Investitionsvorrangbescheid
§ 8 Abs. 2 InVorG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Investitionsvorrangbescheid; Fristsetzung für Investitionsvorhaben
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die im Investitionsvorrangbescheid gesetzte Frist muß datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Der Bescheid vom 7.4.1994 ist rechtswidrig, weil er keine feste Frist für die Durchführung der zugesicherten Maßnahmen enthält. Die Bestimmung in Nr. 5 Satz 1 des Bescheids, daß das Vorhaben "bis zum Ablauf des 30.4.1997, jedoch spätestens 3 Jahre nach Eigentumsumschreibung im Grundbuch durchzuführen ist", genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 lit. a InVorG nicht.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 lit. a InVorG muß der Investitionsvorrangbescheid eine Frist für die Durchführung der zugesagten Maßnahmen enthalten. Mit dieser Vorschrift wird die Festsetzung eines datumsmäßig bestimmten oder datumsmäßig bestimmbaren Endtermins für die Durchführung des zugesagten Investitionsvorhabens verlangt (vgl. Mitlehner, in: Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 8 Rdnr. 98; a. A.: Hensel, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 8 InVorG, Rdnr. 11; Racky, in Jesch, InVorG, § 8 Rdnr. 16). Das Fristende darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, die vom Willen des Verfügungsberechtigten und/oder vom Willen des Investors abhängen. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Investitionsvorrangverfahrens, für zeitnahe besondere Investitionen auf anmeldebelasteten - und damit der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG unterliegenden - Grundstücken den Weg nach dem Grundsatz freizumachen: "besondere Investition statt wahrscheinlicher Rückgabe" (Beschluß der Kammer vom 28.10.1994, RAnB 1994, 323/325). Demgemäß bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 InVorG, daß die investiven Maßnahmen innerhalb der "festgesetzten Frist" durchzuführen sind. Diese Frist zur Durchführung des Vorhabens kann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InVorG verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, daß ohne Verschulden des Investors innerhalb der "festgesetzten Frist" das Vorhaben nicht durchgeführt werden kann und die Verlängerung der Frist vor ihrem Ablauf beantragt worden ist.
Die Bestimmung der festen Durchführungsfrist stellt eine Inhaltsbestimmung der Investitionsvorrangentscheidung dar, durch die zeitliche Anforderungen an die Verwirklichung des Vorhabens gestellt werden. Sie ist eine Vorgabe für die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 InVorG in den investiven Vertrag aufzunehmende Vertragsstrafenregelung und für einen Widerruf des Investitionsvorrangbescheids gemäß § 15 Abs. 1 InVorG.
Der Auffassung, daß eine an die Eigentumsumschreibung anknüpfende Durchführungsfrist nicht die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 lit. a InVorG erfüllt, kann auch nicht entgegengehalten werden, daß § 8 Abs. 3 InVorG eine Fristbestimmung enthält, bei welcher die Frist mit der Übergabe des Vermögenswertes, spätestens mit dem Wirksamwerden des Vertrages beginnt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InVorG); eine Fristbestimmung also, bei welcher der Fristbeginn vom Willen der Vertragsparteien abhängt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nämlich um eine von den allgemeinen Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 InVorG abweichende Sonderregelung. Diese Sonderregelung betrifft nur Verträge über Unternehmen sowie Grundstücke und Gebäude, die im Zusammenhang mit einem Unternehmen veräußert werden. Sie betrifft auch bei diesen Vermögenswerten nicht die in den Investitionsvorrangbescheid aufzunehmende Durchführungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 lit. a InVorG, sondern die in den investiven Vertrag aufzunehmende Rückübertragungsverpflichtung des Erwerbers gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 InVorG. Zu dieser besonderen Frist des § 8 Abs. 3 InVorG enthält § 14 Abs. 2 InVorG auch besondere Schutzvorschriften für den Erwerber, wenn sich bei der Durchführung der zugesagten Maßnahmen von ihm nicht zu vertretende Hindernisse ergeben. Die Bestimmung in Nr. 5 Satz 1 des Investitionsvorrangbescheids vom 7.4.1994 erfüllt nicht die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 lit. a InVorG, denn bei ihr war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids nicht (und ist auch gegenwärtig nicht) datumsmäßig berechenbar, wann sie abläuft. Im Passus "bis zum Ablauf des 30.4.1997, jedoch spätestens 3 Jahre nach Eigentumsumschreibung im Grundbuch" stellt die Maßgabe "jedoch spätestens 3 Jahre nach Eigentumsumschreibung im Grundbuch" nicht eine Verkürzung, sondern eine Verlängerung der grundsätzlich bis zum 30.4.1997 gesetzten Frist dar. Wäre eine Verkürzung ge-wollt, müßte es heißen: "Das Vorhaben ist innerhalb von 3 Jahren nach Eigentumsumschreibung im Grundbuch, spätestens bis zum Ablauf des 30.4.1997 durchzuführen". Dann könnte die 3-Jahres-Frist aber keine praktische Bedeutung erlangen, weil von vornherein abzusehen war, daß der erst nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 10 Satz 1 InVorG voll ziehbare Bescheid vom 7.4.1994 nicht dazu führen kann, daß Veräußerung und Eigentumsumschreibung noch vor dem 30.4.1994 erfolgen werden. Die Bestimmung in Nr. 5 Satz 1 des Bescheids ist damit so zu verstehen, daß sich die Durchführungsfrist über den 30.4.1994 hinaus verlängert, wenn die Eigentumsumschreibung nach dem 30.4.1994 erfolgt. Diese an die Eigentumsumschreibung geknüpfte Durchführungsfrist hängt vom Willen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ab. Sie stellt damit keine datumsmäßig bestimmte oder datumsmäßig bestimmbare feste Frist dar. Damit erfüllt der Investitionsvorrangbescheid vom 7.4.1994 nicht die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 lit. a InVorG. Die-se Vorschrift dient (auch) dem Schutz des Anmelders (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 InVorG). Der Bescheid verletzt damit Rechte der An-tragsteller. Es kann daher offenbleiben, ob Art und Umfang des Vorhabens der Beigeladenen eine Durchführungsfrist von mehr als 3 Jahren ab Erlaß des Investitionsvorrangbescheids rechtfertigen (vgl. Galler, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, InVorG, § 8 Rdnr. 11) oder ob es sich um eine zu lange Frist handelt, die einen unverhältnismäßigen Eingriff in die sich für die Antragsteller aus dem Rückübertragungsverfahren gemäß
der Beigeladenen eine Durchführungsfrist von mehr als 3 Jahren ab Erlaß des Investitionsvorrangbescheids rechtfertigen (vgl. Galler, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, InVorG, § 8 Rdnr. 11) oder ob es sich um eine zu lange Frist handelt, die einen unverhältnismäßigen Eingriff in die sich für die Antragsteller aus dem Rückübertragungsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 VermG ergebenden Rechte darstellt (vgl. Hensel, in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 8 InVorG, Rdnr. 11).