Investor
InVorG §§ 2, 3, 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Investor; Investitionsvorrangbescheid; Zustellung; Vollziehungsfrist; aufschiebende Wirkung; Rechtsschutzinteresse; Berechtigung des Anmelders; Investitionszweck
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Investor muß nicht immer selbst Arbeitgeber der zu schaffenden Arbeitsplätze sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Investor für die Erfüllung der Investitionszusage eintritt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller wenden sich gegen die Vollziehbarkeit eines Investitionsvorrangbescheides, mit dem die Antragsgegnerin die Veräußerung der Flurstücke der Gemarkung an die Stadt zugelassen hat, die u. a. auf diesen Grundstücken einen Gewerbepark errichten will. Neben anderen Anmeldern, die mit der Veräußerung der Grundstücke einverstanden sind, haben auch die Antragsteller Ansprüche auf Rück-übertragung der Grundstücke angemeldet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag ist unbegründet. Den Regelungen des InVorG läßt sich nicht entnehmen, daß der Investor selbst der Arbeitgeber sein muß. Ein besonderer Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 InVorG liegt vielmehr auch dann vor, wenn durch die Investition Arbeitsplätze bei anderen Stellen als bei dem Investor selbst geschaffen werden. Anders als in dem vom Kreisgericht Suhl entschiedenen Fall (VIZ 1992 S. 483; Beschluß zu § 3 a VermG a. F.) beabsichtigt die Gemeinde im vorliegenden Fall auch eigene Investitionen, nämlich die Errichtung des Gewerbegebiets für 42 Millionen DM. Daß dies nur der erste Schritt zur Schaffung von Arbeitsplätzen ist, dem Maßnahmen der in dem Gewerbegebiet angesiedelten Firmen folgen müssen, beseitigt nicht den vom Gesetz geforderten - und ausreichenden - ursächlichen Zusammenhang zwischen Investition und Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen. Dementsprechend hat sich der Investor - die Gemeinde - in § 8 des Grundstücksvertrags vom 21. August 1992 nicht nur zur Errichtung des Gewerbegebietes, sondern auch zur Sicherung/Schaffung von Arbeitsplätzen verpflichtet. Beide Verpflichtungen sind durch eine Rückübertragungs- und eine Vertragssstrafenverpflichtung gesichert. Daß sich der Investor zur Erfüllung der von ihm übernommenen Verpflichtungen auch anderer Firmen bedient, begegnet jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Investor - wie hier - für die Erfüllung der Verpflichtungen einsteht. Wird der zugesagte Investitionszweck nicht erreicht, ist ggf. der Bescheid auf Antrag des Berechtigten bzw. des Anmelders mit der Folge der Rückübertragung der Grundstücke zu widerrufen (§§ 15 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 3 InVorG).