Jalousien
BGB §§ 550, 1004
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Jalousien; Außenjalousien; Beseitigungsanspruch; Zustimmung; Verweigerung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Beseitigungsanspruch des Vermieters bezüglich vom Mieter eigenmächtig angebrachter Außenjalousien entfällt, wenn der Vermieter seine Zustimmung erteilen muß, insbesondere, wenn Vermieterinteressen durch die Anbringung nicht beeinträchtigt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit Mietvertrag v. 1.4.1958 mieteten die Bekl. eine Wohnung, wobei § 9 des Vertrages die Bestimmung enthielt, daß Um- und Einbauten nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden dürfen.
Die Bekl. teilten der Kl. mit, daß sie Fensterrolläden installieren werden. Obwohl die Kl. ihre Zustimmung zum Anbau der Rolläden verweigerte, haben die Bekl. an den Fenstern ihrer Wohnung Außenjalousien mit Außenkästen angebracht.
Die Kl. begehrt die Beseitigung der Jalousien mit der Behauptung, diese würden das optische Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich beeinträchtigen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der streitgegenständlichen Fensterjalousien nicht zu. Ein solcher Anspruch der Kl. ergibt sich weder aus dem Mietvertrag noch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage.
a) Die Auffassung der Kl., ihr stünde der Beseitigungsanspruch allein deshalb zu, weil die Bekl. ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters die Jalousien installiert haben, geht fehl. Zwar ist es richtig, daß nach § 9 Satz 1 des Mietvertrages die Mieter verpflichtet gewesen wären, vor dem Einbau der Jalousien eine schriftliche Erlaubnis der Kl. einzuholen. Jedoch führt das Unterlassen der Bekl. hier nicht zu einem Beseitigungsanspruch der Kl.
Entscheidungserheblich ist, ob die Kl. zur Genehmigung des Einbaues der Jalousien verpflichtet gewesen wäre. Dies ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend zu bejahen.
Es kommt nicht darauf an, ob die Fenster der Wohnung der Bekl. auf eine stark befahrene Haupt- oder aber auf eine ruhiger gelegene Nebenstraße gerichtet sind. Auch ist nicht entscheidungserheblich, ob die Wohnung der Bekl. bereits mit schall- und wärmedämmenden Isolierglasfenstern ausgerüstet ist. Die bekl. Mieter haben gleichwohl ein schutzwürdiges Interesse am Einbau von Jalousien.
Zum einen dienen Jalousien zum Abdunkeln der Wohnräume. Zum anderen haben Jalousien gerade für im Erdgeschoß gelegene Wohnungen auch einbruchshemmende Funktionen.
Diese Interessen der bekl. Mieter sind mit dem Interesse der kl. Vermieterin auf ein optisch nicht beeinträchtigtes Erscheinungsbild der Außenfassade des Gebäudes abzuwägen.
Der Kl. ist zuzustimmen, daß die Anbringung der Jalousien in der Weise zu erfolgen hat, daß das äußere Erscheinungsbild des Wohngebäudes nicht beeinträchtigt wird und die baulichen Veränderungen so gering wie möglich gehalten werden. Die Bekl. müssen sich aber nicht auf das Anbringen von Innenjalousien verweisen lassen. Den Bekl. steht das Recht zu, ihre Wohnung mit Außenjalousien vor Lichteinfall, Schall und Einbruch zu sichern. Im Inneren der Wohnung angebrachte Jalousien erfüllen diese Funktionen nicht in gleicher Weise.
b) Die von den Bekl. in den Mietbereich angebrachten Jalousien beeinträchtigen keine Vermieterinteressen. ... Soweit die Kl. mit diesen Fotos die Beeinträchtigung des optischen Erscheinungsbildes des Wohngebäudes durch die Jalousien der Bekl. unter Beweis stellen wollte, ist der Kl. dieser Beweis nicht gelungen. Eines Augenscheintermins bedurfte es vorliegend nicht. Die Kl. hat nicht hinreichend substantiiert dargestellt, wodurch die Jalousien das ästhetische Empfinden des Betrachters stören sollten. Die Fotos lassen erkennen, daß auf der Giebelseite des Gebäudes verschiedenste Fenster eingebaut worden sind. Es befinden sich alte neben neuen Fenstern. Die Fassade ist unsaniert. Die Kästen der Jalousien befinden sich in einer Flucht mit der Fassade und stehen nicht hervor. Der Auffassung der Kl., daß der Beseitigungsanspruch davon erwachse, daß andere Fenster des Gebäudes als die zu dem Mietbereich der Bekl. gehörenden nicht mit Jalousien versehen sind, wird nicht gefolgt. Eine optische Beeinträchtigung liegt hierin nicht vor.
Auch die Farbgebung der Jalousienkästen sowie der geschlossenen Jalousien führt zu keiner Beeinträchtigung, da der Zustand der unsanierten Altbaufassade auch in seiner Farbgebung nicht makellos ist. ...
Die Kl. wäre zur Genehmigung der Anbringung der Fensterjalousien verpflichtet gewesen. Es steht ihr daher trotz der unterbliebenen Einholung der Erlaubnis kein Beseitigungsanspruch zu.