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Investitionsvorrangbescheid

VG Meiningen5 E 273/94. Me25.07.1994ZOV 1995, 75

§ 42 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 5 VwGO, § 48 VwVfG, § 4 InVorG

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Investitionsvorrangbescheid; subjektiv öffentliches Recht; Rechtsverletzung durch Rücknahme des Investitionsvorrangbescheides

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundsätzlich verleiht der Investitionsvorrangbescheid dem Investor kein subjektiv öffentliches Recht, auf das er sich berufen kann. Dies ist jedoch anders. wenn aufgrund des Bescheides bereits ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, da unter Eigentum im Sinne des Art. 14 GG auch Ansprüche aus einem abgeschlossenen Vertrag fallen und dieser Anspruch durch die Rücknahme des Investitionsvorrangbescheides gemäß § 48 VwVfG, § 12 Abs. 3 InVorG beeinträchtigt wurden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann geltend machen durch den Bescheid des Antragsgegners und die darin ausgesprochene Rücknahme des Investitionsvorrangbescheides in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Zwar verleiht der Investitionsvorrangbescheid dem Investor grundsätzlich kein subjektiv öffentliches Recht, auf das er sich berufen kann. Der Investor erhält durch den Bescheid keinen Anspruch darauf, daß der Verfügungsberechtigte tatsächlich einen Vertrag mit ihm abschließt. Durch den Investitionsvorrangbescheid wird nur die Voraussetzung dafür geschaffen, daß die Verfügungsbeschränkung der §§ 3 Abs. 3 bis 5 VermG aufgehoben wird. Dies ist jedoch eine bloße Gewinnerwartung des Investors, die nicht von Art. 14 GG geschützt wird. Auch aus dem Investitionsvorranggesetz läßt sich kein Anspruch des Investors entnehmen; Sinn und Zweck des Gesetzes ist der Abbau von Investitionshemmnissen zugunsten der Allgemeinheit und nicht die Förderung privater Investoren.

Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, daß aufgrund des bestandskräftigen Investitionsvorrangbescheides vom 20.12.1993 bereits ein Kaufvertrag zwischen der verfügungsberechtigten Gemeinde Lerchenberg und der Antragsstellerin über die streitgegenständlichen Grundstücke abgeschlossen wurde. Die Antragstellerin ist zwar noch nicht im Grundbuch eingetragen, so daß sie noch nicht Eigentümerin der Grundstücke geworden ist, im vorliegenden Fall ist aber eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten gegeben, da unter Eigentum im Sinne des Art. 14 GG auch die obligatorischen Rechte aus einem Vertrag fallen (Maunz/Düring, Art. 14 GG Rdnr. 190).

Durch die Rücknahme des Investitionsvorrangbescheides treten die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 InVorG ein, d. h. der Vermögenswert ist zurückzuübertragen bzw. im vorliegenden Fall verliert die Antragstellerin ihren Anspruch auf Übertragung der Grundstücke aus dem abgeschlossenen Vertrag und ist in ihrem Recht aus Art. 14 GG beeinträchtigt.

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheides überwiegt (wird ausgeführt).