Isolierverglaste Kunststofffenster statt Kastendoppelfenster als Modernisierung
BGB § 555b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Isolierverglaste Kunststofffenster haben einen besseren Wärmedurchgangskoeffizienten als Kastendoppelfenster, so dass ihr Einbau als Modernisierungsmaßnahme vom Mieter zu dulden ist.
2. Der Einbau einer Gasetagenheizung anstelle von Kohleeinzelöfen ist auch dann eine Modernisierung, wenn der Mieter Kohleöfen behaglich findet und Kaminöfen und Kachelöfen nach wie vor viel verkauft werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In dem Rechtsstreit beabsichtigt die Kammer, die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Bekl. gegen das Urteil des Amtsgerichts Köpenick - 12 C 455/14 - vom 13.3.2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordern.
Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht der Duldungsklage stattgegeben.
Bezogen auf den die Fenster betreffenden Duldungsanspruch hat die Kl. schon in der streitgegenständlichen Modernisierungsankündigung vom 25.8.2014 sowohl die veröffentlichen U-Werte der Kastendoppelfenster von ca. 2,6-2,8 und auch den U-Wert der einzubauenden neuen Fenster von zwischen 1,2-1,3 mitgeteilt. Die Klageerwiderung nimmt in seinem vorletzten Absatz hierauf nicht konkret Bezug.
In der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 30.7.2009 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist der Wärmedurchgangskoeffizient für einfachverglaste Holzfenster mit 5,0 angegeben, während dieser für Holzfenster mit 2 Scheiben (für den Zeitraum von 1918 bis 1994) bei 2,7 liegt. Isolierverglaste Kunststofffenster ab 1995 werden mit 1,8 ausgewiesen. Der Wärmedurchgangskoeffizient ist ein Maß für die Wärmedurchlässigkeit eines Bauteils. Je niedriger der U-Wert, desto höher die Wärmedämmung des Bauteils. Bezogen auf den Wärmeschutz finden Wärmeverluste durch Wärmeleitung statt, je höher der U-Wert ist. Die Kl. hat den U-Wert für die einzubauenden Isolierglasfenster mit 1,2 bis 1,3 angegebenen. Nachdem der Gesetzgeber in § 555c Abs. 3 BGB die Bezugnahme auf Pauschalwerte hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen gerade zugelassen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Daraus folgt hier, dass sowohl die einfachverglasten als auch die doppelverglasten Holzfenster zu einem höheren Wärmeverlust führen als die geplanten isolierverglasten Kunststofffenster, so dass durch diese und den hier beabsichtigten Austausch sämtlicher alten Holzfenster eine nachhaltige Energieeinsparung im Sinne von § 555b Nr. 1 BGB eintritt. Da es für die energetische Modernisierung nicht auf ein bestimmtes Ausmaß der Verbesserung ankommt, bedarf es keiner näheren Angabe zu der konkreten Wärmedämmung.
Ein konkretes Bestreiten der angegebenen Werte ist seitens der Bekl. gerade nicht erfolgt. Dies wäre aber angesichts der spezifizierten Angaben der Kl. erforderlich gewesen, so dass das Amtsgericht den lediglich pauschalen Einwand der Bekl. zu Recht unbeachtet gelassen hat.
Im Ergebnis ohne Erfolg ist auch der weitere Einwand der Berufung betreffend den Duldungsanspruch für die Gasetagenheizung dahin gehend, dass bei weiten Bevölkerungsschichten der Wunsch nach CO2-neutralen Brennstoffen wie Holz durchgesetzt habe und hier eine Verbesserung des Gebrauchswertes nicht vorliege.
Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht hier die Modernisierung schon im Hinblick auf die nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Mietsache im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB bejaht. Unstreitig wird in Bad und Küche erstmals eine Heizmöglichkeit geschaffen.
Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Bekl. nicht auf die Bewertung der derzeitigen Mieterin an, ob diese - wie in der Klageerwiderung bereits vorgetragen - die vorhandenen Kohleöfen behaglich findet. Maßgeblich ist nach der Verkehrsanschauung, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Gebrauchswerterhöhung zugemessen wird. Das ist hier der Fall. Das Betreiben von Kohleeinzelöfen als einziger Heizquelle der Wohnung erfordert es, sich im Winter durchgängig mit ausreichend Kohle zu versorgen, diese einzukaufen, einzulagern und in die Wohnung zu transportieren. Nach der Verbrennung muss die Asche beseitigt und ebenfalls aus der Wohnung transportiert werden, der Ofen von Zeit zu Zeit gereinigt werden. All diese Beschaffungs- und Entsorgungstätigkeiten entfallen beim Betreiben einer für die Wohnung zentral betriebenen Gasetagenheizung, weil bei dieser die Gaslieferung über Leitungen ins Haus erfolgt, ohne dass der Mieter diesen Brennstoff selbst in die Wohnung transportieren und das Abfallprodukt abtransportieren muss. Zudem wird durch die Gasetagenheizung auch die Beheizung von Küche und Bad möglich; auch während der Zeiten der Abwesenheit ist eine Beheizung der Wohnung insgesamt sichergestellt. Dies ist ein Umstand, der in der fraglichen Mieterkreisen (die Bekl. zahlt für die 114 m2 große 3-Zimmer-Wohnung derzeit 323,54 € nettokalt) geschätzt wird, weil dies eine maßgebliche Erhöhung des Wohnkomforts darstellt. Der in der Leitung stets vorhandene Energieträger kann schlicht genutzt werden, ohne dass dieser einzukaufen ist, Schmutz und Mühe bereitet. Eine Gebrauchswerterhöhung liegt mithin entgegen der Ansicht der Berufung vor. Die bereits in der Klageerwiderung vorgetragene und in der Berufung wiederholte Ansicht, der Umstand, dass in jedem Baumarkt eine größere Abteilung für Kaminöfen und Kachelöfen existiere, belege, dass es eine Verkehrsanschauung in Bezug auf die zuvor beschriebene Gebrauchswerterhöhung nicht gebe, überzeugt nicht. Mag der Verkauf von Kaminen und Kaminöfen verschiedenster Ausrichtungen ungebrochen sein, verkennt die Bekl. dennoch, dass dies ein vollständig anderes Segment darstellt, das nicht vergleichbar ist. Kaminöfen werden typischerweise als behagliche Zusatzbeheizung (im Hauptwohnraum) für kalte Tage genutzt. Nicht aber in allen Räumen einer Wohnung oder eines Hauses installiert, um mit diesen die Beheizung sämtlicher Wohn- und Nebenräume zu übernehmen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach früherer ständiger Rechtsprechung der Berliner Gerichte (etwa OVG Berlin, GE 1984, 977) stellte der Austausch von Kastendoppelfenstern gegen Isolierglasfenster keine Modernisierung dar. Seit der Gesetzgeber die Energieeinsparung zum vordringlichen Ziel erklärt hat, ist das anders. Jede Energieeinsparung gilt als vom Mieter zu duldende Modernisierung und damit auch der Einbau von Isolierfenstern.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin wollte die hölzernen Kastendoppelfenster durch isolierverglaste Kunststofffenster ersetzen und statt der Einzelöfen eine Gasetagenheizung einbauen. Die Mieterin widersprach und wollte auch die Kohleöfen behalten; schließlich sei Holz als Brennstoff CO2-neutral, und Öfen würden in jedem Baumarkt verkauft und hätten damit nach der Verkehrsanschauung keinen geringeren Gebrauchswert.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG verurteilte die Mieterin zur Duldung. Das LG Berlin teilte mit, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg. Der bessere Wärmedurchgangskoeffizient der Isolierglasfenster diene der Energieeinsparung. Der Einbau sei damit als Modernisierung zu dulden. Gleiches gelte für die Gasetagenheizung, zumal in Bad und Küche erstmals eine Heizmöglichkeit geschaffen werde. Auf die Auffassung der Mieterin, Kohleöfen seien behaglicher, komme es nicht an. Die Gasetagenheizung stelle eine Gebrauchswerterhöhung dar; der Verkauf von Kaminöfen belege nicht das Gegenteil, da diese oft nur als behagliche Zusatzbeheizung genutzt würden.