Investitionsvorrangverfahren
InVorG §§ 3, 4, § 5 Abs. 2 und 3 , §§ 7, 8; VermG § 1 Abs. 6, § 6 a
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Schlagwörter zur Erschließung
Investitionsvorrangverfahren; Betriebseinweisung; Investitionsvorhaben; Gleichwertigkeit; Anhörungsverfahren; verfolgungsbedingter Vermögensverlust
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auf Vermögenswerte, die in der Zeit von 1933 bis 1945 entzogen worden sind, findet das InVorG Anwendung.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Investitionsvorhaben ist die Sechs-Wochen-Frist gemäß § 5 Abs. 3 InVorG.
3. Bei vorgetragenen Mängeln des Anhörungsverfahrens kommt es nur darauf an, ob der Kl. ordnungsgemäß angehört worden ist, nicht darauf, ob das auch auf alle anderen Beteiligten zutrifft.
4. Zur Frage mehrfacher Investitionsvorrangverfahren und mehrfacher vorläufiger Einweisungen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller wenden sich gegen die Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheids vom 21. Mai 1993, mit dem die Antragsgegnerin festgestellt hat, daß die Veräußerung des Betriebsteils III der ehemaligen D. GmbH an die Beigeladene einem besonderen Investitionszweck gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InVorG dient. Von der Veräußerung des Betriebsteils III erfaßt sind die Betriebsgrundstücke in Dresden nebst aufstehenden Gebäuden und sonstigem Anlage- und Umlaufvermögen. Die ehemalige D. GmbH, deren einziger Anteilseigner die Antragsgegnerin ist, ist aus dem VEB Dresden hervorgegangen. Dieser VEB ist seinerseits durch die Zusammenfassung mehrerer Betriebe gebildet worden, unter anderem der ehemalige A., für die der Antragsteller bzw. seine Rechtsvorgängerin Rückübertragungsansprüche gemäß § 1 Abs. 6 VermG geltend macht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Umstand, daß der Antragsteller Rückübertragungsansprüche gemäß § 1 Abs. 6 VermG geltend macht, stand dem Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids nicht entgegen. Auch Vermögenswerte, die zwischen 1933 und 1945 durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen wurden, können Gegenstand eines Investitionsvorrangverfahrens sein. Das ergibt sich - einfachrechtlich - aus § 22 InVorG im Gegenschluß. Nur für die dort aufgeführten Grundstücke aus der Liste C gilt das InVorG nicht. Rückerstattungsansprüche auf während der Herrschaft des Nationalsozialismus entzogene Vermögenswerte sind für das Beitrittsgebiet erst durch das Vermögensgesetz entstanden. Sie werden (nur) nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt und unterliegen damit auch den entsprechenden Einschränkungen (vgl. Beschluß der Kammer vom 24. August 1992 - VG 25 A 344.92 -, VIZ 1992, S. 482). Regelungsgegenstand einer Investitionsvorrangentscheidung ist lediglich die Feststellung, daß die Verfügungsbeschränkung des § 3 Abs. 3 bis 5 VermG der beabsichtigten privatrechtlichen Veräußerung durch den Verfügungsberechtigten nicht entgegensteht. An die Stelle des zurückzuerstattenden Vermögensgegenstandes tritt kraft Gesetzes (§ 16 InVorG) der Veräußerungserlös bzw. der Verkehrswert. In dem gegen die genannte Entscheidung der Kammer eingeleiteten Verfassungsbeschwerde-Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluß vom 21. April 1993 - 1 BvR 1422/92 -, ZOV 1993 S. 180). Bei der Sachverhaltsdarstellung in dem Beschluß sind von der Entscheidung der Kammer insbesondere die o. a. Sätze wiedergegeben worden. Dies zeigt - auch wenn das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht einging - jedenfalls konkludent, daß durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken insoweit nicht gesehen werden (hinsichtlich dieser Schlußfolgerung aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ebenso Welge, VIZ 1993, S. 420).
Abgesehen davon, daß ein Verstoß gegen völkerrechtliche Bindungen die Regelung nicht ohne weiteres innerstaatlich unwirksam macht, übersehen die Gegner dieser Auffassung, die meinen, die Bundesrepublik sei verpflichtet gewesen, die Rückerstattungsgrundsätze so, wie sie in den alliierten Rückerstattungsgesetzen festgelegt waren, auch auf die neuen Bundesländer zu übertragen (vgl. Hintz, VIZ 1991 S. 12; Rübsam, VIZ 1992 S. 69; Düx, VIZ 1992 S. 257; und Welge, a. a. O.), daß die Zusicherung der Bundesregierung im Notenwechsel vom 27./28. September 1990 gegenüber den drei Westmächten (BGBl. II S. 1387) die "Fortgeltung der Grundsätze in bezug auf die ... Rückerstattung" nur für die alten Bundesländer zusagt, daß die Erstreckung des Bundesrückerstattungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes auf das Beitrittsgebiet durch Art. 8 Einigungsvertrag die abgelaufenen Antragsfristen nicht wieder in Gang setzt und daß ausdrücklich in Nr. 4 c der Note vom 27. September 1993 ausgeführt ist, für das Beitrittsgebiet seien insoweit weitere Bestimmungen erforderlich, die den dortigen Gegebenheiten Rechnung trügen (vgl. hierzu auch Uechtritz, VIZ 1992 S. 377, 382, und BB 1992 S. 1649, 1653; Wasmuth, VIZ 1992 S. 81; Fieberg/Reichenbach, VermG § 1 Rdnr. 91)
Die Kammer brauchte der Frage nicht im einzelnen nachzugehen, ob der Antragsteller seine Berechtigung glaubhaft, d. h. überwiegend wahrscheinlich gemacht hat. (wird ausgeführt)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben des Anmelders annähernd gleichwertig ist, ist der Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Anhörung gemäß § 5 Abs. 3 InVorG. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist (vgl. Begründung zum InVorG, BTDrs. 12/2480 S. 68; Frantzen in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 5 InVorG, Rdnr. 14, 20). Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist vom Anmelder vorgetragene Änderungen oder Erweiterungen seines Vorhabens muß der Verfügungsberechtigte bei einer Entscheidung nach § 7 InVorG nicht mehr berücksichtigen.
Ob, wie der Antragsteller meint, nicht alle Anmelder angehört wurden, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung; jedenfalls der Antragsteller wurde ordnungsgemäß angehört.
Die Einleitung des zweiten Investitionsvorrangverfahrens war zulässig, wie in den Beschlüssen des VG Dresden und des Sächsischen OVG dargelegt ist.
Schließlich führt die erneute vorläufige Einweisung durch den Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. November 1993 zu keiner anderen Beurteilung. Dies gilt schon deswegen, weil die vorläufige Einweisung nach § 6 a VermG lediglich die Vollziehung des Investitionsvorrangbescheides hindert (§ 10 InVorG). Auch wenn man meint, daß ein (endgültiges) Vollzugshindernis bereits den Erlaß eines Vorrangbescheids unzulässig macht, ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes, da der angegriffene Bescheid lange vor Ausspruch der (zweiten) vorläufigen Einweisung am 29. November 1993 erlassen wurde. Der Frage, ob die (zweite) vorläufige Einweisung trotz des noch anhängigen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zulässig war (§ 4 Abs. 4 Satz 3 InVorG), brauchte die Kammer daher nicht nachzugehen. Nur ergänzend wird insoweit ausgeführt, daß die Zulässigkeit deswegen zweifelhaft erscheint, weil die Unterbrechung des Rückübertragungsverfahrens nach § 4 Abs. 4 InVorG nach dem Sinn des Gesetzes wohl für drei Monate nach Unterrichtung und das anschließende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelten sollte (vgl. auch Frantzen in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 4 InVorG Rdnr. 17). Dem Gesetzeszweck wird es trotz insoweit möglicherweise mißverständlichen Wortlauts nicht entsprechen, daß in dem Fall, in dem vor Ablauf von drei Monaten ein Investitionsvorrangbescheid erlassen wurde, wegen der Zwei-Wochen-Frist für die Einleitung eines Rechtsschutzverfahrens bei Ablauf der Drei-Monats-Frist aber noch kein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhängig war, die Unterbrechung aufhören soll mit der Folge, daß nunmehr durch den Ausspruch einer vorläufigen Einweisung dem bereits ergangenen Investititionsvorrangbescheid, der auch noch vor Gericht angegriffen werden kann, die Grundlage entzogen wird. Dies würde bedeuten, daß die Drei-Monats-Frist für den Verfügungsberechtigten mindestens um zwei Wochen, gegebenenfalls noch zuzüglich der Postlaufzeiten, verkürzt wird. Dies läßt sich § 4 Abs. 4 InVorG nicht entnehmen. Auch die amtliche Begründung des InVorG spricht dafür, daß sich an die in § 4 Abs. 4 InVorG geregelte Unterbrechung für drei Monate gegebenenfalls noch die Zwei-Wochen-Frist für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 12 Abs. 2 InVorG) anschließt, denn dort heißt es, die Unterbrechung erfolge "bis zur Dauer von drei Monaten, längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Investitionsbescheinigung" (BTDrs. 12/2480 S. 71).
Der nach der vorläufigen Einweisung in das Unternehmen vom 29. November 1993 und vor der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragsgegnerin hiergegen erhobenen Klage durch den - nicht rechtskräftigen - Beschluß des VG Dresden vom 2. Dezember 1993 (3 K 1986/93) am 30. November 1993 abgeschlossene Kaufvertrag führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Gemäß § 6 a Abs. 1 VermG erfolgt die Einweisung "vorläufig" und nur in den "Besitz" des Unternehmens. Diese nicht bestandskräftige vorläufige Einweisung verleiht im vorliegenden Fall nicht die Befugnis, über das Unternehmen wirksam zu verfügen. Das gilt auch dann, wenn das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LAROV) - vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 Satz 1 VermG ausgehend - die Antragstellerin zu 2) gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 4 VermG auf der Grundlage eines Kaufvertrages in den Besitz des Kupplungswerkes eingewiesen hat. Zwar würde dies grundsätzlich die endgültige Einweisung und die Übertragung des Eigentums an dem Unternehmen mit der Folge bedeuten, daß der Berechtigte nunmehr seinerseits über das Unternehmen verfügen kann (vgl. Leitfaden des Bundesjustizministers der Justiz zur Unternehmensrückübertragung - URÜL - 6.5.3, S. 89; Barkam in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 6 a VermG, Rdnr. 5; Frantzen, VIZ 1992 S. 249, 256).
Dies kann jedoch - trotz sofortiger Vollziehbarkeit kraft Gesetzes (§ 6 a Abs. 2 Satz 3 VermG) - nur bei einer bestandskräftigen vorläufigen Einweisung gelten (vgl. Siebert in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 6 a VermG Rdnr. 50). Die Eigentumsrechte gehen bei einer vorläufigen Einweisung erst mit dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Einweisungsentscheidung auf den Berechtigten über (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VermG, vgl. auch Messerschmidt in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, VermG, § 6 a Rdnr. 104). Eine Vorverlegung dieses Zeitpunkts durch das LAROV, etwa die sofortige Wirksamkeit der Eigentumsübertragung, kommt nicht in Betracht. Anderenfalls könnte durch einen Einweisungsbescheid des Vermögensamts und sofort anschließende Veräußerung durch den Berechtigten dem Verfügungsberechtigten und bisherigen Eigentümer der Vermögenswert endgültig entzogen werden, ohne daß sich dieser hiergegen wirksam vor Gericht wehren könnte, obwohl ihm gegen den Bescheid die Klage- bzw. Antragsbefugnis nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht (vgl. Frantzen, VIZ 1992 S. 249, 257). Hiergegen kann man nicht einwenden, eine vorläufige Einweisung auf Kaufbasis dürfe nur im Fall der nachgewiesenen Berechtigung erfolgen, denn auch die Frage der Berechtigung kann zwischen den Beteiligten streitig sein. Auch gegen einen die Berechtigung feststellenden Bescheid kann der Verfügungsberechtigte Klage erheben. Ob die Berechtigung wirklich besteht, steht erst bei Bestandskraft des Bescheids oder Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fest. Bis dahin kann eine Verletzung von Rechten des Verfügungsberechtigten nicht ausgeschlossen werden.
Dies zeigt der vorliegende Fall. Wegen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Einweisungsbescheid (§ 6 a Abs. 2 Satz 3 VermG) entfällt die Wirkung der vorläufigen Einweisung erst mit Erlaß eines die aufschiebende Wirkung anordnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluß kann notwendigerweise erst gewisse Zeit nach Erlaß des Bescheids ergehen. Könnte in dieser Zeit der Berechtigte endgültig verfügen, wäre der Verfügungsberechtigte gegen den Eigentumsverlust praktisch schutzlos. Das kann von Verfassungs wegen (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht hingenommen werden und widerspricht auch dem Grundgedanken der vorläufigen Einweisung, die eine Vorstufe der endgültigen Unternehmensrückgabe darstellt (vgl. Czerwenke, Rückgabe enteigneter Unternehmen in den neuen Bundesländern, XI. 2. S. 41). Auch der Zweck der Vorschrift des § 6 a VermG, eine Beschleunigung der Privatisierung, erfordert nur eine schnelle Möglichkeit, das Unternehmen weiterzuführen, nicht aber eine sofortige Befugnis der Veräußerung des gesamten Unternehmens.
Dies alles gilt für den vorliegenden Fall um so mehr, weil der die Berechtigung der Antragstellerin zu 2) feststellende Bescheid vom 24. März 1993 nicht bestandskräftig ist und die (zweite) vorläufige Einweisung - wie ausgeführt - rechtlichen Bedenken begegnet.