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Investitionsvorrangbescheid

VG Magdeburg4 A 189/9301.12.1993ZOV 1994, 334

§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 InVorG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investitionsvorrangbescheid; Investor; Klagebefugnis; Rechtsreflex; Verfügungssperre

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der potentielle Investor hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt von der Bekl. die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides nach dem Investitionsvorranggesetz - InVorG - vom 14.7.1992 (BGBl. I S. 1268) zu seinen Gunsten.

Mit Schreiben vom 17.12.1992 und 15.2.1993 beantragte der Kl. bei der Bekl. als Verfügungsberechtigte hinsichtlich des bebauten Grundstücks H. in M. den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides nach dem InVorG: Zur Eröffnung eines Fuhrgeschäfts plane er die Sanierung und Aufstockung des Wohnhauses, Erhöhung einer Tordurchfahrt, Neugestaltung der Hoffläche und Ausstattung der Büros, wofür er ein Investitionsvolumen von 1.230.000 DM ansetze.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unzulässig.

Dem Kl. steht keine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu. Denn durch die Nichteinleitung eines Verfahrens nach dem InVorG und die Ablehnung bzw. Unterlassung des Verwaltungsaktes auf Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides nach dem InVorG ist der Kl. nicht in seinen Rechten verletzt.

Ein potentieller Investor hat keinen Anspruch auf Einleitung eines Investitionsvorrangverfahrens und Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides, auch nicht auf ermessenfehlerfreie Entscheidung des Verfügungsberechtigten über das Vorhaben des potentiellen Investors (Fieberg/Reichenbach u. a.: VermG, § 3 a Rz. 32; Maurer in Rodenbach/Söfker/Lochen: InVorG, § 12 Rz. 20; Hänsel in Kimme: Offene Vermögensfragen, § 12 Rz. 31 ff., § 19 Rz. 18; VG Magdeburg, Beschl. v. 12.10.1993 - 2 B 1183/92 -). Denn bei der Begünstigung des Investors durch einen für ihn positiven Investitionsbescheid handelt es sich lediglich um einen bloßen Rechtsreflex, der ihm jedoch keine öffentlich-subjektiven Rechte verleiht. Der gewünschte Ankauf der Immobilie stellt für ihn lediglich eine Chance dar, deren Entwertung durch die zuständige Stelle zwar seine wirtschaftlichen Interessen, nicht aber eigene Rechte des Investitionsbewerbers berührt (VG Berlin, Beschl. v. 18.12.1992, ZOV 1992, 121 f.). So kann der begünstigte Investor nicht einmal den Vollzug eines Investitionsvorrangbescheides verlangen, was zur Folge hat, daß er auch die Durchführung des Verfahrens und den Erlaß des Bescheides zu seinen Gunsten nicht gerichtlich durchsetzen kann (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 27.5.1993 - 2 A125/92 .-). Der Verfügungsberechtigte unterliegt insoweit keinem Kontrahierungszwang (Fieberg/Reichenbach: VermG, a. a. O.). Der Schutzzweck der Vorschriften des InVorG, die den Erlaß des Investitionsvorrangbescheides regeln (§§ 1 bis 12), liegt ausschließlich im öffentlich rechtlichen Interesse. Das Wesen dieser Vorschriften besteht unzweifelhaft darin, die durch die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche ausgelöste schuldrechtliche Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG aufzuheben, um so anmeldebelastete Grundstücke unter den Voraussetzungen eines besonderen Investitionszweckes (§ 3 InVorG) dem "Aufschwung Ost" zugänglich zu machen. Investitionen sollen nicht durch ungeklärte Eigentumsverhältnisse blockiert werden (BT-Drs. 11/7831, S. 49).

Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelungen des InVorG sind die Interessen des sich bewerbenden Investors bei der Entscheidung, ob ein Investitionsvorrangbescheid ergeht, nicht zu berücksichtigen (VG Magdeburg, Beschl v. 12.10.1993 - 2 B 1183/92 -; vgl. Hensel in Kimme, a. a. O., § 12 Rz. 35). Der Investor stellt dabei mit seinem geplanten Vorhaben lediglich das Mittel zum Zweck dar, um so die Investitionstätigkeit unter Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohnraum in den neuen Bundesländern anzukurbeln ("Aufschwung Ost").

Aus den dargelegten Gründen ist auch der hilfsweise gestellte Antrag auf positive Entscheidung seines Antrags auf Erteilung eiens Investitionsvorrangbescheides abzulehnen.