Investitionsvorrangverfahren
VermG § 3 a a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Investitionsvorrangverfahren; Anhörungspflicht; Betriebseinweisung; Prognoseentscheidung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Anforderungen an die Anhörungspflicht im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 a Vermögensgesetz.
2. Die Voraussetzungen des § 3 a Abs. 3 Satz 3 Vermögensgesetz sind nicht gegeben, wenn der Rückübertragungsberechtigte keinen Antrag nach § 6 a Vermögensgesetz auf vorläufige Einweisung stellt.
3. Im Rahmen der Entscheidung nach § 3 a Vermögensgesetz wird nicht die Gewißheit der Fortführung eines Betriebes und der Erhaltung oder gar Erweiterung der Zahl der Arbeitsplätze verlangt, sondern nur eine Prognoseentscheidung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 3 a Vermögensgesetz, mit der die Veräußerung eines Betriebes zugelassen wird. Vorliegend will die Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Treuhand erreichen. Das VG hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Der Beschluß ist rechtskräftig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach der grundsätzlichen Regelung des § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 958) bewirkt die Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs ein - allerdings nur schuldrechtliches - Verbot, dingliche Rechtsgeschäfte oder langfristige vertragliche Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten abzuschließen. Zur Erleichterung von Investitionen sieht § 3 a VermG die Aussetzung dieser Verfügungsbeschränkung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vor. Nach § 3 a Abs. 4 VermG haben Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Nach dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers besteht generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung. Dem Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug verschont zu bleiben, kommt (nur) dann der Vorrang zu, wenn ihr Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ihr Unterliegen, mit anderen Worten, wenn ernstliche Zwei-fel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige , nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies läßt sich bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht feststellen.
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 3 a VermG. Hiernach tritt die Verfügungsbeschränkung nach § 3 Abs. 3 VermG nicht ein, wenn die Treuhandanstalt Verfügungsberechtigte über ein Unternehmen ist und dieses an einen Dritten für investive Zwecke veräußert wird. Der Verfügungsberechtigte hat zuvor den Rückübertragungsberechtigten zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 3 a Abs. 3 VermG).
Diese Anhörungspflicht ist im Ergebnis nicht verletzt worden. Zwar ist die Anhörung zunächst nicht durch die Antragsgegnerin, sondern durch das Landratsamt Z. im Rahmen des Verfahrens nach dem Gesetz über besondere Investitionen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Investitionsgesetz - BInvG) in der ab 29. März 1991 geltenden Neufassung (Bekanntmachung vom 22. April 1991, BGBl. I S. 995) durchgeführt worden, obgleich sie grundsätzlich durch die für die Entscheidung zuständige Behörde vorzunehmen ist (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl., zu der vergleichbaren Vorschrift des § 28, Rdnr. 5). Dementsprechend heißt es auch in § 3 a Abs. 3 VermG, daß "der Verfügungsberechtigte" dem Berechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat. Sinn und Zweck der Anhörungspflicht, die eine Ausprägung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs darstellt, sind jedoch auch im vor-liegenden Fall erfüllt. Die Antragstellerin hat Gelegenheit gehabt, sich zu der später im angegriffenen Bescheid ausgesprochenen Maßnahme, nämlich der beabsichtigten Veräußerung der Ä.-GmbH zu äußern. Ihre Äußerungen sind Gegenstand des letztlich zu dem angegriffenen Bescheid führenden Verwaltungsverfahrens geworden und in den Bescheid, in dem die Antragsgegnerin sich mit der Stellungnahme der An-tragstellerin auseinandergesetzt hat, eingeflossen. Ein sachlicher Unterschied zwischen der Anhörung nach § 3 a Abs. 3 VermG und § 4 BInvG ist nicht erkennbar. Schon in dem Anhörungsschreiben des Landratsamtes Z. an den Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 9. April 1991 geht es um das Investitionsvorhaben der Firma H. und der Bäckermeister S. und A., das der Antragstellerin dargelegt wurde. Gleichzeitig wurde sie um umgehende Darstellung unter Beifügung exakter Unterlagen etwa gegebener eigener Investitionsabsichten gebeten. Dieser Verfahrensgegenstand hat sich durch die Abgabe des Verfahrens an die Treuhandanstalt, von der die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Mai 1991 unter-richtet wurde, nicht geändert. (wird ausgeführt)
Die Antragstellerin hatte auch in der Sache hinreichend Gelegenheit, sich zu dem geplanten Verkauf zu äußern. Sie wurde nicht erst durch das Schreiben des Landratsamtes Z. vom 9. April 1991 mit der Frage konfrontiert, welche Pläne sie ggf. in bezug auf die Fa. Ä. habe. Bereits mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 26. Oktober 1990 an die Treuhandanstalt, das sich ausdrücklich auch auf die Firma bezog, erklärte sie, sie bzw. ihr Sohn (der Bevollmächtigte) seien "bereit, auch in Z. Verantwortung zu übernehmen". Die Bitte in dem Schreiben vom 9. April 1991, die etwa vorhandenen konkreten Investitionsabsichten unter Beifügung exakter Unterlagen mitzuteilen, überraschte sie mithin nicht. Es ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, daß die Antragsgegnerin einem konkreten Verlangen der Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 3 VermG nicht entsprochen oder ihr die Einsicht in Unterlagen verwehrt hätte. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat nach seinen eigenen Angaben die Geschäftsräume des Unternehmens besichtigt. Unter diesen Umständen muß jedenfalls die bis zum Zeitpunkt der Abschlußbesprechung am 3. Juni 1991 verstrichene Zeit als hinreichend für eine Stellungnahme in der Sache angesehen werden. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Verfügungsbeschränkung nach § 3 a VermG sind bei summarischer Prüfung gegeben. "Investive Zwecke" liegen nach dieser Vorschrift vor, wenn die Veräußerung von Unternehmen erfolgt, um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitionen zu ermöglichen oder weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er das Unternehmen fortführen wird (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 a und b VermG).
Das Konzept der Firma H., wie es sich aus ihren Schreiben vom 12. Februar und 14. Mai 1991 ergibt, sieht Investitionen in Höhe von 400 bis 600 TDM vor. Die Firma will die Teigwarenproduktion und die zur Zeit vorhandenen Arbeitsplätze erhalten und geht von einer künftigen Erweiterung aus. Die Bäckermeister S. und A. wollen, wie sich aus ihrem Schreiben vom 4. Februar 1991 ergibt, die früher innerhalb der Firma Ä. bestehende Konditorei wiedereröffnen und in dem Betrieb Brot, Kuchen und Konditoreierzeugnisse produzieren. Die geplanten Investitionen von 500 TDM sollen sofort nach dem Erwerb in Angriff genommen werden. Daß hiernach die Ä.-GmbH zu investiven Zwecken im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 a VermG veräußert werden soll, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Ebenfalls gerechtfertigt erscheint die Annahme der Antragsgegnerin, daß die Antragstellerin keine Gewähr dafür bietet, daß sie das Unternehmen fortführen wird (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 b VermG). Schon ihren Rückübertragungsantrag hat die Antragstellerin (nur) für den "Grundbesitz einschließlich des seinerzeit vorhandenen Anlage- und Umlaufvermögens" gestellt (vgl. die Anmeldung vom 30. Juli 1990). Auch in der Besprechung am 3. Juni 1991 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin, wie er selbst einräumt, klargelegt, daß eine Übernahme des bestehenden Unternehmens, insbesondere wegen der vorhandenen Schulden, nicht in Betracht komme. Der Antragstellerin geht es offenkundig - wie sie bereits in ihrem Rückübertragungsantrag ausgeführt hat - um die Übertragung des Grundstücks und des Anlage- und Umlaufvermögens. Im Anschluß hieran will sie - offenbar unter Gründung neuer Firmen - Investitionsvorhaben durchführen. Die Vorschrift des § 3 a VermG soll aber gerade die Fortführung des Unternehmens sichern. Dementsprechend bezieht sich der angegriffene Bescheid auch nur auf die Veräußerung der Gesellschaftsanteile der Ä. GmbH, die allerdings Eigentümerin des Betriebsgrundstücks ist.
Auch aus der Regelung des § 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Hiernach hat der Verfügungsberechtigte bei seiner Veräußerungsentscheidung zu berücksichtigen, ob der Berechtigte im Rahmen eines Antrags nach § 6 a gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie der Dritte (an den veräußert werden soll) und deren Durchführung glaubhaft macht. Diese Vorschrift ist die Ausprägung des Vorrangs der Rückgabe enteigneten Vermögens vor einer Entschädigung (Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages i. V. m. der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, BGBl. II S. 1237; vgl. hierzu auch Beschluß der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 1991 - VG 1 A 693.90). Andererseits soll diese "Vorfahrtregelung" für den Rückübertragungsberechtigten diesem nicht die Möglichkeit geben, Investitionen, zu denen er selbst nicht bereit oder in der Lage ist, zu verhindern. Vielmehr regelt die Vorschrift des § 3 a unter grundsätzlicher Beachtung des Prinzips der Rückgabe von Eigentum vor Entschädigung die Erleichterung von Investitionen auch gegen den Willen des Berechtigten (vgl. die Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsauschusses vom 13. März 1991, durch die die Vorschrift des 3 a in den Gesetzesentwurf eingefügt wurde; BT Drucksache 12/255 S. 2).
Die Voraussetzungen des § 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG sind im vorliegenden Fall schon deswegen nicht gegeben, weil die Antragstellerin einen Antrag nach § 6 a VermG auf vorläufige Einweisung nicht gestellt hat. Auch will die Antragstellerin selbst den Betrieb offenbar nicht weiterführen, vielmehr soll dies ihr Sohn tun. Eine Abtretung des der Antragstellerin zustehenden Rückübertragungsanspruchs auf den Sohn (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VermG) ist nicht erkennbar. Aber auch wenn man angesichts des Gewichts der Position des Rückgabeberechtigten nicht verlangt, daß dieser seine Investitionspläne ausdrücklich im Rahmen eines Antrags nach § 6 a VermG geltend macht, ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, daß die Antragstellerin bzw. ihr Sohn nicht gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zugesagt hat wie die Firma H. und die Bäckermeister A. und S., ist rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Feststellung, daß die Antragstellerin die Durchführung von Investitionsmaßnahmen nicht glaubhaft gemacht habe. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Antragstellerin eine Fortführung der Firma Ä.-GmbH wegen der bestehenden Schulden für kaufmännisch nicht sinnvoll hält und auch hinsichtlich der Arbeitsplätze Zusagen nicht abgegeben hat, während die Firma H. die GmbH fortführen und die Arbeitsplätze erhalten will. Zugunsten der Firma H. spricht auch, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat, daß diese ein mit der Teigwarenherstellung vertrautes Unternehmen mit entsprechendem Marktzugang ist und die Fortsetzung der Teigwarenproduktion schon dadurch gewährleisten kann, daß sie bisher in andere Betriebe ausgelagerte Lohnproduktion nunmehr in die Firma Ä. verlagern kann. Demgegenüber ist der Bevollmächtigte der Antragstellerin, der offenbar selbst in Z. tätig werden will, "Bäckermeister, Industriemeister, Industriekaufmann". Seine Bereitschaft, "die Führung der Teigwarenfabrik zu übernehmen", da es doch möglich sein müsse, Produkte zu verkaufen, die 37 Jahre lang gegessen worden seien und noch verbessert werden sollen, durfte die Treuhandanstalt ohne Rechtsfehler hinter die Bereitschaft einer bereits Teigwaren produzierenden und am Markt vertretenen Firma zurücktreten lassen. Dem Wunsch der Antragstellerin, den Bäckereiteil der Firma B. zu verpachten, brauchte die Antragsgegnerin keine vorrangige Bedeutung zuzumessen. Insoweit kommt der Antragstellerin die "Vorfahrtregelung" des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG nicht zugute, denn bei der beabsichtigten Verpachtung des Unternehmens durch den Berechtigten an Dritte handelt es sich nicht um Investitionen durch den Berechtigten im Sinne des § 3 a VermG. Im übrigen ist auch hier die Einschätzung der Antragsgegnerin, daß das Konzept der Bäckermeister A. und S. den Vorrang verdiene, rechtlich nicht zu beanstanden. Diese haben sich seit Januar um die Übernahme des Betriebsteils bemüht und in Z. bereits die notwendigen Voraussetzungen, insbesondere durch den Abschluß von Vorverträgen mit Endverkaufsstellen, für ihre Bäckereiprodukte geschaffen (vgl. das Schreiben der Bäckermeister vom 28. Mai 1991). Entsprechend konkrete Vorhaben der Firma B. hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Die Kammer verkennt nicht, daß auch das von der Treuhandanstalt begünstigte Investitionskonzept keineswegs eine Gewißheit der Fortführung des Betriebs und der Erhaltung oder gar Erweiterung der Zahl der Arbeitsplätze bedeutet. Jedoch wird eine solche Gewißheit bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 3 a VermG zu treffenden Prognoseentscheidung nicht vorausgesetzt. Es ist hierbei auch zu bedenken, daß der Erwerber nach § 3 a Abs. 7 VermG verpflichtet wird, den Vermögenswert zurückzuübertragen, falls er die für die ersten zwei Jahre zugesagten Maßnahmen nicht durchführt oder hiervon wesentlich abweicht.