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Investor

VG ChemnitzC 2 S 1412/9226.01.1993ZOV 1993, 443

§ 80 Abs. 2 VwGO; § 5 Abs. 2 Satz 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 InVorG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investor; Investitionsvorrangbescheid; Zustellung; Vollziehungsfrist; aufschiebende Wirkung; Rechtsschutzinteresse; Berechtigung des Anmelders; Investitionszweck; Vorhabenplan; Sperregelungen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Lauf der Frist nach § 9 Abs. 1 InvorG beginnt mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Investitionsvorrangbescheides (Zustellung durch eingeschriebenen Brief).

2. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht ein Rechtsschutzinteresse auch dann, wenn ein entsprechender Antrag bei der Ausgangsbehörde bereits erfolglos war.

3. Die Berechtigung ist glaubhaft, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß der Anmelder von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. 4. Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Investitionszweckes nach dem Vorhabenplan.

5. Investitionen, die entweder nicht durch § 3 Abs. 3 bis 5 VermG ausgeschlossen sind oder die vor Inkrafttreten der Sperregelungen möglich waren, bedürfen keiner freistellenden Wirkung eines Investitionsvorrangbescheides.

6. Der besondere Investitionszweck ergibt sich nicht daraus, daß der Investor außerstande ist, die Miete für seine bisherige Betriebsstätte zu zahlen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Investitionsvorrangbescheid, mit dem die Veräußerung eines bebauten Grundstücks in P. an die Beigeladene zugelassen wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der zulässige Antrag (1.) ist begründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat insbesondere rechtzeitig bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 23.9.1992 begehrt. Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung können nur innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe - d. h. ab Zustellung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InVorG) - des Investitionsvorrangbescheides gestellt werden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 InVorG). Darauf ist derjenige hinzuweisen, dessen Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz der für die Erteilung des Investitionsvorrangbescheids zuständigen Stelle bekannt ist (Anmelder) - §§ 12 Abs. 2 Satz 3, 5 Abs. 1 Satz 1 InVorG.

Im vorliegenden Fall hat die Antragsfrist noch nicht zu laufen begonnen. Dabei kann unentschieden blieben, ob der behördliche Hinweis im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 3 InVorG inhaltsgleich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO sein muß, und welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Hinweis unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Dem Fristenlauf steht nämlich schon entgegen, daß der angefochtene Investitionsvorrangbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Wird die Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Brief gewählt, ist gemäß § 26 InVorG i. V. m. § 4 Abs. 2 VwZG - was hier nicht geschehen ist - der Tag der Aufgabe des zuzustellenden Schriftstücks zur Post in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. Diese Vorschrift gilt auch, wenn sich die Behörde für die Versendungsform des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein (§ 31 PostO) entscheidet (vgl. Engelhardt, VwVG-VwZG, 2. Aufl., Ziff. 3 zu § 4), da anderenfalls nicht festzustellen ist, wann die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG einsetzt. Nach dieser Vorschrift gilt nämlich ein eingeschriebener Brief mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Fehlt der Aktenvermerk, kann also weder der Beginn noch das Ende der Dreitagefrist bestimmt werden.

Ob der Tag der Aufgabe zur Post auch dadurch vermerkt werden kann, daß der den Einlieferungstag ausweisende Rückschein zur Akte genommen wird, bedarf hier ebenfalls nicht der gerichtlichen Klärung. Denn dem Rückschein könnte diese Bedeutung wohl nur dann beigemessen werden, wenn er derart individualisiert wäre, daß er ohne Zweifel der zugestellten Sendung zugeordnet werden kann. Dies dürfte der Fall sein, wenn der Rückschein außer den Angaben zum Adressaten noch die Geschäftsnummer und eine Kurzbezeichnung für das zugestellte Schriftstück beinhaltet. Solchen Anforderungen wird aber der wohl zu dem eingeschriebenen Brief der Antragsgegnerin vom 25.9.1992 gehörige Rückschein nicht gerecht. Gleiches trifft auf den von der Antragsgegnerin zum Beweis für die Zustellung des behördlichen Schreibens vom 16.10.1992 vorgelegte Rückschein zu. Allein die dortige Aufschrift läßt jedenfalls nicht erkennen, ob es sich bei der ausgelieferten Sendung tatsächlich um das zuletzt genannte Schreiben gehandelt hat.

Dem Investitionsvorrangbescheid haftet damit ein Zustellungsmangel an (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 648 [649], BFH, NJW 1970, 80, BayObLG, NJW 1967, 2064), dessen Heilung auch nicht nach § 26 InVorG i. V. m. § 9 Abs. 1 VwZG eintreten kann. § 26 InVorG i. V. m. § 9 Abs. 1 VwZG schließt diese Rechtsfolge aus, indem er regelt, daß § 9 Abs. 1 VwZG nicht anzuwenden ist, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt. Diese Vorschrift enthält mit den dort im einzelnen aufgeführten Fristen keine abschließende Regelung. Sie bringt vielmehr nur einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, der in allen Fällen zum Tragen kommt, in denen im Interesse eindeutiger Klarheit und des Schutzes des Betroffenen ein Ausschluß der Heilung von Zustellungsmängeln geboten ist (BVerwGE 71, 213 [217|). Das ist immer dann in Betracht zu ziehen, wenn die Versäumung einer prozessualen Frist Rechtsfolgen nach sich zieht, die ihrer Schwere nach dem Verlust eines Anspruchs oder eines Rechtsmittels gleichstehen (BVerwG, ebenda). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil ein Antragsteller nach fruchtlosem Ablauf der Zweiwochenfrist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 InVorG) und, wenn der Investor mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten Investition nachhaltig begonnen hat, gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 InVorG den Rückübertragungsanspruch ebenso verliert wie bei Versäumung der Frist zur Klageerhebung gegen einen den Rückübertragungsanspruch verneinenden Bescheid.

Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung des Gerichts. Diese Sachurteilsvoraussetzung fehlt nicht etwa deshalb, weil die Antragstellerin bereits bei der Ausgangsbehörde erfolglos die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt hat. Zwar ist nach § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 InVorG die Rückabwicklung des auf einem Investitionsvorrangbescheid basierenden Kaufvertrages über ein anmeldebelastetes Grundstück - und damit die vermögensrechtliche Rückübertragung des Vermögenswertes an den Berechtigten - ausgeschlossen, wenn ein innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Investitionsvorrangbescheides gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage rechtskräftig abgelehnt und mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten Investition nachhaltig begonnen worden ist. Maßgeblich hierfür ist jedoch nur die Ablehnung eines Antrages nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO, wie der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigen. So spricht schon die mit den zuletzt genannten Vorschriften wortgleiche Formulierung "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" dafür, daß mit dem Antrag im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 InVorG nur der bei Gericht zu stellende Aussetzungsantrag gemeint sein kann. Denn die der Behörde eingeräumte Befugnis zur Herbeiführung des Suspensiveffektes wird gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO als "Aussetzung der Vollziehung" bezeichnet. Von dieser begrifflichen Unterscheidung wollte auch der Gesetzgeber des Investitionsvorranggesetzes nicht abrücken, worüber die Gesetzesmaterialien Aufschluß geben. Der dem jetzigen § 12 Abs. 2 Satz 1 InVorG entsprechende § 15 Abs. 2 Satz 2 InVorG in der Fassung des Regierungsentwurfs (InvorG/RegE) lautet nämlich:

"Anträge nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung können nur innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Investitionsbescheinung gestellt werden" (vgl. BT-Drucks. 12/2480, S. 18 rechte Spalte).

Demgemäß heißt es auch im § 19 Abs. 2 InVorG/RegE, dem jetzigen § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG, daß Ansprüche auf Rückübertragung nicht bestehen, wenn

"1. a) der Anmelder nicht innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Investitionsbescheinigung einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nach § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt hat oder

b) ein innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gestellter Antrag rechtskräftig abgelehnt wird und

2. mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten Investition nachhaltig begonnen worden ist" (vgl. BT-Drucks. 12/2480, S. 19, rechte Spalte).

Nach der Beschlußempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) des Deutschen Bundestages vom 25.6.1992 ist aber mit dem vom Rechtsausschuß vorgeschlagenen und schließlich Gesetz gewordenen Formulierungen gegenüber dem Regierungsentwurf keine inhaltliche Änderung eingetreten (vgl. BT-Drucks. 12/2944, S. 60, linke Spalte). Ein Aussetzungsantrag im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG kann demzufolge nur bei Gericht gestellt werden. Das heißt aber auch, daß die im § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG geregelte Rechtsfolge nicht eintritt, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO von der Behörde abgelehnt wurde.

2. Der Antrag ist auch begründet. Denn der umstrittene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO entsprechend).

Ob der Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin - wie die Beigeladene meint - wegen der in den §§ 4 und 5 VermG geregelten Tatbestände ausgeschlossen ist, muß hier nicht geklärt werden, weil ein Investitionsvorrangbescheid nur die Verfügungsbeschränkung des § 3 Abs. 3 bis 5 VermG beseitigen soll. Dieses Ziel kann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VermG aber auch dadurch erreicht werden, indem der Berechtigte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) - und nicht der zu diesem Zeitpunkt oft noch nicht ermittelte Anspruchsinhaber - der zu unterlassenden Maßnahme zustimmt. Folgerichtig fordert deshalb § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG lediglich, daß der Anmelder im Investitionsvorrangverfahren seine Berechtigung glaubhaft macht. Dieser Anforderung ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG Genüge getan, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß der Anmelder oder - wie hier - dessen Rechtsvorgänger von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen war.

Materiell-rechtliche Grundlage für den Bescheid vom 23.9.1992 sind die §§ 1 bis 4 InVorG. Danach kann die zuständige Behörde einen die Verfügungsbeschränkung über ein anmeldebelastetes Grundstück (§ 3 Abs. 3 bis 5 VermG) aussetzenden Investitionsvorrangbescheid erteilen, wenn sie feststellt, daß für ein bestimmtes Vorhaben (§ 4 Abs. 3 InVorG) die in den §§ 1 bis 3 InVorG genannten Voraussetzungen vorliegen und der Träger dieses konkreten Vorhabens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für dessen Verwirklichung bietet (§ 4 Abs. 1 InVorG). Das heißt im einzelnen: Wird die Veräußerung eines anmeldebelasteten Grundstücks beabsichtigt, hat die Behörde zunächst zu prüfen, ob diese investive Maßnahme einem besonderen Investitionszweck dient (§ 2 Abs. 1 InVorG). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 InVorG ist das der Fall, wenn das zu veräußernde Grundstück zur Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen verwendet wird. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das durch die Veräußerung auf dem Grundstück ermöglichte Vorhaben auf die Verfolgung dieses investiven Zwecks gerichtet und zu seiner Verwirklichung geeignet ist. Eine derartige Eignung liegt vor, wenn aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten die Annahme gerechtfertigt ist, daß das Vorhaben in Angriff genommen und der damit beabsichtigte besondere investive Zweck nicht nur für kurze Dauer erreicht werden kann.

Diese behördliche Eignungsprüfung macht eine prognostische Einschätzung des künftigen Werdegangs des Vorhabens unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Entwicklung erforderlich, die rechtlich, und damit auch gerichtlich, nur dahin überprüfbar ist, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat (vgl. BVerwG, NJW 1988, 3221 [3222]). Damit die Behörde die vorgenannten Aufgaben erfüllen kann, muß der Investor vor Erteilung des Investitionsvorrangbescheids eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale seines Vorhabens (Vorhabenplan) vorlegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 InVorG). Zu den offenzulegenden Merkmalen des Vorhabens gehören außer der Bezeichnung des Vorhabenträgers (Name, Anschrift) mindestens der betroffene Vermögenswert, die voraussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahme, ihre Art und die vorgesehene Dauer ihrer Ausführung, der Kaufpreis sowie, je nach Art des Vorhabens, die Anzahl der durch die Maßnahme gesicherten oder geschaffenen Arbeitsplätze oder die Angabe, wieviel Wohnraum geschaffen oder wiederhergestellt werden soll (§ 4 Abs. 3 Satz 2 InVorG). Wird der eingereichte Vorhabenplan diesen Erfordernissen nicht gerecht, muß die Behörde den Investor zur Vervollständigung des Planes auffordern.

Des weiteren darf sie den Angaben des Investors nicht ungeprüft Glauben schenken, sondern muß sie unter Ausschöpfung der möglichen Erkenntnis- und Beweismittel auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüfen.

Gemessen an diesen Anforderungen kann der Investitionsvorrangbescheid vom 23.9.1992 keinen Bestand haben. Zum einen hat die Behörde den unbestimmten Rechtsbegriff des Vorhabens verkannt und zum anderen den entscheidungserheblichen Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt.

Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung der Antragsgegnerin, die von der Beigeladenen in der Vergangenheit durchgeführten Investitionen in Höhe von 258.000 DM könnten zur Begründung des Investitionsvorrangbescheides herangezogen werden. Sinn und Zweck der im Investitionsvorranggesetz zusammengefaßten "Vorfahrtregelungen" ist nämlich lediglich, den durch die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.6.1990 und das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vorgegebenen Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" - der seine rechtliche Sicherung vor allem in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG findet - zugunsten des öffentlichen Interesses, Investitionen zu ermöglichen und damit den dringend notwendigen wirtschaftlichen Aufschwung in den neuen Bundesländern in Gang zu setzen, durch Aussetzung der Verfügungsbeschränkungen zu durchbrechen. Investitionen, die entweder nicht durch § 3 Abs. 3 bis 5 VermG ausgeschlossen sind oder die vor Inkrafttreten dieser Sperregelungen möglich waren, bedürfen deshalb nicht der von den Verfügungsbeschränkungen freistellenden Wirkung eines Investitionsvorrangbescheids.

Für die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids nicht ausreichend ist die Tatsache, daß die Beigeladene auf das streitgegenständliche Grundstück als Betriebsstätte angewiesen und u. U. finanziell nicht (mehr) in der Lage ist, die Miete für das bisher genutzte Grundstück oder für ein Ersatzgrundstück aufzubringen. Zwar heißt es in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InVorG, daß ein besonderer Investitionszweck bei Grundstücken oder Gebäuden vorliegt, wenn die Immobilien durch Erhaltung oder Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte zur Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen verwendet werden. Damit ist jedoch nicht gemeint, daß die Veräußerung eines Grundstücks nach dem Investitionsvorranggesetz schon dann zulässig ist, wenn nur der mit dem Grundstückserwerb verbundene Wegfall der Pflicht zur Zahlung des Mietpreises den Fortbestand des Unternehmens ermöglicht. Denn der Kauf des Grundstücks stellt noch keine vom Investor im Vorhabenplan auszuweisende und von der Behörde auf ihre zweckentsprechende Realisierbarkeit zu überprüfende "Maßnahme" im Sinne von § 4 Abs. 3 InVorG dar. In dieser Vorschrift wird nämlich ausdrücklich zwischen den voraussichtlichen Kosten für die Ausführung der Vorhabenmaßnahme und dem (für die Immobilie aufzuwendenden) Kaufpreis unterschieden. Daß ein investives Vorhaben mehr umfaßt als nur den Kauf des anmeldebelasteten Grundstücks, zeigt auch § 13 Abs. 1 Satz 3 InVorG, wonach ein solches Vorhaben als durchgeführt gilt, wenn es im wesentlichen fertiggestellt ist, also das Investitionsobjekt eine tatsächliche und nicht nur eine rechtliche Veränderung erfahren hat.