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Jahresbetrag der Nettomiete als Gebührenstreitwert für Klage auf künftige Nutzungsentschädigung

LG Berlin62 T 60/0724.05.2007GE 2008, 125

ZPO §§ 3, 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem Mietvertrag bis zum unbekannten Zeitpunkt der Räumung ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bestimmen; in einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit der am 3. November 2006 eingereichten Klage begehrte die Kl. als Vermieterin vom beklagten Mieter (...) zu Ziffer 3 der Klage u. a. die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe der Bruttowarmmiete von 341,19 € für den Zeitraum von Zustellung der Kündigung am 6. September 2006 bis zur Herausgabe der Mietsache.

(...) Das Amtsgericht setzte im angefochtenen Beschluß vom 5. April 2007 den Streitwert (...) für den Klageantrag zu 3) auf 1.193,82 € fest. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, daß der Klageantrag zu 3) - Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung - nach § 3 ZPO mit dem Wert von 6 Monatsmieten zu bemessen sei, und brachte dabei die Nettokaltmiete in Ansatz.

Hiergegen hat der Prozeßbevollmächtigte des Kl. mit Schriftsatz vom 20. April 2007 Streitwertbeschwerde eingelegt. Seiner Ansicht nach beläuft sich der Wert des Klageantrages zu 3) auf 4.094,28 € (...). Er ist weiterhin der Auffassung, daß für die Klage auf künftige Nutzungsentschädigung entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse der Kl. nicht nur die sechsfache monatliche Nettokaltmiete, sondern der Jahresbetrag des Bruttowarmmietzinses einschließlich der Nebenkostenvorauszahlungen in Ansatz zu bringen sei.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist auch im Hinblick auf § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €. Sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Sie hat in der Sache auch teilweise Erfolg.

Der Wert des Klageantrages zu 3) beläuft sich auf 2.387,64 € und entspricht damit dem Jahresbetrag des Nettokaltmietzinses in Höhe von 198,97 €. Damit folgt die Kammer dem Beschwerdeführer insoweit, als er hinsichtlich der Klage auf Nutzungsentschädigung bis zur Räumung den Ansatz von nur 6 Monatsmieten für zu gering erachtet und insoweit auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (GE 2006,188; kürzlich bestätigt in: GE 2007, 292) verweist. Danach bestimmt sich der Gebührenstreitwert einer auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klage nach § 3 ZPO, wie dies auch die erkennende Kammer bereits mit Beschluß vom 24. Januar 2005 - GE 2005, 237 - entschieden hat. Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dies muß in einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden dazu führen, den Gebührenstreitwert auf den zwölffachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen (KG, aaO.). Denn angesichts der aktuellen Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß zwischen der Einreichung einer Räumungsklage und der Räumung dieser Wohnung regelmäßig lediglich fünf bis sechs Monate liegen. Die Kammer hält insoweit nicht mehr an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest.

Erfolglos bleibt die Beschwerde jedoch insoweit, als der Beschwerdeführer die monatliche Nutzungsentschädigung nach der Bruttowarmmiete bemessen will. Ebenso wie für die Räumungsklage bestimmt sich der Wert der Klage auf Zahlung von künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe des Mietobjekts entsprechend § 41 Abs. 1 und 2 GKG anhand des Nettoentgelts ohne Berücksichtigung der Nebenkostenvorauszahlungen. Hinsichtlich der Räumungsklage ist die Rechtslage seit der Neuregelung in § 41 GKG entgegen der Einwände des Beschwerdeführers eindeutig. Für die vom Beschwerdeführer gerügte "restriktive Entscheidungspraxis" des Instanzgerichts besteht daher kein Raum. Für das Nutzungsentgelt kann jedoch nichts anderes gelten, da die wirtschaftlichen Interessen der Vermieterseite identisch sind. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung ist auch für Wohnraum in einfach gelagerten Fällen auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht hatte den Gebührenstreitwert für die Klage auf künftige Nutzungsentschädigung bis zur Räumung nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses mit sechs Monatsmieten festgesetzt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der insoweit den zwölffachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung für maßgebend hielt.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Die Einzelrichterin der ZK 62 des LG Berlin gab der Beschwerde unter Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung statt und schloß sich der herrschenden Meinung an, daß der Gebührenstreitwert einer auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung der Wohnung gerichteten Klage nach § 3 ZPO festzusetzen sei - und nicht nach § 9 ZPO, wonach der dreieinhalbfache Jahresbetrag anzusetzen sei. Angesichts der aktuellen Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt könne jedoch nicht mehr davon ausgegangen werden, daß zwischen Einreichung einer Räumungsklage und der Räumung dieser Wohnung regelmäßig nur fünf bis sechs Monate lägen, so daß der Jahresbetrag anzusetzen sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vgl. auch Anmerkung von RA Gerald Grubert in GE 2007, 256 zu dem Beschluß des KG vom 20. Dezember 2006 in GE 2007, 292.