Jahresabrechnung
WEG §§ 16, 28; ZPO § 264
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Jahresabrechnung; Genehmigungsbeschluß; Antragsänderung; Antragserweiterung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Erhebliche Mängel der Jahresabrechnung, insbesondere der Einzelabrechnungen können dazu führen, daß ein vorbehaltloser Genehmigungsbeschluß der Wohnungseigentümer nicht vorliegt, so daß es einer Umstellung der auf den Wirtschaftsplan gestützten Wohngeldforderung und Antragsänderung nicht bedarf.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bet. zu 1 bis 4 nehmen die Bet. zu 5 auf Zahlung rückständigen Wohngelds in Anspruch. Unter Bezugnahme auf die Jahresabrechnung für 1994 und den Wirtschaftsplan für 1995, die beide durch bestandskräftige Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 22.5.1995 genehmigt wurden, haben sie für 1994 einen Rückstand von 476,12 DM und für die Monate Januar bis August 1995 rückständiges Wohngeld in Höhe von 2.795 DM (3.448 DM -653 DM) geltend gemacht. Nach Abzug eines weiteren gezahlten Betrags von 1.278,70 DM haben sie sodann Zahlung von 1.992,42 DM begehrt. Die Bet. zu 5 hat demgegenüber geltend gemacht, aus ihrer früheren Verwaltertätigkeit habe sie noch einen Anspruch auf ihre Vergütung für die Monate März und April 1993 in Höhe von insgesamt 200 DM. Außerdem sei sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe von 2.443,87 DM zur Begleichung von Anwalts- und Gerichtskosten in Vorlage getreten. Schließlich habe sie im Jahre 1994 höhere Zahlungen erbracht, als sie bisher berücksichtigt seien, und aus den Vorjahren 1992 und 1993 stünden ihr noch Guthaben von 858,06 DM bzw. 509,70 DM zu. Mit den ihr zustehenden Ansprüchen hat sie die Aufrechnung erklärt. Das AG hat der Bet. zu 5 aufgegeben, an die übrigen Wohnungseigentümer 1.896,42 DM nebst Zinsen zu zahlen, den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Bet. zu 5 vorgetragen, sie habe in 1994 für die Gemeinschaft Grundbesitzabgaben in Höhe von 2.562 DM an die Stadt K. geleistet, ferner die Hausversicherung in Höhe von 1.274,60 DM gezahlt. Insgesamt verbleibe ihr daher ein Guthaben, mit dem sie gegenüber den Forderungen der Gemeinschaft für das Jahr 1995 aufrechne. Die Bet. zu 1 bis 4 haben unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Jahresabrechnung für 1995 und 1996 und die Beschlüsse betreffend die Genehmigung dieser Abrechnungen vom 23.5.1996 und 17.3.1997 beantragt, unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde die Bet. zu 5 zur Zahlung weiterer 5.041,26 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Bet. zu 5 zurückgewiesen und den weitergehenden Antrag der Bet. zu 1 bis 4 nicht beschieden. Die Bet. zu 5 hat gegen die Entscheidung des LG sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 1.896,42 DM nebst 4 % Zinsen wendet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs 1, 27, 29 FGG zulässig, sachlich hat sie indes keinen Erfolg.
2. Die Entscheidung des LG hält - im Ergebnis - der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Soweit das LG über die für die Zeit ab 1.9.1995 geltend gemachten Ansprüche der Bet. zu 1 bis 4 nicht entschieden hat, begegnet die Entscheidung allerdings rechtlichen Bedenken. Das LG ist insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, eine Antragsänderung bzw. Erweiterung sei im Beschwerdeverfahren nicht "möglich", das Beschwerdegericht dürfe - sofern keine Anschlußbeschwerde eingelegt worden sei - nur über die bereits vor dem AG geltend gemachten und dort beschiedenen Ansprüche entscheiden.
Im WEG-Verfahren ist eine Antragserweiterung - in entsprechender Anwendung des § 264 Nr. 2 ZPO - im ersten und zweiten Rechtszug zulässig. Auch eine Antragsänderung ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder sie sachdienlich ist (vgl. BayObLG, WE 1993, 348 [349]; Henkes-Niedenführ-Schulze, WEG, 4. Aufl., Vorb. §§ 43 ff. Rdnr. 43). Wird die Zahlung von Hausgeldvorauszahlungen aufgrund eines Wirtschaftsplans verlangt und ergeht während des anhängigen Verfahrens der Beschluß der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung für den nämlichen Zeitraum, so ist eine Antragsänderung (Umstellung) zulässig und auch erforderlich, weil mit dem Beschluß über die Jahresabrechnung der Wirtschaftsplan seine Bedeutung weitgehend verliert und nur noch der Fehlbetrag aus der Jahresabrechnung verlangt werden kann (vgl. BayObLG, WE 1989, 60; 1989, 147; 1989, 212; Weitnauer-Hauger, WEG, 8. Aufl.,§ 28 Rdnr. 4).
Soweit das LG über den "erweiterten" Anspruch der Bet. zu 1 bis 4 nicht entschieden hat, hat der Bet. zu 5 die Entscheidung - durch die sie insoweit auch nicht beschwert ist - nicht angegriffen, so daß der Senat eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des LG insoweit - auch wegen des Verbots der Schlechterstellung der Bet. zu 5 - verwehrt ist.
b) Hinsichtlich des von den Vorinstanzen den Bet. zu 1 bis 4 zuerkannten Betrags von 1.896,42 DM hat das Rechtsmittel der Bet. zu 5 keinen Erfolg.
Das LG ist insoweit in Übereinstimmung mit dem AG zutreffend davon ausgegangen, daß die Bet. zu 5 aus der Abrechnung für 1994 jedenfalls den Betrag von 380,12 DM schuldet. Die von dem damaligen Verwalter P für 1994 (1.9. bis 31.12.) erstellte Jahresabrechnung, die mit einem Fehlbetrag zu Lasten der Bet. zu 5 in Höhe von 380,12 DM abschließt, ist durch Beschluß der Wohnungseigentümer genehmigt worden. Dieser Beschluß ist nicht angefochten worden, so daß die Bet. zu 5 mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung und der Behauptung weitergehender Zahlungen nicht durchdringen kann.(...)
Mangels Zulässigkeit der von ihr erklärten Aufrechnung kann die Bet. zu 5 die von ihr beanspruchten Beträge nur in einem gesonderten Verfahren gegen die übrigen Wohnungseigentümer geltend machen.
Der Verurteilung der Bet. zu 5 zur Zahlung des vom AG zuerkannten Betrags auch durch das LG steht auch nicht entgegen, daß - wie oben ausgeführt - ursprünglich auf einen bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftsplan bestehende Ansprüche nach Vorliegen eines Beschlusses für die Jahresabrechnung für den betreffenden Zeitraum grundsätzlich nur noch auf den sich aus der Abrechnung ergebenen Fehlbetrag gestützt werden können. Der "Beschluß" der Wohnungseigentümer zu TOP 3a in der Versammlung vom 23.5.1996 stellt sich nämlich lediglich als Genehmigung der Gesamtabrechnung für das Jahr 1995 dar. Zwar heißt es in dem Beschluß: "Die Jahresabrechnung 1995 (Gesamt- und Einzelabrechnung) wurde einstimmig genehmigt". jedoch ergibt sich aus dem anschließenden Inhalt des Protokolls und der von dem damaligen Verwalter P erstellten Jahresabrechnung für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.1995, die einmal unter dem Datum 26.4.1996 und zum anderen unter dem Datum von 14.6.1996 vorliegt, daß zum Zeitpunkt des Genehmigungsbeschlusses eine "genehmigungsfähige" Einzelabrechnung für die Wohnung der Bet. zu 5 nicht vorlag. Im Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.5.1996 heißt es denn auch, daß der Verwalter darauf hingewiesen hat, daß sich "gegenüber den Einzelabrechnungen durch Zahlungsrückstände Abweichungen ergeben könnten, da die Einzelabrechnungen lediglich buchhalterische Sollstellungen als "Einnahmen" auswiesen. Eine aktualisierte Abrechnung werde mit dem Protokoll versandt".
Die unter dem Datum 26.4.1996 erstellte Abrechnung weist nicht die tatsächlich von der Bet. zu 5 geleisteten Wohngeldzahlungen aus. Ausgehend von dem Sollbetrag ihrer Einzahlungen kommt die Abrechnung zu einem Guthaben der Bet. zu 5 von 274,40 DM. Die Abrechnung vom 14.6.1996, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung noch nicht erstellt war, fügt der Abrechnung vom 26.4.1996 lediglich noch einen "Kontostand per 14.6.1996" an und schließt mit einer Nachforderung zu Lasten der Bet. zu 5 in Höhe von 5.967,62 DM. Beide Einzelabrechnungen genügen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht. Sie lassen nicht erkennen, welche Zahlungen die Bet. zu 5 im Jahre 1995 an die Gemeinschaft erbracht hat und wie sich das Abrechnungsergebnis der auf sie entfallenden Ausgaben unter Berücksichtigung ihrer Einzahlungen per 31.12.1995 darstellt.
Zwar kann grundsätzlich auch eine mangelhafte oder fehlerhafte Jahresabrechnung durch die Wohnungseigentümer genehmigt werden und der sie genehmigende Beschluß mangels Anfechtung bestandskräftig werden, hier ergibt sich jedoch aus den vorgelegten Unterlagen, daß eine Abrechnung mit einem echten Abrechnungsergebnis nicht vorlag und die Wohnungseigentümer die im Zeitpunkt der Beschlußfassung vorliegende Jahresabrechnung auch nicht vorbehaltlos genehmigt haben.