Investitionsvorrangbescheid
§ 80 Abs. 5 VwGO, § 4 Abs. 5 InVorG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Investitionsvorrangbescheid; Anmelder; Restitutionsanspruch; Rückerwerb des Restitutionsanspruchs; Erwerber; Anfechtung; Rückübertragungsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der vermögensrechtliche Anmelder kann sein Recht, gegen einen Investitionsvorrangbescheid vorzugehen, nicht dadurch wiedererlangen, daß er den Restitutionsanspruch nach Abtretung zurückerwirbt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 A 313.95 gegen den Investitionsvorrangbescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 1995 anzuordnen, ist unzulässig.
Der Antragsteller kann nicht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den Bescheid, mit dem die Veräußerung von Grundstücksflächen auf Rügen ermöglicht werden soll, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 5 InVorG. Nach dieser Vorschrift kann ein Erwerber eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs, der kein Angehöriger des Anmelders ist, mangels eigener Abwehrrechte einen den restitutionsbelasteten Vermögenswert betreffenden Investitionsvorrangbescheid nicht anfechten (BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 7 C 10.94, VIZ 1995, S. 412 = ZOV 1995, 304).
Der Antragsteller ist als Erwerber i.S.d. § 4 Abs. 5 InVorG anzusehen. Nach seinem eigenen Vorbringen trat er am 1. Juni 1994 durch notariell beurkundeten Vertrag, "ergänzt" durch notariell beurkundete "Klarstellung" vom 23. August 1994, seine beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern - Außenstelle Schwerin - angemeldeten und dort anhängigen Restitutionsansprüche, die auch die streitgegenständlichen Flurstücke betrafen, an die ... ab. Mit notariell beurkundeter "Vereinbarung" vom 22. Februar 1995 "hoben" der Antragsteller und die Zessionarin die Abtretung "rückwirkend auf" und erklärten "hilfsweise" die Rückabtretung. Durch dieses Vorgehen ist der Antragsteller einem Zessionar gleichzustellen, obwohl er wieder Inhaber der von ihm angemeldeten Rückübertragungsansprüche ist. Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 In VorG ist es, demjenigen Inhaber von Rückübertragungsansprüchen das Recht zur Abwehr des Investitionsvorrangbescheides zu nehmen, der über keine besondere persönliche Nähe zu dem zu restituierenden Vermögensgegenstand verfügt (BVerwG aaO S. 413). Dieser persönlichen Nähe hat sich der Antragsteller durch die Abtretung vom 1. Juni 1994 endgültig begeben. Er konnte sie durch den "Wiedererwerb" der Ansprüche am 22. Februar 1995 nicht zurückerlangen. Denn das Ziel der Ansprüche, die Wiedergutmachung geschehenen Unrechts, entfällt mit der Abtretung (BVerwG aaO). Sie bringt die Rechte des Anmelders "ersatzlos" zum Wegfall (BVerwG aaO), so daß die einmal vorgenommene Kommerzialisierung (vgl. hierzu Winterstein in Jesch/Ley/Racky, InvKomm § 4 Rdnr. 72, 73) nicht rückwirkend beseitigt werden kann.
Offen bleiben kann, ob dann etwas anderes gilt, wenn der Anmelder an der Gesellschaft, an die er seine Rückübertragungsansprüche abgetreten hat, zumindest mehrheitlich beteiligt ist. Denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen hierfür trotz einer entsprechenden gerichtlichen Auflage unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz VwGO weder vorgetragen noch nachgewiesen. Anhaltspunkte hierfür liegen auch nicht vor.