Jahresbetrag der Mieterhöhung als Streitwert auch bei mehreren Mieterhöhungsverlangen
BGB § 558; GKG § 41
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Gebührenstreitwert einer auf die Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 BGB gerichteten Klage bemisst sich allein nach dem Jahreswert der begehrten Erhöhung. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht nicht nur über das vorgerichtliche, sondern auch über weitere - im Rechtsstreit nachgeholte oder nachgebesserte – Erhöhungsverlangen zu befinden hat.
2. Vergleichen sich die Parteien im Rahmen eines auf die Erhöhung des Mietzinses nach § 558 BGB gerichteten Rechtsstreits über innerprozessuale Vorfragen des Zustimmungsanspruchs, die vorprozessual nicht im Streit standen - hier: die Vermieterstellung eines von mehreren Klägern -, erhöht dies den Vergleichswert nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für Rechtsstreit und Vergleich nach einer auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Klage nach dem Jahreswert der begehrten Mieterhöhung bemessen. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Bekl. Er begehrt einerseits die Heraufsetzung des Streitwertes für den Rechtsstreit unter Berücksichtigung im Rechtsstreit nachgeschobener Mieterhöhungsverlangen, anderseits die des Vergleichswertes, da die Parteien im Vergleich auch vereinbart haben, dass eine Personenmehrheit Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung ist.
Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. In der Sache jedoch hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für Rechtsstreit und Vergleich - ausgehend von dem Jahreswert der verlangten Mietzinserhöhung - zutreffend mit bis 900 € bemessen. Gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. GKG ist bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum allein der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete maßgebend. Dies gilt bereits ausweislich des Wortlauts der Vorschrift unabhängig davon, ob der Vermieter seine Klage nur auf ein oder mehrere - auch nachgeholte oder nachgebesserte - Mieterhöhungsverlangen stützt. Davon abgesehen ist bei der Streitwertfestsetzung keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss v. 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Tz. 8). Gemessen daran bemisst sich das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang eines auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Rechtsstreits allein an dem im Klageantrag bezifferten Zustimmungs- und Erhöhungsanspruch, nicht hingegen an der Anzahl der in den Rechtsstreit eingeführten Mieterhöhungsverlangen. Dies entspricht der Streitwertbemessung bei einer auf mehrere Kündigungen gestützten Räumungs- oder Feststellungsklage, bei der eine Mehrzahl von Kündigungserklärungen ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des sich allein nach den §§ 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG bemessenden Gebührenstreitwertes führt (KG, Beschl. v. 12. Januar 2012 - 8 W 31/11, MDR 2012, 255).
Auch den Vergleichswert hat das Amtsgericht zutreffend mit dem Hauptsachenstreitwert bemessen. Denn als streitwerterhöhend sind nur streitige nicht rechtshängige Ansprüche zu berücksichtigen (Herget, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 „Vergleich" m.w.N.). Die Frage, ob neben der Kl. auch deren Ehemann Vermieter der streitgegenständlichen Mietsache geworden ist, war zwischen den Parteien jedoch bereits ausweislich des ursprünglichen Aktivrubrums außerhalb dieses Rechtsstreits nicht streitig, sondern allein - kurzzeitig - als innerprozessuale Vorfrage des streitgegenständlichen Zustimmungsanspruchs. Dies allein aber rechtfertigt eine Erhöhung des Vergleichswertes über den Hauptsachenstreitwert hinaus nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 41 GKG ist für den Gebührenstreitwert der Jahresbetrag einer Mieterhöhung maßgeblich. Bei mehreren Erhöhungen, die hier meist den Streitwert bestimmen, ist jedoch eine formaljuristische Betrachtungsweise nicht angebracht, sondern es ist auf die wirtschaftliche Identität abzustellen, so dass die Streitwerte nicht verdoppelt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieter hatten dem Mieterhöhungsverlangen im Prozess ein weiteres Erhöhungsverlangen (wohl hilfsweise) nachgeschoben; es kam zum Vergleich, bei dem auch klargestellt wurde, dass beide Eheleute Vermieter waren. Den Gebührenstreitwert setzte das Amtsgericht auf den Jahresbetrag der Mieterhöhung fest. Die Streitwertbeschwerde war erfolglos.
Der Beschluss
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Mit Beschluss vom 17. Juli 2012 verwies das Landgericht Berlin darauf, dass für die Streitwertfestsetzung keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt sei. Unerheblich sei hier, dass mehrere Mieterhöhungsverlangen Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien, da es allein auf einen bestimmten, im Klageantrag bezifferten Erhöhungsanspruch ankomme. Maßgeblich sei also der Jahresbetrag der verlangten Mieterhöhung. Der Vergleichswert habe sich auch dadurch nicht erhöht, dass klargestellt worden sei, dass auch der Ehemann Vermieter sei. Dieser Punkt sei außerhalb des Rechtsstreits nicht streitig gewesen, weswegen eine Erhöhung des Vergleichswertes über den Hauptsachenstreitwert hinaus nicht gerechtfertigt sei.