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Investiver Verkauf der GmbH-Gesellschaftsanteile

VG BerlinVG 25 A 279.9214.09.1992ZOV 1992, 405

VermG § 3 Abs. 3 , § 6 Abs. 1 a Satz 1 und 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investiver Verkauf der GmbH-Gesellschaftsanteile; Gesellschaftsanteileverkauf; Rückübertragungsanspruch gegen GmbH; Gmbh-Anteile; Quorum; Rückgabeberechtigter

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Mögliche Rückübertragungsansprüche hinsichtlich einzelner Grundstücke einer GmbH werden durch den investiven Verkauf der GmbH-Gesellschaftsanteile nicht berührt, sondern richten sich weiterhin gegen die GmbH als solche.

2. Zum Erreichen des Quorums nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG (hier: fiktive Hinzurechnung vorenthaltener Erfinderentgelte und Gewinnanteile zum Gesellschaftskapital).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Eine Verfügungsbeschränkung nach § 3 Abs. 3 VermG tritt ein, wenn vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet werden. Weder die Antragstellerin zu 2 noch der Antragsteller zu 3 haben Ansprüche auf das Unternehmen X GmbH oder auf die Vorgängerfirma Y KG angemeldet. Die Antragstellerin zu 2 war nach ihrem eigenen Vortrag nie am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Sie hat lediglich Ansprüche auf Rückübertragung von Grundeigentum angemeldet. Gleiches gilt für den Antragsteller zu 3, der mit Schreiben vom 26. März 1991 allein das Grundstück Gstraße 7 zur Rückgabe angemeldet hat. Daß der Antragsteller zu 3 auch Rückübertragungsansprüche bezüglich des Unternehmens angemeldet hätte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Antragstellern, wonach sie alle "Reprivatisierungsberechtigte für die verstaatlichte Firma" seien, und die Bevollmächtigung der Antragsteller zu 1 und 2 zur Vertretung des Antragstellers zu 3 "in allen Angelegenheiten der Reprivatisierung der ehemaligen verstaatlichten Fa." vermögen eine Anmeldung nach der AnmeldeVO oder dem VermG nicht zu ersetzen. Mögliche Rückübertragungsansprüche hinsichtlich einzelner Grundstücke der GmbH werden durch den Verkauf der Gesellschaftsanteile nicht berührt, sondern sie richten sich weiterhin gegen die GmbH als solche (ständige Beschlußpraxis der Kammer, vgl. den Beschluß vom 20. Dezember 1991 - VG 25 A 709.91 -, VIZ 1992 S. 239 mit Anm. Busche; vgl. auch Fieberg/Reichenbach, VermG, § 3 VermG Rdnr. 44).

Ansprüche auf Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen an dem Unternehmen hat lediglich der Antragsteller zu 1 angemeldet. Dessen Anteil an dem früheren Unternehmen Y KG reicht indessen nicht aus, um die Rückübertragung verlangen zu können. Nach § 6 Abs. 1 a VermG ist Berechtigter bei der Rückgabe eines Unternehmens der ursprüngliche Rechtsträger (hier die KG), der unter seiner alten Firma aber nur dann als fortbestehend fingiert wird, wenn seine früheren Gesellschafter, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile auf sich vereinen, einen Rückübertragungsanspruch angemeldet haben (§ 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar ist bei der Berechnung des Anteils gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 der Unternehmensrückgabeverordnung (URüV) der staatliche Anteil am Gesellschaftskapital (vorliegend 1.003.000 Mark) nicht zu berücksichtigen; bei nichtstaatlichen Gesellschaftsanteilen von insgesamt 288.000 Mark ergibt jedoch der auf den Antragsteller zu 1 entfallende Anteil von 140.000 Mark nur 48,61 vom Hundert, so daß die erforderliche Quote von mehr als 50 vom Hundert der Anteile nicht erreicht wird.

Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Insbesondere kann der durch die Schlußbilanz per 27. April 1972 ausgewiesene Geschäftsanteil des Antragstellers zu 1 in Höhe von 140.000 Mark nicht durch eine fiktive Hinzurechnung der ihm vorenthaltenen Erfinderentgelte und Gewinnanteile für die Zeit von 1962 bis 1972 erhöht werden. Ansprüche bezüglich dieser Vermögenswerte können gemäß § 2 Abs. 2 VermG Gegenstand gesonderter Anmeldungen sein. § 6 Abs. 1 a VermG bietet jedoch nach Wortlaut und Sinngehalt nicht die Möglichkeit, solche Ansprüche bei der Berechnung des sogenannten Quorums zu berücksichtigen. Sofern dem Antragsteller zu 1 nicht gutgeschriebene Gewinne stattdessen zu einer Erhöhung des staatlichen Anteils geführt haben, wie er vorträgt, ist er hierdurch nicht beschwert, denn der staatliche Anteil wird bei der Berechnung des Quorums nach § 6 Abs. 1 VermG entsprechend der bereits genannten Vorschrift des § 17 URüV gerade nicht berücksichtigt.