Investive Veräußerung
VermG § 4 Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Investive Veräußerung; Erlösauskehr; Rückübertragungsausschluß wegen Überbaus; Abriß des die Rückgabe ausschließenden Gebäudes; Zusammenhang zwischen investivem Vorhaben und Gebäudeabriß; gebäudebezogene Gründe; wirtschaftliche Erwägungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Abriß des die Rückgabe des Grundstücks ausschließenden Gebäudes ist in dem investiven Vorhaben "angelegt", wenn das Vorhaben von vornherein nur in dieser Weise wirtschaftlich sinnvoll verwirklicht werden konnte, selbst wenn die Beteiligten dies bei der investiven Veräußerung des Grundstücks nicht erkannt hatten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. beansprucht die Auskehr des Erlöses aus dem investiven Verkauf eines Grundstücks an die Erbengemeinschaft, deren Mitglied sie ist. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben, weil der Abriß des die Rückgabe des Grundstücks hindernden Gebäudes und damit der Wegfall des im Zeitpunkt der investiven Veräußerung bestehenden Rückgabeausschlußgrundes in dem investiven Vorhaben angelegt gewesen sei.
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es liegt weder die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor, noch weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. 1. Die Beigeladene rügt eine Abweichung von dem im vorangegangenen Revisionsverfahren ergangenen Urteil des Senats vom 11. April 2002 - BVerwG 7 C 20.01 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 7). Dort sei folgender Rechtssatz aufgestellt worden: Der Wegfall des Restitutionsausschlußgrundes wegen der Überbauung eines restitutionsbelasteten Grundstücks über dessen ehemalige Grenzen hinweg (§ 4 Abs. 1 VermG) ist in einer investiven Veräußerung dann (und nur dann) angelegt, wenn das zugesagte Vorhaben (in bezug auf investive Zwecke) aufgrund zwingender gebäudebezogener und schon bei Veräußerung bestehender Umstände nicht durch die Modernisierung des vorhandenen Gebäudes, sondern nur durch einen Neubau verwirklicht werden kann. Demgegenüber läge der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Rechtssatz zugrunde, daß der Wegfall eines solchen Restitutionsausschlußgrundes in einer investiven Veräußerung immer dann angelegt sei, wenn der Neubau statt der zugesagten Modernisierung nicht auf einer veränderten Sachlage im Sinne neuer äußerer Rahmenbedingungen beruhe. Für den Wegfall des Ausschlußgrundes sei demnach nicht erforderlich, daß der Abriß und Neubau auf zwingende gebäudebezogene und schon bei Veräußerung bestehende Umstände zurückzuführen sei. Die Abweichung besteht nicht. Der Rechtssatz, den die Beigeladene dem Urteil des Senats entnommen hat, ist dort so nicht aufgestellt worden. Der Senat hat bei dem für den Anspruch auf Erlösauskehr notwendigen Zusammenhang zwischen investiver Veräußerung und Wegfall des Restitutionsausschlußgrundes nicht zwischen zwingenden gebäudebezogenen und anderen nicht auf einer veränderten Sachlage beruhenden Gründen für den Abriß des die Rückgabe ausschließenden Gebäudes differenziert. Vielmehr hat der Senat ausschließlich zum Ausdruck gebracht, daß der Abriß durch das investive Vorhaben veranlaßt sein muß und dies nicht auf einer "neuen Entwicklung" beruhen darf, die nicht mehr im Zusammenhang mit der investiven Veräußerung und dem mit ihr verfolgten Zweck steht. In diesem Rahmen hält sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Erwägungen, die den Investor veranlaßt haben, das Gebäude entgegen den ursprünglichen Absichten abzureißen, waren nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits in dem Vorhaben angelegt; denn es konnte nur in dieser Weise - und zwar unabhängig von Veränderungen der Sachlage - wirtschaftlich sinnvoll verwirklicht werden, wenn auch die Beteiligten dies bei Abschluß des Geschäfts nicht erkannt hatten. 2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf. Die Beigeladene hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Unter welchen Voraussetzungen ist der Abriß eines Gebäudes, das über die ehemaligen Grenzen restitutionsbelasteter Grundstücke hinweg errichtet wurde, und damit auch der Wegfall des Ausschlußgrundes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG in einer investiven Veräußerung angelegt?
Bedarf es für den Wegfall des Ausschlußgrundes zwingender, objektiver, vom Veräußerer nicht vorhersehbarer und gebäudebezogener Gründe? Genügen (einseitige) Änderungen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen des Erwerbers?
Diese Fragen rechtfertigen nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn sie sind durch das Urteil des Senats im vorausgehenden Revisionsverfahren bereits hinreichend beantwortet. Dort hat der Senat - wie bereits oben ausgeführt - klargestellt, daß der Abriß des die Restitution ausschließenden Gebäudes in der investiven Veräußerung angelegt war, wenn die Verwirklichung der Pläne in dieser Weise keine neue Entwicklung darstellte, die nicht mehr im Zusammenhang mit der investiven Veräußerung und dem mit ihr verfolgten Zweck stand. Dies kann nur so verstanden werden und ist auch vom Verwaltungsgericht zutreffend dahin verstanden worden, daß der für den Wegfall des Restitutionsausschlusses notwendige Zusammenhang zwischen investivem Vorhaben und Gebäudeabriß dann bejaht werden muß, wenn eine realisierbare Umsetzung des investiven Vorhabens von vornherein den Abriß des Gebäudes und damit die Wiederherstellung der Rückgabefähigkeit des Grundstücks forderte. Selbstverständlich ist insoweit ohne Belang, ob die Beteiligten dies bei Vertragsschluß erkannt haben; denn eine solche Unkenntnis beseitigt nicht die von Anfang an bestehende Ursächlichkeit des Vorhabens für den Abriß. Ebenso liegt auf der Hand, daß es unerheblich ist, ob die Notwendigkeit des Abrisses allein auf die (nicht den Erwartungen entsprechende) Bausubstanz zurückzuführen war oder auf allgemeine Wirtschaftlichkeitserwägungen; maßgeblich ist allein, daß diese Gründe bereits bei Abschluß des Erwerbsgeschäfts bestanden.