nicht entgegenhalten, sie habe das Eigentum an dem Ursprungsflurstück Nr. ... redlich erworben. Selbst wenn der Eigentumserwerb auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 82 im Jahr 1948 als Erwerbstatbestand i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG anzusehen wäre, kann sich die Kl. hierauf nicht berufen. Für die Frage des redlichen Erwerbs kommt es allein auf die Person des gegenwärtigen Rechtsinhabers - das ist die bekl. Stadt L. - an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995, ZOV 1995, 380). Daraus folgt, daß, hat der redliche Erwerber - wie die Kl. zu 1) durch Veräußerung des Flurstücks Nr. 2 im Jahr 1975 - seine Rechtsposition zwischenzeitlich verloren, der Ausschlußgrund des § 4 Abs. 2 VermG nicht mehr zu seinen Gunsten eingreift (vgl. Fieberg/Reichenbach, a.a.O., Rn. 63 zu § 4). Als gegenüber der Kl. zu 2) Zweitgeschädigter (vgl. § 3 Abs. 2 VermG) steht der Kl. zu 1) hinsichtlich der Flurstücke Nrn. 3 und 4 (vormals: Flurstück Nr. 2) weder ein Rückübertragungsanspruch noch ein Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses zu. Darüber hinaus kann sie auch nicht die Feststellung ihrer Berechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz l i.V.m. § 1 VermG verlangen. Denn es fehlt an einer Schädigung, wobei ausschließlich eine solche nach § 1 Abs. 3 VermG in Betracht kommt. Eine vermögensrechtliche Schädigung durch unlautere Machenschaften betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologische Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.1995, 99, 82 ff.). So liegt der Fall hier.
Ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 22.12.1975 erfolgte die Veräußerung des Flurstücks Nr. 2 "zum Zwecke der Verbreiterung der D. L. straße."; auch der Rechtsträgernachweis vom 22.3.1976 weist diesen Nutzungszweck aus. Gleiches ergibt sich aus den von der Bekl. zu den Akten gereichten Unterlagen, dem Lageplan "Straße d. D./D. L.-straße" des VEB L. V. L. vom 18.6.1968 und den den ersten Bauabschnitt des Bauvorhabens D. L -straße betreffenden Baugenehmigungen Nr. 42/68 vom 19.9.1968 und Nr. 14/69 vom 31.3.1969 samt den dazugehörigen Vorbereitungsunterlagen. Die beabsichtigten und dann in den siebziger Jahren realisierten Baumaßnahmen wurden einem Vertreter der Kl. zu 1) in einem Gespräch am 18.6.1968 durch den Projektierungsbetrieb erläutert; der Vertreter der Kl. zu 1) stimmte seinerzeit dem für die Baumaßnahme, mit der im wesentlichen die bisherige Einmündung der D. L.-straße in die Straße S. d. D. in nördlicher Richtung verlegt wurde, erforderlichen Erwerb einer Teilfläche aus dem ursprünglichen Flurstück Nr. ... durch das Volkseigentum zu. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte für einen durch staatliche Stellen gezielt und machtmißbräuchlich herbeigeführten Vermögensverlust nicht ersichtlich. Soweit die von Anfang an geplante Errichtung einer Tankstelle im südlichen Einmündungsbereich der D. L.-straße (vgl. Lageplan v. 18.6.1968) erst nach 1990 auf dem streitbefangenen Flurstück Nr. 4 verwirklicht wurde, gilt nichts anderes. Genausowenig ist von Belang, daß der Kaufvertrag vom 22.12.1975 möglicherweise zivilrechtlich unwirksam ist, weil er der Zustimmung bzw. Unterschrift weiterer Vertreter der Kl. zu 1) oder sonstiger Dritter bedurft hätte. Auch dies läßt nicht auf eine den staatlichen Organen zuzurechnende Manipulation schließen.