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Investitionsvorrangbescheid

VG BerlinVG 25 A 782.9302.11.1993unveröffentlicht

§§ 3, 4, 25 InVorG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investitionsvorrangbescheid; Zugang; Verfügungsberechtigung; Verfügungsverbot; Unterlassungspflicht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zeitpunkt des Entstehens eines Investitionsvorrangbescheides durch Zustellung.

2. Der Berechtigte darf nicht nur materiell rechtswidrige Investitionsvorrangbescheide abwehren, sondern auch solche, die unter Verstoß gegen Zuständigkeitsnormen ergangen sind, bekämpfen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin war nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht mehr gemäß § 25 Abs. 1; 4 Abs. 2 Satz 1 InVorG Verfügungsberechtigte. Denn der Bescheid wurde ausweislich des Verwaltungsvorgangs erst am 1. Dezember 1992 beglaubigt und zur Post gegeben. Vor diesem Zeitpunkt war ein Verwaltungsakt noch nicht existent, es handelte sich lediglich um eine behördeninterne Verfügung (vgl. Ule-Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl., § 53, I. S. 376; BFH, BStBl. II 81, 409. Das gilt erst recht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides, d. h. der Zustellung an die Antragsteller am 3. Dezember 1992. Die Antragsgegnerin hatte sich mit dem notariellen Kaufvertrag vom 1. Juli 1992 ihrer Verfügungsbefugnis begeben. Mit dessen Wirksamwerden war die Antragsgegnerin nicht mehr Inhaber der Baugesellschaft und daher auch nicht mehr Eigentümerin der Streitgrundstücke, so daß ihr die Verfügungsberechtigung, die allein die Zuständigkeit zum Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides begründete, fehlte. Zwar war der Kaufvertrag gemäß dessen § 10 Nr. 2 a bis e unter aufschiebenden Bedingungen geschlossen. § 10 Nr. 2 e besagt, daß die Übertragung der Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung steht, daß dem beurkundenden Notar bis zum 31. Oktober 1992 keine schriftliche Erklärung der Treuhandanstalt bzw. der Parteien nach Maßgabe von a) bis d) zugegangen ist. Diese Bedingung war mit Ablauf der bis zum 30. November 1992 verlängerten Frist eingetreten. Wenngleich die Kaufvertragspartner mit der Fassung dieser Klausel in Kauf genommen haben, daß entgegen § 3 Abs. 3 VermG über einen restitutionsbehafteten Vermögensgegenstand verfügt wurde, so liegt darin kein zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit führender Verstoß gegen ein gesetzliches Verfügungsverbot (§ 134 BGB), sondern nur die Mißachtung einer schuldrechtlichen Unterlassungspflicht (vgl. BVerfG, VIZ 1992, 275; Rapp in: Kimme a. a. O. VermG § 3 Rdnr. 41 m. w. N.), für die die Rechtsordnung andere Sanktionen als die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts vorsieht.

Die fehlende Verfügungsberechtigung der Antragsgegnerin können auch die Antragsteller geltend machen. Der möglicherweise restitutionsberechtigte Anmelder kann nicht nur materiell rechtswidrige Investitionsvorrangbescheide abwehren, sondern auch solche, die unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsnorm des § 4 Abs. 2 InVorG erfolgen. Auf die materielle Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Investitionsvorrangbescheides kommt es nach allem nicht mehr an.

(Mitgeteilt von VRiVG KLAUS PÉE)