Investitionvorhaben
VermG § 3 a a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Investitionvorhaben; Alternativinvestition; Widerspruch; aufschiebende Wirkung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Im gerichtlichen Verfahren richtet sich der vorläufige Rechtsschutz bei einem Widerspruch gegen eine Entscheidung nach § 3 a VermG nach § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 VwGO.
2. Da eine Verfügung nach § 3 a VermG, sollte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos bleiben, zu einem kaum korrigierbaren Vollzug der Grundbucheintragung des Investors führt, kann das Gericht, wiewohl allein ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt, nicht aufgrund einer lediglich summarischen Überprüfung entscheiden, sondern hat die Sach- und Rechtslage - wenngleich nur mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren - umfassend zu klären.
3. In Ermangelung eines eigenen Grundstücksbegriffs im VermG/BInvG gilt der sogenannte formelle Grundstücksbegriff des BGB.
4. § 3 a VermG findet nicht nur bei der Veräußerung eines Grundbuchgrundstücks, sondern auch bei der Veräußerung eines Grundstücksteils Anwendung.
5. Der investive Zweck, Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen i. S. v. § 3 a Abs. 1 S. 2 VermG kann auch vorliegen, wenn ein Betrieb aus gemieteten Räumen in ein zu erwerbendes Gebäude verlagert wird.
6. Der Verfügungsberechtigte muß ein investives Vorhaben (Alternativinvestition) des Berechtigten nur dann berücksichtigen, wenn der Berechtigte es zuvor behauptet und seine Durchführung glaubhaft gemacht hat.
7. Glaubhaft gemacht ist ein Vorhaben in analoger Anwendung von § 294 ZPO, wenn es den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vermittelt.
8. Die Frage, ob die Durchführung eines Vorhabens glaubhaft gemacht ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung.
9. Die Durchführung einer Alternativinvestition ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn das behauptete Vorhaben in baulicher Hinsicht durch Bauvorlagen und in finanzieller Hinsicht durch einen Investitionsplan sowie die Angabe der Finanzierungsquellen hinreichend konkretisiert ist.
10. Ein Beschluß, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid nach § 3 a VermG begehrt, ist gemäß § 5 Abs. 2 BInvG unanfechtbar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller ist Miteigentümer einer Erbengemeinschaft eines aus den Flurstücken 46 (602 m2) und 47 (605 m2) bestehenden Grundstücks. Das Flurstück 47 ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, das Flurstück 46 ist dagegen unbebaut. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der Antragsteller einen Anspruch auf Rückübertragung des oben bezeichneten Grundstücks angemeldet hat. Mit Datum vom 4. April 1991 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Verfügung nach § 3 a VermG. Der Beigeladene beabsichtigt, auf dem unbebauten Flurstück 46 des Grundstücks P. Straße eine Ärztegemeinschaftspraxis zu errichten. Der Beigeladene und seine Ehefrau praktizieren zur Zeit als niedergelassene Ärzte in angemieteten Räumlichkeiten. Der Beigeladene will durch den Praxisumbau drei Arbeitsplätze sichern und die Möglichkeit für zusätzliche drei bis vier Arbeitsplätze schaffen. Weiterhin soll die Möglichkeit einer Erweiterung für eine Zahnarztpraxis bestehen. Ferner plant der Beigeladene, eine Wohnung in dem Gebäude zu errichten. Er beabsichtigt, eine Summe von 750.000 DM zu investieren. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin mit, daß die Erbengemeinschaft ein mehrstöckiges Haus mit Geschäftsräumen von 150 m2 mit Praxis- und Wohnräumen auf dem unbebauten Flurstück errichten wolle, eine Bauzeichnung eines Architekturbüros mit zwei Ansichtszeichnungen und einem Erdgeschoßgrundriß wurden ebenfalls übersandt. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1991 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Bescheinigung gemäß § 3 a VermG. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, vorliegend begehrt er einstweiligen Rechtsschutz.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 VwGO ist die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 VwGO anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines den Antragsteller beschwerenden Bescheides bestehen.
Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt auch, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn der Sofortvollzug für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da eine Verfügung nach § 3 a VermG, sollte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos bleiben, zu einem nach einem möglicherweise andauernden Hauptsacheverfahren kaum korrigierbaren Vollzug durch die Grundbucheintragung des Investors führt, ist das Gericht allerdings der Auffassung, daß es, wiewohl allein ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt, nicht auf Grund einer lediglich summarischen Überprüfung entscheiden kann, sondern daß die Sach- und Rechtslage - wenngleich nur mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren - umfassend zu klären ist.
Unter Anwendung dieser Grundsätze bestehen hier keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.
Nach § 3 a Abs. 1 Satz 2 VermG ist der § 3 Abs. 3 bis 5 VermG, wonach der Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne die Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen ist, unter anderem nicht anzuwenden, wenn eine öffentlich rechtliche Gebietskörperschaft Verfügungsberechtigter über ein Grundstück ist, und ein solcher Vermögenswert an Dritte für investive Zwecke veräußert wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Bescheid ist zunächst nicht deshalb fehlerhaft, weil nicht das gesamte Grundbuchgrundstück, sondern nur das unbebaute Flurstück 46 von ihm erfaßt ist.
Das Gericht geht davon aus, daß mangels eigener Begriffsbestimmung im Vermögensgesetz der sogenannte formelle Grundstücksbegriff des BGB Geltung hat, wonach das Grundstück unabhängig von der Nutzungsart ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche ist, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer bestimmten Nummer eingetragen oder nach § 3 Abs. 3 Grundbuchordnung gebildet ist (Palandt, Überblick vor § 873, Rdnr. 1 a, 51. Auflage). Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen spricht Überwiegendes dafür, daß hier die Flurstücke 46 und 47 unter der Grundbuchnummer 591/52 im Grundbuch E. eingetragen sind und damit ein Grundbuchgrundstück darstellen. Ob dies so ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, da nach Auffassung des Gerichts § 3 a Abs. 1 VermG nicht nur bei der Veräußerung eines Grundbuchgrundstücks, sondern auch bei Veräußerung eines Grundstücksteiles Anwendung findet. Zwar muß für den Fall, daß ein Teil eines Grundbuchgrundstücks veräußert werden soll, zunächst eine Grundbuchteilung - die Befugnis dazu ergibt sich aus § 903 BGB - durchgeführt werden. Dies hindert eine Entscheidung nach § 3 a VermG aber nicht. Denn die Verfügungsberechtigung der Antragsgegnerin aus § 6 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (- VZOG -) umfaßt auch die Befugnisse des § 903 BGB, soweit Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Dies hat zur Folge, daß die für den Vollzug der Verfügung nach § 3 a VermG zwingend vorzunehmende Teilung des Grundstückes rechtlich nicht unmöglich ist.
Ferner erschließt sich dieses Ergebnis auch aus einer an Sinn und Zweck des § 3 a VermG orientierten Auslegung. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es nach Auffassung des Gerichts, daß zugunsten von Investitionsmaßnahmen unter größtmöglicher Schonung der Alteigentümer die Naturalrestitution enteigneter Grundstücke, die nicht auf besatzungsrechtlicher oder auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, zurückgedrängt werden soll. Insoweit ist § 3 a VermG unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so auszulegen, daß in jedem Fall ein vernünftiges Verhältnis zwischen der Investorenbegünstigung, dem mit ihr verfolgten Zweck und den von der Entscheidung beim Alteigentümer herbeigeführten Nachteilen anzustreben ist. Da hier im konkreten Einzelfall der Alteigentümer durch die Veräußerung eines Teils des Buchgrundstücks weit weniger belastet wird als durch die Veräußerung des gesamten Grundstückes und darüber hinaus der verbleibende, mit einem Gebäude bebaute Teil des Grundstückes nicht etwa wertlos wird, bestehen gegen die Entscheidung zur Teilveräußerung keine Bedenken.
Die Entscheidung ist auch (hinsichtlich der Grundstücksbezeichnung) hinreichend bestimmt und genügt den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz. Denn durch den Antrag des Beigeladenen und durch die Anhörung des Antragstellers am 28.6.1991 war der Um-fang der Verfügung vom 21. Oktober 1991 hinreichend erkennbar.
Eine Entscheidung nach § 3 a VermG setzt weiter voraus, daß investive Zwecke vorliegen. Nach § 3 a Abs. 1 Satz 2 liegen investive Zwecke unter anderem bei einem Grundstück vor, wenn 1. die Veräußerung zur Siche-rung der Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsunternehmens erfolgt, und wenn das Grundstück 2. diesem Vorhaben dienen soll und 3. das Grundstück in einem angemessenen Verhältnis zu dem ange strebten Vorhaben steht. Zu Recht ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, daß im Falle des Beigeladenen ein investiver Zweck i. S. v. § 3 a VermG vorliegt. Der Beigeladene sichert Arbeitsplätze durch die Errichtung eines Dienstleistungsunternehmens, indem er auf dem zu erwerbenden Grundstück beabsichtigt, ein Gebäude für eine Arztpraxis zu errichten. Dabei ist es zum einen unerheblich, daß der Beigeladene bereits im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine Arztpraxis betreibt. Denn die dingliche Verfestigung eines Unternehmens durch den Erwerb des Betriebsgrundstücks stellt gegenüber der schuldrechtlichen Sicherung durch ein Mietverhältnis eine Sicherung von Arbeitsplätzen dar, da bei einem erworbenen Grundstück das Risiko des Verlustes der Betriebsstätte durch Kündigung des Vermieters nicht besteht. Zum anderen ist es auch unerheblich, daß der Beigeladene eine Arztpraxis im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin nicht erstmals schafft, sondern sie schon zuvor an anderer Stätte betrieben hat. Denn durch die Verwendung des Begriffes "insbesondere" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß das Si-chern oder Schaffen von Arbeitsplätzen nicht ausschließlich durch die "Errichtung von Dienstleistungsunternehmen" erfüllt werden kann, son-dern auch durch andere Maßnahmen, mithin auch durch die Verlagerung eines Betriebes. Entscheidend ist hierbei der Zweck, Arbeitsplätze zu sichern oder zu schaffen, das Mittel hat dabei nur sekundäre Bedeutung.
Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung die Sicherungsrechte des Antragstellers gemäß § 3 a VermG auch hinreichend berücksichtigt.
Nach dieser Vorschrift hat der Verfügungsberechtigte den ihm bekannten Berechtigten über die Veräußerungsabsicht zu unterrichten, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und zu berücksichtigten, ob der Berechtigte im Rahmen eines Antrages nach § 6 a VermG gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen wie der Dritte zusagt und deren Durchführung glaubhaft macht. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge hat die Antragsgegnerin den Anforderungen der Sätze 2 und 3 des Absatzes 3 hinreichend entsprochen, insbesondere genügt die Entscheidung den Anforderungen, die an die Berücksichtigung einer Alternativinvestition des Alteigentümers zu stellen sind. Der Antragsteller hat hier zwar mit Schreiben vom 26. Juni und 1. Juli 1991 dargelegt, daß er die Errichtung eines mehrgeschossigen Hauses auf dem umstrittenen Grundstücksteil beabsichtigt. Gleichwohl mußte die Antragsgegnerin dieses Vorhaben bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen. Das Gericht ist nämlich der Auffassung, daß die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG dahingehend auszulegen ist, daß der Verfügungsberechtigte ein investives Vorhaben bei seiner Entscheidung nur dann zu berücksichtigen hat, wenn der Berechtigte die Durchführung zuvor glaubhaft gemacht hat. Ob dies der Fall ist, unterliegt der vollen richterlichen Nachprüfung. Glaubhaft gemacht ist die Durchführung eines Vorhabens in analoger Anwendung des § 294 ZPO dann, wenn das Vorhaben den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vermittelt (zu § 294 ZPO, Zöller, Zivilprozeßordnung, 17. Auflage, § 294 Rdnr. 1). Diesen Anforderungen genügt das behauptete Vorhaben des Antragstellers nicht. Denn hinsichtlich der Durchführung des eingewendeten Neubaues eines mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses fehlt es an jeglicher Detaillierung und Substantiierung. Allein die Vorlage einer Grundrißzeichnung eines Erdgeschosses sowie zweier Seitenansichten genügt diesen Anforderungen nicht. Eine Konkretisierung des Vorhabens auf die betroffene Örtlichkeit hin fehlt gänzlich.
Die vorlegte Zeichnung ist beliebig verwertbar und nichtssagend. Das Gericht ist der Auffassung, daß die Durchführung einer Alternativinvestition nur dann glaubhaft gemacht ist, wenn sich das behauptete Vorhaben in baulicher Hinsicht durch Bauvorlagen im Sinne von § 1 der Anordnung über Bauvorlagen, bautechnische Prüfungen und Überwachung vom 13. August 1990 und in finanzieller Hinsicht durch einen Investitionsplan und die Angabe von Finanzierungsquellen konkretisieren läßt. Diesen Anforderungen genügt das Vorhaben des Antragstellers nicht. Mangels glaubhaft gemachter Durchführung brauchte die Antragsgegnerin das Vorhaben daher bei ihrer Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BInvG ausgeschlossen. § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 VermG findet keine Anwendung, da nach Auffassung des Gerichts § 37 Abs. 2 VermG von seiner systematischen Stellung her nicht für sämtliche Entscheidungen nach dem Vermögensgesetz gilt, sondern nur für Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nach §§ 30 ff. VermG. § 5 Abs. 2 Satz 1 BInVG findet nach Auffassung des Gerichtes deshalb Anwendung, weil § 3 a VermG von seinem Inhalt und von seiner Entstehungsgeschichte her keine Materie des Vermögensgesetzes ist, sondern eine des Investitionsgesetzes. Denn das Vermögensgesetz regelt lediglich das Restitutionsinteresse des Alt-eigentümers gegenüber dem derzeit Verfügungsberechtigten. Der Konflikt zwischen dem Restitutionsinteresse des Einzelnen und dem Interesse der Allgemeinheit an Investitionen, der auch der Vorschrift des § 3 a VermG zugrunde liegt, ist hingegen im Investitionsgesetz geregelt. Für Entscheidungen nach § 3 a VermG ist daher auch das beschleunigte Verfahren des BInvG ohne zweite Tatsacheninstanz anzuwenden.