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Investitionsvorrangbescheid

VG BerlinVG 9 A 306.9322.02.1994ZOV 1995, 388

§ 80 Abs. 5 VwGO; §§ 2 2 II Nr. 1, 8 II Nr. 1, 4 I 1, II 1, III, 21 I, VI 1 InVorG; § 2 III VermG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Investitionsvorrangbescheid; Investitionsvorhaben

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Vorhaben im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 InVorG können auch solche Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 InVorG) gehören, die vor Erlaß des Investitionsvorrangbescheides bereits verwirklicht wurden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsgegnerin hat nach § 4 Abs. 1 Satz 1 InVorG zu Recht festgestellt, daß die in den §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für das beabsichtigte Vorhaben vorliegen. Zu diesem Vorhaben gehören auch diejenigen Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bereits verwirklicht waren. Zwar läßt der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 InVorG darauf schließen, daß der Gesetzgeber als typischen Fall denjenigen angesehen hat, in dem die Maßnahmen zum Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Stelle noch ausstehen. Denn das Vorhaben muß "beabsichtigt" und die Maßnahmen müssen "zugesagt" sein, ferner ist die Gewähr für die "Verwirklichung" des Vorhabens zu prüfen. Nach Sinn und Zweck des Investitionsvorranggesetzes muß jedoch auch der Fall erfaßt sein, in dem die Maßnahmen teilweise bereits durchgeführt worden sind. Insofern gelten dieselben Erwägungen, die es ermöglichen, daß die Veräußerung eines anmeldebelasteten Vermögenswertes abweichend von der im Wortlaut des Gesetzes angelegten Regel dem Investitionsvorrangbescheid nicht nachfolgt, sondern vorangeht. Entscheidend sind nicht zeitliche, sondern inhaltliche Zusammenhänge. Dies entspricht dem Interesse einer Förderung der Investitionen im Beitrittsgebiet und wird von dem Regelungszweck des Gesetzes erfaßt, wenn die inhaltlichen Anforderungen an investive Zwecke erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 29. September 1993 - 7 C 39.92 -).

Die Ansicht der Antragsteller, durch eine solche Auslegung würden Verstöße gegen die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG belohnt, ist schon im Ansatz unzutreffend. Das Investitionsvorranggesetz dient nicht dem Schutz, sondern der Durchbrechung der Verfügungssperre zu investiven Zwecken. Nach dieser Wertung gehen investive Zwecke den Belangen der Alteigentümer vor. Solange die Verfügungssperre noch nicht durch einen Investitionsvorrangbescheid durchbrochen ist, obliegt es den Alteigentümern, sie bei Verstößen ggf. zivilrechtlich durchzusetzen. Tun sie das nicht, ändert sich am Bedürfnis, investive Zwecke unter Durchbrechung der Verfügungssperre zu erreichen, nichts.