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Jahresmiete

BGHXII ZR 134/0322.02.2006GE 2006, 641

GKG §§ 41 Abs. 1, 45; ZPO § 8

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Jahresmiete; Gebührenstreitwert; Feststellungsklage; Mietverhältnis; Wertberechnung; Streitgegenstand

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, nicht nach § 8 ZPO. Die Wertberechnung nach § 8 ZPO ist nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert (Beschwer) maßgeblich.

b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Umfang der zeitlichen Kongruenz (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 1. Der Gebührenstreitwert für die Feststellung, daß der Mietvertrag nicht durch die Kündigung des Bekl. vom 30. Mai 2001 beendet ist, wird nach § 41 Abs. 1 GKG (§ 16 Abs. 1 GKG a. F.) durch den Jahresmietzins von 51.600 DM = 26.383 € begrenzt, da dieser geringer ist als der Mietzins für die streitige Zeit.

2 § 8 ZPO gilt nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert sowie den Wert der Beschwer, nicht aber für den Gebührenstreitwert, bei dem § 41 GKG vorgeht (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. § 8 Rdn. 1).

3 2. Die Verurteilung zu rückständigem Mietzins in Höhe von 15.246,72 € erhöht den Gebührenstreitwert nicht, weil sie ausschließlich auf die Zeit nach dem 30. Mai 2001 entfällt, für die das (Fort-) Bestehen des Mietverhältnisses festgestellt wurde.

4 Werden in einer Klage a) durch Leistungsantrag ein Mietzinszahlungsanspruch und b) durch Feststellungsantrag das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses geltend gemacht, so sind die beiden Ansprüche einzeln zu bewerten und sodann zu addieren, wenn und soweit der Zeitraum, für den Zahlung verlangt wird, und der Zeitraum, für den das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses festgestellt werden soll, sich nicht decken. Wenn und soweit sich die Zeiträume überschneiden, ist allein auf den höheren Anspruch abzustellen, da es sich im Umfang der zeitlichen Kongruenz wirtschaftlich um denselben Gegenstand handelt (Senatsbeschluß vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - NZM 2006, 138, 139).

5 Dies gilt auch dann, wenn Zahlungs- und Feststellungsbegehren nicht im Verhältnis von Klage und Widerklage stehen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 GKG = § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a. F.), vgl. Senatsbeschluß vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423 unter 2a.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Begriff des Streitwerts ist mehrdeutig. Es gibt einen Zuständigkeitsstreitwert, einen Rechtsmittelstreitwert (Beschwer) und einen Gebührenstreitwert, die zwar oft identisch sind, aber nicht immer.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte auf Feststellung geklagt, daß der Mietvertrag nicht durch Kündigung des Mieters beendet worden sei, und hatte zusätzlich rückständige Miete eingeklagt. Der Rechtsanwalt des Vermieters wollte seine Gebühr nach der gesamten Miete für die streitige Zeit berechnen, wie es in § 8 ZPO vorgesehen ist und beantragte entsprechende Festsetzung des Gebührenstreitwertes.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 22. Februar 2006 wies der BGH darauf hin, daß § 8 ZPO nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert gelte, nicht aber für die Gebührenberechnung. Diese sei in § 41 GKG geregelt, wonach ausschließlich der Betrag der Jahresmiete maßgeblich ist. Auch die zusätzlich erhobene Leistungsklage des Vermieters änderte an dem Streitwert nichts, da Mietrückstände in den Zeitraum fielen, für den das Fortbestehen des Mietverhältnisses festgestellt wurde.