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Investitionsvorrangbescheid

VG Dresden5 K 328/9328.06.1993ZOV 1993, 371

VwGO § 42 Abs. 2, § 80 Abs. 5 ; VermG § 3 Abs. 3 bis 5 , 30 Abs. 1 ; InVorG § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 ; GVG § 1 ; TreuhG § 11 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investitionsvorrangbescheid; Widerspruchsbefugnis; Antragsbefugnis; Verfügungsbeschränkung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wem beim Widerspruch gegen einen Investitionsvorrangbescheid die Widerspruchsbefugnis fehlt, dem fehlt beim Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches die Antragsbefugnis.

2. Der Adressat eines Investitionsvorrangbescheids ist dann nicht widerspruchsbefugt, wenn seine Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche keine vermögensrechtliche Verfügungsbeschränkung ausgelöst hat.

3. Ein unzulässiger oder offensichtlich unbegründet erscheinender Antrag auf Rückübertragung löst keine vermögensrechtliche Verfügungsbeschränkung aus.

4. Eine "Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche", die auf Verschaffung eines Miteigentumsanteils im Hinblick auf vertragliche Vereinbarungen mit dem Rechtsträger des damals volkseigenen Grundstücks über die Bebauung und Nutzung dieses Grundstücks gerichtet ist (Organisationsvertrag, Nutzungsvertrag), stellt ihrer wahren Rechtsnatur nach nicht einen vermögensrechtlichen Antrag auf Rückübertragung, sondern einen vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als unstatthaft zu behandelnden Antrag dar, der keine vermögensrechtliche Verfügungsbeschränkung auslöst.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin bildete aufgrund Organisationsvertrags vom 16. August 1984 mit dem Rechtsträger des damals volkseigenen Grundstücks und einem weiteren Beteiligten zur Bebauung und Nutzung des streitbefangenen Grundstücks eine Investitionsgemeinschaft, die mit der Übergabe des nutzungsfähigen Gebäudes an den Rechtsträger endete. Am 7. Dezember 1989 schlossen dieselben Beteiligten einen Vertrag über die Nutzung des Objektes.

Am 11. Oktober 1990 meldete die Antragstellerin beim Landratsamt hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks einen "vermögensrechtlichen Anspruch" an. Sie machte geltend, das Eigentum an dem Grundstück sei zwar am 1. Juli 1990 nach § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes auf den bisherigen Rechtsträger des Grundstücks übergegangen, bei Investitionsgemeinschaften bestehe aber hinsichtlich der Eigentumszuordnung eine Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. I S. 1466) zu schließen sei. Demgemäß habe sie einen Anspruch auf Verschaffung eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück in der Größe ihres Anteils an der Mitfinanzierung der Investition (= 17 %). Über diese "Anmeldung" ist noch nicht entschieden.

2. Am 24. Februar 1993 erließ die Antragsgegnerin als derzeitige Verfügungsberechtigte des Grundstücks einen Investitionsvorrangbescheid. Der hiergegen von der Antragstellerin am 17. März 1993 erhobene Widerspruch ist vom Landratsamt R. mit Bescheid vom 28. April 1993 zurückgewiesen worden. Über die am 9. Juni 1993 erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin ist noch nicht entschieden.

3. Am 17. März 1993 erhob die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der nunmehr darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Investitionsvorrangbescheid der Stadt R. vom 24. Februar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts R. vom 28. April 1993 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 12 Abs. 1 InVorG statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, denn die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt.

Die Antragstellerin ist zwar Adressatin des Investitionsvorrangbescheides vom 24. Februar 1993 (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 9 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Gleichwohl ist sie im vorliegenden Verfahren wegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und ihrer Anfechtungsklage gegen den Investitionsvorrangbescheid nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Der Antragstellerin fehlt nämlich die Widerspruchsbefugnis. Es ist nicht denkbar und möglich, daß der Investitionsvorrangbescheid vom 24. Februar 1993 die Antragstellerin in eigenen Rechten verletzt. Damit ist auch nicht denkbar und möglich, daß der sofortige Vollzug dieses Bescheids zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führt.

Ein Investitionsvorrangbescheid greift nicht in die allgemein vorgegebene Rechts- und Freiheitssphäre des Adressaten ein. Ein Investitionsvorrangbescheid ist vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 InVorG darauf gerichtet, eine nach § 3 Abs. 3 bis 5 VermG bestehende Verfügungsbeschränkung auszusetzen. Besteht eine solche Verfügungsbeschränkung nicht, dann ist ein Investitionsvorrangbescheid nicht erforderlich. Ein gleichwohl erlassener Investitionsvorrangbescheid geht ins Leere; er ist inhaltlich wirkungslos (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Ob eine vermögensrechtliche Verfügungsbeschränkung überhaupt besteht und ob sie zugunsten des Adressaten des Investitionsvorrangbescheides besteht, bedarf jeweils näherer Prüfung. Die zivilrechtliche Verfügungsbeschränkung des § 3 Abs. 3 bis 5 VermG wird nämlich nicht aufgrund vertraglicher Regelung mit dem Verpflichteten, sondern durch einen einseitigen Gestaltungsakt in Form eines (qualifizierten) Antrags auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 VermG begründet (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO).

Nur ein qualifizierter Antrag löst die vermögensrechtliche Verfügungsbeschränkung aus. Ein unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Antrag auf Rückübertragung löst dagegen keine vermögensrechtliche Verfügungsbeschränkung aus. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Verfügungsbeschränkung, einerseits zu sichern, daß der anmeldebelastete Vermögenswert vor seiner Rückgabe nicht in einer dem Interesse des Berechtigten zuwiderlaufenden Weise belastet wird (vgl. §§ 16, 17 VermG), andererseits aber das schutzwürdige Interesse des derzeitigen Rechtsinhabers nicht zu beeinträchtigen, über seinen anmeldebelasteten Vermögenswert dann frei verfügen zu können, wenn offen erkennbar ist, daß ein Rückübertragungsanspruch nicht besteht: dies weil der Antrag unzulässig ist, oder weil offensichtlich ist, daß die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 VermG nicht gegeben sind, oder weil offensichtlich ist, daß nur ein Anspruch auf Entschädigung, nicht aber auf Rückgabe besteht (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 VermG).

Eine Bestätigung dafür, daß nur ein qualifizierter, nicht aber ein unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Antrag die vermögensrechtliche Verfügungsbeschränkung auszulösen vermag, ergibt sich hinsichtlich eines Antrags, der nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a VermG gestellt worden ist, unmittelbar aus dem Zweck dieser Ausschlußfrist. Hinsichtlich eines nicht prüffähigen und damit unzulässigen Antrags folgt dies aus § 1 Abs. 3 GVO, für einen als offensichtlich unbegründet erscheinenden Antrag folgt dies aus § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO.

Gleiches muß aber erst recht für einen Antrag gelten, der seiner wahren Rechtsnatur nach gar kein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 VermG ist.

Bei der "Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche" der Antragstellerin vom 11. Oktober 1990, die auf Verschaffung eines Miteigentumsanteils an dem streitbefangenen Grundstück im Hinblick auf den Organisationsvertrag vom 16. August 1984 über die Bebauung des damals schon volkseigenen Grundstücks und im Hinblick auf den Nutzungsvertrag vom 7. Dezember 1989 über die Nutzung des von der Investitionsgemeinschaft errichteten Gebäudes gerichtet ist, handelt es sich nicht um einen Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 VermG, sondern um einen vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als unstatthaft zu behandelnden Antrag, der als solcher keine vermögensrechtliche Verfügungsbeschränkung ausgelöst hat.

Maßgebend ist § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vermögensgesetzes in der gegenwärtig geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446), denn über die "Anmeldung" der Antragstellerin ist bisher noch nicht entschieden (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des 2. VermRÄndG). Nach dieser Bestimmung ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen, wenn ein Antrag nach § 30 vorliegt.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG sind vermögensrechtliche Ansprüche durch Antrag geltend zu machen. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 VermG als Antrag auf Rückübertragung.

Bei der "Anmeldung" der Antragstellerin vom 11. Oktober 1990 handelt es sich nicht um eine Anmeldung im Sinne des § 2 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I S. 708) und damit nicht um einen Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 VermG, da mit der Anmeldung nicht ein Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 VermG geltend gemacht wird. Es handelt sich vielmehr um ein Begehren, das zivilrechtliche Fragen bzw. Fragen der Vermögenszuordnung (vgl. § 4 VZOG) betrifft und damit nicht gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu erheben ist.

Diese in vermögensrechtlicher Hinsicht unstatthafte und damit unzulässige "Anmeldung" hat keine Verfügungsbeschränkung nach § 3 Abs. 3 bis 5 VermG ausgelöst. Sie vermag damit der Antragstellerin auch keine Widerspruchsbefugnis in bezug auf den (ins Leere gehenden) Investitionsvorrangbescheid vom 24. Februar 1993 zu vermitteln. Dies hat wiederum zur Folge, daß der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren wegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen den Investitionssvorrangbescheid die Antragsbefugnis fehlt.