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Irreführender Vereinsname

LG Hamburg312 O 865/05 nrkr.28.02.2006GE 2006, 649

UWG §§ 3, 5, 8

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Irreführender Vereinsname; Wettbewerb; Immobilienwirtschaft; ivd

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Spitzenverbände der deutschen Immobilienwirtschaft sind berechtigt, die Verwendung des Namens "Immobilienverband Deutschland", der im wesentlichen Makler und nur im untergeordneten Maße Immobilieneigentümer zu seinen Mitgliedern zählt, zu untersagen. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten darüber, ob es dem Bekl. von Rechts wegen zu untersagen ist, den Vereinsnamen "Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband e. V." zu führen.

Die Kl. gehören zu den Spitzenverbänden der deutschen Immobilienwirtschaft.

Die Kl. verstehen sich als Interessenvertreter insbesondere der Immobilieneigentümer. Zusammen mit weiteren Spitzenverbänden der Immobilienwirtschaft, u. a. auch des Bekl., sind sie in der Bundesarbeitsgemeinschaft der deutschen Immobilienwirtschaft (BAG) zusammengeschlossen.

Der Bekl. ist ein Verband, der als Zusammenschluß der bis dahin selbständigen Verbände "Verband Deutscher Makler für Grundbesitz, Hausverwaltung und Finanzierung (VDM) e.V." mit seinen 16 Landesverbänden und dem "Ring Deutscher Makler RDM Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter" mit zwölf Landesverbänden entstanden ist. (...)

Die Kl. haben auch im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der deutschen Immobilienwirtschaft gegen die mit der Verschmelzung des RDM und des VDM auf den IVD Bund e.V. verbundene Namensänderung Einwände erhoben und das Einleiten eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens angedroht. Der Bekl. war jedoch zu einer Namensänderung nicht bereit. Die Kl. sind der Auffassung, daß mit dem vom Bekl. im geschäftlichen Verkehr verwendeten Namen eine Irreführung der Öffentlichkeit und der von der Verbandsarbeit angesprochenen Verkehrskreise vorliege. Mit dem Namen "Immobilienverband Deutschland" nehme der Bekl. in irreführender Weise eine Position im Rahmen der deutschen Immobilienwirtschaft in Anspruch, die ihm objektiv nicht zukomme. Hierdurch würden öffentliche Äußerungen als Äußerungen der gesamten Immobilienwirtschaft wahrgenommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig und begründet. Den Kl. steht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i. V. m. §§ 3, 5 UWG gegen den Bekl. zu.

Die Bestimmungen des UWG sind im vorliegenden Rechtsstreit anwendbar, die Parteien sind als Mitbewerber i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG anzusehen. Allerdings handelt es sich bei den Parteien um eingetragene Vereine, die jeweils nach ihrer Satzung nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Maßgeblich ist jedoch, daß der Bekl. - wie andererseits auch die klägerischen Verbände - sich die Förderung des Wettbewerbs seiner Mitglieder zum Ziel gesetzt hat, wie es sich ausdrücklich aus § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung des Bekl. ergibt. Mit Recht ist von seiten der Kl. auf das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1972 (Urt. v. 10.11.1972 - I ZR 60/71 "Gesamtverband"; GRUR 73, 371) hingewiesen worden. Auch in dem damals zur Entscheidung stehenden Fall ging es darum, daß dem beklagten Verband vorgeworfen wurde, durch die Namensgebung in irreführender Weise eine mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmende Bedeutung vorzuspiegeln. (...)

Dadurch, daß der Bekl. mit seinem Namen nicht lediglich als Repräsentant von Immobilienmaklern und anderen Immobiliendienstleistern wahrgenommen wird, sondern als Vertreter der gesamten deutschen Immobilienbranche, erhält er auf diesem Markt im Vergleich zu anderen Verbänden eine bedeutsamere Wettbewerbsposition. Dieses stärkt den Wettbewerb der Mitglieder des Bekl. Es besteht auch kein Zweifel daran, daß es dem Bekl. bei der Namensgebung im Interesse seiner Mitgliedsunternehmen darauf angekommen ist, sein Gewicht bei der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu erhöhen. Damit liegt eine unmittelbare Betroffenheit der Verbände der Kl. und der von diesen vertretenen Mitglieder vor. An der Anspruchsberechtigung der Kl. nach §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG bestehen somit keine Zweifel. Unerheblich ist hierbei, daß sich die Kl. als Verbände in erster Linie an Eigentümer, der Bekl. an Dienstleister der Immobilienbranche wenden. Abzustellen ist vielmehr auf die Immobilienbranche insgesamt, in der sich die Parteien in ihrer Tätigkeit teilweise überschneiden.

Die Verwendung des Bestandteils "Immobilienverband Deutschland" im Vereinsnamen des Bekl. stellt eine irreführende geschäftliche Bezeichnung i.S.d. §§ 3, 5 UWG dar. Mit dem Namen wird in relevantem Umfang im Hinblick auf die Immobilienbranche die Vorstellung ausgelöst, bei dem Bekl. handele es sich um den Repräsentanten der deutschen Immobilienwirtschaft. Bei den einschlägigen Verkehrskreisen wird insbesondere die Vorstellung hervorgerufen, es handele sich bei dem Immobilienverband Deutschland um eine Art Dachorganisation aller immobilienrelevanten Marktteilnehmer. Demgemäß wird durch den Namen des Bekl. eine Fehlvorstellung ausgelöst, weil der Bekl. in Wirklichkeit nicht für sich in Anspruch nehmen kann, ein Repräsentant der deutschen Immobilienwirtschaft zu sein. Der Bekl. kann dieses deswegen nicht sein, weil er in nur untergeordnetem Maße auch die Immobilieneigentümer als seine Mitglieder repräsentieren kann. Die Unternehmen der Wohnungswirtschaft sind durchweg nicht in den Regionalverbänden des Bekl. organisiert, das gleiche gilt für die privaten Grund-, Wohnungs- und Hauseigentümer.

Demgegenüber wird mit der Bezeichnung Immobilienverband die Vorstellung ausgelöst, daß ein solcher Verein nicht nur Immobiliendienstleister und -berater umfaßt, sondern zu einem wirtschaftlich bedeutsamen und für die Branche repräsentativen Teil auch Investoren, Immobilieneigentümer und Bestandhalter zu seinen Mitgliedern zählt. Dabei kann nach Auffassung der Kammer letztlich offenbleiben, ob der Name des Bekl., wie von den Kl. geltend gemacht wird, dahin verstanden wird, daß der Bekl. eine absolute Spitzenstellung innehabe. Jedenfalls liegt es auf Grund des Namens des Bekl. nahe, daß im Verkehr die Vorstellung eines Verbandes, der auch wesentlich die Interessen von Immobilieneigentümern vertritt, erweckt wird. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach dem UWG ist im Wettbewerb Irreführung verboten; der Konkurrent kann auf Unterlassung klagen. Dabei wird der Begriff des Mitbewerbers weit ausgelegt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die beiden Maklerverbände hatten sich im Jahre 2004 zusammengeschlossen unter der Bezeichnung "Immobilienverband Deutschland". Die Spitzenverbände der deutschen Immobilienwirtschaft hatten Einwände und klagten danach auf Unterlassung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 28. Februar 2006 gab das Landgericht Hamburg der Klage statt und verwies auf ein Urteil des BGH, wonach ein Wettbewerb schon dann vorliege, wenn durch die Namensgebung das Gewicht des Verbandes bei der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen erhöht werden solle. Dadurch, daß der Bekl. mit seinem Namen nicht lediglich als Repräsentant von Immobilienmaklern und anderen Immobiliendienstleistern wahrgenommen wird, sondern als Vertreter der gesamten deutschen Immobilienbranche, erhalte er auf diesem Markt im Vergleich zu anderen Verbänden eine bedeutsamere Wettbewerbsposition. Dieses stärke den Wettbewerb der Mitglieder des Bekl. Es bestehe auch kein Zweifel daran, daß es dem Bekl. bei der Namensgebung im Interesse seiner Mitgliedsunternehmen darauf angekommen ist, sein Gewicht bei der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu erhöhen. Damit liege eine unmittelbare Betroffenheit der Verbände der Kl. und der von diesen vertretenen Mitglieder vor. Die Verwendung des Bestandteils "Immobilienverband Deutschland" im Vereinsnamen des Bekl. stelle eine irreführende geschäftliche Bezeichnung i.S.d. §§ 3, 5 UWG dar. Mit dem Namen werde in relevantem Umfang im Hinblick auf die Immobilienbranche die Vorstellung ausgelöst, bei dem Bekl. handele es sich um den Repräsentanten der deutschen Immobilienwirtschaft. Bei den einschlägigen Verkehrskreisen werde insbesondere die Vorstellung hervorgerufen, es handele sich bei dem Immobilienverband Deutschland um eine Art Dachorganisation aller immobilienrelevanten Marktteilnehmer. Demgemäß wird durch den Namen des Bekl. eine Fehlvorstellung ausgelöst,weil der Bekl. in Wirklichkeit nicht für sich in Anspruch nehmen kann, ein Repräsentant der deutschen Immobilienwirtschaft zu sein.