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Irreversibles Landesrecht

BGHX ZR 80/0702.12.2008GE 2009, 320

ZPO § 545 Abs. 1; StrReinG Berlin §§ 7 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Irreversibles Landesrecht; Berufungsgericht als Synonym für Oberlandesgericht; keine Straßenreinigungsentgelte für Anlieger von Privatstraßen in Berlin

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass eine Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

2. Keine Pflicht der Anlieger von Privatstraßen zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelten im Land Berlin.

(2. Leitsatz durch die Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hat mit vorliegendem Beschluss die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts vom 7. Juni 2007 - 8 U 180/06 - zurückgewiesen und zur Begründung auf seinen Hinweisbeschluss vom 21. August 2008 - X ZR 80/07 - verwiesen.

Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 21. August 2008 - X ZR 80/07 -

häufig von der Redaktion verfasst

1 I. Die Kl. verlangen von der Bekl., der die Straßenreinigungslast im Land B. obliegt, die Rückzahlung von nach ihrer Auffassung rechtsgrundlos erlangten, von ihnen unter Vorbehalt gezahlten Entgelten für die Straßenreinigung des Jahres 2005.

2 Die Kl. sind erbbauberechtigte Besitzer von Hausgrundstücken in einer ... Siedlergemeinschaft. Die Hausgrundstücke grenzen jeweils an vier sogenannte Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs (Privatstraßen, auf denen öffentlicher Verkehr zugelassen ist) im Sinne von § 1 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz B. (StrReinG B.), die im Eigentum des Landes B. stehen. Zwei dieser privaten Straßen münden in eine öffentliche Straße, daneben verfügt die Siedlung über einen Anschluss an eine weitere öffentliche Straße. Die Kl. trifft aufgrund erbbauvertraglicher Vereinbarung die Pflicht zur Reinigung des jeweils angrenzenden Teils der Privatstraßen.

3 Das Landgericht hat die Klage - bis auf die von der Bekl. anerkannte Klageforderung des Kl. zu 84 - abgewiesen und ausgeführt, die Bekl. habe die jeweils nach dem gültigen Tarif für das Jahr 2005 in Rechnung gestellten Zahlungen gemäß § 7 Abs. 2 StrReinG B. zu Recht erlangt. Die Kl. seien als Anlieger von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs zugleich als entgeltpflichtige Hinterlieger im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG B. anzusehen, da diese Privatstraßen eine "Zufahrt" bzw. einen "Zugang" zu einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes darstellten.

4 Auf die Berufung der Kl. zu 1 bis 83 hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, die Kl. seien weder Anlieger noch Hinterlieger einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes B. und daher zur Zahlung der Entgelte für Straßenreinigung nicht verpflichtet. Sie müssten von jeher bereits für die ordnungsgemäße Reinigung der Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs Sorge tragen. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, für mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten der Straßenreinigung zu sorgen, wenn die Kl. zusätzlich zu den Kosten für die Reinigung öffentlicher Straßen herangezogen würden. Durch die entsprechende Regelung entstünde ihnen zudem eine unzulässige Doppelbelastung, die gegen Art. 3 GG verstieße.

5 Das Kammergericht hat die Revision zugelassen: Zwar spreche gegen die Zulassung der Revision der eindeutige Wortlaut des § 545 Abs. 1 ZPO. Da aber nicht ausgeschlossen sei, dass der Begriff des Oberlandesgerichts in § 545 Abs. 1 ZPO seit der Eröffnung der Revision auch gegen die Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozessnovelle 2002 als Synonym für den Begriff des Berufungsgerichts zu verstehen sei, sei die Revision im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der im Land B. mit Berufungsverfahren befassten Gerichte zuzulassen.

6 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

7 Das Berufungsgericht hat die Revision im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der im Land B. mit Berufungsverfahren befassten Gerichte zugelassen. Dieser Revisionsgrund liegt nicht vor, denn nach § 545 Abs. 1 ZPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Dies trifft auf das Straßenreinigungsgesetz des Landes B. nicht zu. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich nicht über den Bereich des Kammergerichts hinaus. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 545 Abs. 1 ZPO folgt demnach, dass die Revision nicht auf die Verletzung des Straßenreinigungsgesetzes B. gestützt werden kann.

8 Allerdings hat der Senat entschieden, dass das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen kann, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Dass die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht danach der Auslegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen (BGHZ 163, 321). Diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die freie Auslegbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihrer Anwendbarkeit über den Bereich eines Berufungsgerichts hinaus abhängig gemacht hat. Soweit in einzelnen Entscheidungen statt dessen der Begriff Oberlandesgericht statt Berufungsgericht verwendet worden ist, wurde dieser Begriff als Synonym zu Berufungsgericht benutzt, weil ein anderes Berufungsgericht, gegen dessen Urteil die Revision zugelassen war, nicht in Betracht kam. Der Senat hat es nach dem Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung für geboten gehalten, seit Geltung des neuen Revisionsrechts zu dem Begriff Berufungsgericht zurückzukehren. An einer entsprechenden Handhabung in Bezug auf Landesrecht ist der Senat aber durch den klaren und unzweideutigen Wortlaut des § 545 Abs. 1 ZPO gehindert.

9 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in Anwendung nicht revisiblen Landesrechts getroffen; diese Begründung trägt das Ergebnis. Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung auch auf Art. 3 GG gestützt hat, handelt es sich um eine Hilfsbegründung. Die Revision hat daher auch keine Aussicht auf Erfolg.

Leitsatz

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Anmerkung der Redaktion: Mit identischem Wortlaut BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008, und Hinweisbeschluss vom 15. September 2008 in der Sache - X ZR 83/07 -.

Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe dürfen keine Straßenreinigungsentgelte von Privatstraßenanliegern verlangen, hatte das Kammergericht, wie ausführlich berichtet, 2007 entschieden. Der BGH war dem bekanntlich gefolgt. Jetzt hat er seine Begründung dazu veröffentlicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger, eine Siedlergemeinschaft, verlangen von den BSR die Rückzahlung von nach ihrer Auffassung rechtsgrundlos gezahlten Straßenreinigungsentgelten. Die Hausgrundstücke der Kläger grenzen jeweils an Privatstraßen, auf denen öffentlicher Verkehr zugelassen ist; ein Teil dieser Privatstraßen mündet in öffentliche Straßen. Die Kläger sind zur Reinigung der Privatstraßen verpflichtet. Das LG hat die Klage abgewiesen, das KG hat ihr stattgegeben, aber Revision zugelassen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Zum einen lägen die Zulassungsvoraussetzungen für eine Revision nicht vor, weil der Geltungsbereich des Berliner Straßenreinigungsgesetzes sich nicht über den Gerichtsbezirk des Kammergerichts hinaus erstrecke. Zum anderen trage die vom Kammergericht getroffene Begründung auch das Ergebnis, nämlich die Rückzahlung der Entgelte.