veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Investitionsvorrangbescheid

BVerwGBVerwG 7 C 36.9528.03.1996ZOV 1996, 372

InVorG § 5 Abs. 2; VwVfG §§ 42, 51 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investitionsvorrangbescheid; Korrektur der Investoren; Abänderungsbescheid; Zweitbescheid

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Korrektur einer unzutreffenden Benennung der Investoren in einem Investitionsvorrangbescheid, die sich nicht als Maßnahme gemäß § 42 VwVfG darstellt, durch einen den Rechtsweg nur eingeschränkt wiedereröffnenden Abänderungsbescheid oder durch einen uneingeschränkten Zweitbescheid vorzunehmen ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. wenden sich als Anmelder von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz gegen einen nach den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) erlassenen Investitionsvorrangbescheid, der sich auf ein in Berlin-Mitte gelegenes Grundstück bezieht. Sie leiten ihre Ansprüche von einem jüdischen Kaufmann ab, der bis zu seiner Enteignung in den Jahren 1939/1940 Eigentümer des Grundstücks gewesen war und bei seinem Tod im Jahre 1951 mehrere Kinder hinterlassen hatte, die in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Ländern lebten. Die Kl. gründen ihre Ansprüche auf ihre Erbenstellung (als Kinder bzw. Ehegatte eines verstorbenen Kindes) nach diesen zwischenzeitlich ausnahmslos verstorbenen Abkömmlingen des früheren Eigentümers.

Das Grundstück wurde im Jahre 1949 aus dem Eigentum der R.-Verlagsgesellschaft in das Eigentum des Volkes übergeführt. Letzter Rechtsträger war die Nationale Volksarmee, B.- und Z.vertrieb (VEB); der aus ihr entstandenen und im Wege eines Gesamtvollstreckungsverfahrens im Jahre 1994 aufgelösten B.- und Z.vertriebsgesellschaft - deren alleinige Anteilseignerin die Bekl. war - ist mit Bescheid vom 31. Januar 1992 das Eigentum am Grundstück zugeordnet worden. Die Gesellschaft i. L. verkaufte das streitbefangene Grundstück zusammen mit einem benachbarten Grundstück durch notariellen Vertrag vom 23. Dezember 1991 an die Investoren (vier natürliche Personen sowie eine GmbH als Gesellschafter bürgerlichen Rechts).

Nachdem die Bekl. die ihr bekannten und damals durch verschiedene Bevollmächtigte vertretenen Anmelder unter Beifügung eines Vorhabenplanes angehört und unter dem 5. Oktober 1993 einen Investitionsvorrangbescheid erlassen hatte, gab sie unter dem 12. Januar 1994 den Kl. die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem Umstand, daß im Investitionsvorrangbescheid infolge eines Versehens teilweise unzutreffende Angaben über die Investoren enthalten seien; anstatt natürlicher Personen sowie einer juristischen Person seien ausschließlich juristische Personen aufgeführt gewesen, die allerdings in enger wirtschaftlicher Verbindung zu den Investoren stünden, weshalb eine entsprechende Korrektur beabsichtigt sei.

Innerhalb der von der Bekl. gesetzten Äußerungsfrist rügte der Bevollmächtigte der Kl., daß dem erneuten Anhörungsschreiben kein Vorhabenplan beigefügt gewesen sei, bezweifelte, daß das Vorhaben die Inanspruchnahme des Grundstücks erfordere, und hielt die Finanzierbarkeit für nicht nachgewiesen. Bei den Kl. handele es sich um eine Erbengemeinschaft in der zweiten Generation nach dem früheren Eigentümer. Dies werde anwaltlich versichert; die Beibringung von Erbscheinen sei kurzfristig nicht möglich, werde jedoch nachgeholt werden. Die Erbengemeinschaft beabsichtige, auf dem Grundstück ein eigenes investives Vorhaben durchzuführen.

Der von der Bekl. erlassene "Abänderungsbescheid" vom 9. März 1994 änderte den Bescheid vom 5. Oktober 1993 im Hinblick auf die Investoren und begründete dies mit dem dargelegten Versehen. Die vorgebrachten Einwendungen seien unerheblich, weil es lediglich darum gehe, die richtigen Investoren zu benennen. Im übrigen seien die Einwendungen teils unsubstantiiert und nicht stichhaltig, teils unrichtig; die Ausführungen im Bescheid vom 5. Oktober 1993 zur "wirtschaftlichen Qualifikation der Erwerber" gälten daher uneingeschränkt. Darüber hinaus habe die Vorlage des angekündigten Vorhabens nicht abgewartet werden müs-sen, weil die Berechtigung der Kl. nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 1. März 1995 abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil eine Rechtsverletzung der Kl. im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Bescheide vom 5. Oktober 1993 und vom 9. März 1994 nicht vorliegt. Das angefochtene Urteil verletzt die Kl. auch nicht in ihren Gehörsrechten, weil die gerügte Beiziehung der Gerichtsakte eines anderen Verfahrens ohne Auswirkungen auf das angefochtene Urteil geblieben ist.

1. Die zutreffende Benennung der Investoren in dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 9. März 1994 kann nicht als bloße Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 42 VwVfG angesehen werden, wie es die Bekl. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet hat. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 7 B 193.85 - Buchholz Nr. 316 § 42 VwVfG Nr. 3) sind Unrichtigkeiten dann offenbar, wenn sich der Irrtum aus dem Zusammenhang des Verwaltungsakts oder den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe ergibt. Im Streitfall war die Unrichtigkeit des Ursprungsbescheids nur bei einem Vergleich mit dem Grundstückskaufvertrag vom 23. Dezember 1991 zu erkennen; den Kl. war der Kaufvertrag aber nicht zugänglich. Damit stellt sich der Änderungsbescheid als ein Zweitbescheid dar, der den Rechtsweg jedoch nur in den Grenzen der von ihm vorgenommenen Änderung des Ausgangsbescheides vom 5. Oktober 1993, also nur insoweit wiedereröffnet hat, als die Investoren im Gegensatz zum Erstbescheid richtig bezeichnet worden sind.

a) Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als sog. wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist durch Auslegung des Bescheides zu ermitteln (vgl. BVerwGE 15, 196 [200] stRspr). Die Auslegung kann ergeben, daß nur zum Teil eine neue Entscheidung getroffen, im übrigen aber der Altbescheid lediglich wiederholend bestätigt worden ist. Ein Festhalten an einem Teil des Bescheids ist allerdings dann unzulässig, wenn die durch die Behörde vorgenommene Änderung so einschneidend wirkt, daß die Beurteilungsgrundlage für den Ausgangsbescheid entfallen oder wesentlich eingeschränkt ist (vgl. für einen ähnlichen Zusammenhang: Urteil des Senats vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 [342]).

Hiervon ausgehend machen Veränderungen im Kreise der Investoren nicht zwingend den Erlaß eines neuen Investitionsvorrangbescheides und - damit verbunden - auch eines gänzlich neuen Anhörungs- und Entscheidungsverfahrens notwendig. Allerdings sind die Personen, die als Investoren ein Investitionsvorhaben tragen sollen, aus dem Blickwinkel der Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes nicht gleichgültig. Investitionsvorrangbescheide dürfen nur für bestimmte investive Maßnahmen (§ 2 InVorG), nur für einen bestimmten besonderen Investitionszweck (§ 2 InVorG) und auch nur zugunsten eines Investors erteilt werden, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens bietet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Dem entspricht es, daß gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 InVorG der Vorhabenplan auch den Vorhabenträger mit Namen und Anschrift angeben muß; zu dem notwendigen Inhalt des gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 InVorG den bekannten Anmeldern zuzustellenden Investitionsvorrangbescheids gehören Name und Anschrift des Vorhabenträgers nach den Vorschriften des § 8 InVorG freilich nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 15.94 BVerwGE 97, 39 = Buchholz 113 § 4 InVorG Nr. 3) wird ein Investor durch einen Investitionsvorrangbescheid lediglich mittelbar tatsächlich begünstigt; er ist bedeutsam als Mittler der angestrebten Investitionen und trägt daher zur Erreichung des Ziels der gesetzlichen Regelung und der auf ihrer Grundlage ergehenden Bescheide bei, nämlich der Förderung des wirtschaftlichen Aufschwungs im Beitrittsgebiet. Daraus erhellt, daß es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob ein Investitionsvorhaben mit den es tragenden Personen "steht und fällt" oder ob es trotz eines Wechsels der Personen auf der ursprünglichen rechtlichen Grundlage fortgeführt werden darf. Vom Investitionsvorhaben nicht abzulösen sein werden die Investoren regelmäßig dann, wenn sie wegen eines spezifischen Sachverstandes oder wegen besonderer finanzieller Möglichkeiten als das gesamte Vorhaben "tragend" erscheinen, so daß ihr Ausscheiden aus dem Kreis der Investoren das Vorhaben, zu dem notwendig auch ein Investitionsmittler gehört, in Zweifel zu ziehen in der Lage ist.

b) Nach diesen Maßstäben konnte die Bekl. die erforderliche Korrektur der Bezeichnung der Investoren durch einen auf diesen Punkt beschränkten Abänderungsbescheid vornehmen; in dieser Weise ist sie auch verfahren.

aa) Die im Bescheid vom 9. März 1994 nunmehr richtig bezeichneten natürlichen Personen waren sämtlich an den im Ursprungsbescheid bezeichneten Gesellschaften mit beschränkter Haftung beteiligt, und aus dem ursprünglich angegebenen Kreis der Investoren ist zumindest keine natürliche Person ausgeschieden. Daher ist es ausgeschlossen, daß durch die vorgenommene Korrektur nunmehr im Kreis der Investoren eine Person fehlt, die sich durch eine spezielle Fachkunde, eine besondere Vermögensausstattung oder eine unbeschränkte Haftung auszeichnet und deswegen durch ihre Benennung in dem dem Anhörungsschreiben beigefügten Vorhabenplan die Kl. oder sonstige Anmelder zu einer Hinnahme des beabsichtigten Investitionsvorrangbescheids hätte veranlassen können; auf entsprechende Umstände haben sich die Kl. denn auch nicht berufen. Statt dessen haben sie lediglich allgemein die Durchführbarkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens bezweifelt.

bb) Die Bekl. hat, wie sich bereits aus dem Anhörungsschreiben vom 12. Januar 1994 ergibt, die in Rede stehende Korrektur ihres Bescheids vom 5. Oktober 1993 von vornherein auf die korrekte Benennung der Investoren begrenzen wollen und dies auch rechtzeitig sowie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Sie hat im Anhörungsstadium lediglich die Absicht angekündigt, den Bescheid zu korrigieren; im übrigen werde es beim schon unterbreiteten Vorhaben verbleiben. Folgerichtig hat die Bekl. dem Anhörungsschreiben nicht erneut einen Vorhabenplan gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 InVorG beigefügt, sondern auf den früher zur Kenntnis gegebenen verwiesen. Der Hinweis auf § 5 Abs. 2 InVorG konnte daher von den Kl. nicht dahin verstanden werden, daß ihnen erneut die Möglichkeiten eröffnet werden sollten, die § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG für gewöhnlich vorsieht.

Entsprechend ist der Bescheid auch zu verstehen. Bereits die Bezeichnung als "Abänderungsbescheid" vermittelte den Adressaten die Erkenntnis, daß die Bekl. zumindest zum überwiegenden Teil an dem ur-sprünglichen Bescheid festhalten wollte. Dem hat die Bekl. auch mit der Bemerkung deutlichen Ausdruck verliehen, daß "es jetzt lediglich darum geht, die richtigen Käufer zu benennen". Am Auslegungsbefund ändert auch der Umstand nichts, daß dem Bescheid eine gewöhnliche Rechtsmittelbelehrung beigefügt war; eine solche Belehrung war im Hinblick auf die vorgenommene Änderung des Ursprungsbescheids erforderlich.

c) Aus dem vorstehend Dargelegten ergibt sich auch, daß die Kl. keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des (gesamten) Investitionsvorrangverfahrens (§ 51 Abs. 1 und 2 VwVfG) geltend machen können. Wiederaufgreifensgründe im engeren und weiteren Sinne (vgl. BVerwGE 78, 332 [338] m.w.N.) sind insoweit weder dargelegt noch ersichtlich. Daraus folgt, daß die Bekl. die von den Kl. vorgebrachten Einwendungen, soweit sie nicht dem Wechsel der Investoren zuzuordnen sind, inhaltlich nicht zu berücksichtigen brauchte. Soweit sie gleichwohl auf einzelne Einwendungen eingegangen ist, haben diese Ausführungen erkennbar nur den Charakter von ergänzenden Hilfsbegründungen. Dies gilt namentlich auch für die Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung der Berechtigung. Auf sie kam es schon deshalb nicht an, weil bei Erlaß des Abänderungsbescheids kein eigener Vorhabenplan der Kl. eingereicht war, obwohl seit dem Zugang der Mitteilung vom 12. Januar 1994 mehr als sechs Wochen vergangen waren.

2. Soweit die Bekl. mit dem Änderungsbescheid eine neue Sachentscheidung getroffen und einen Zweitbescheid erlassen hat, hat sie die Einwendungen der Kl. zur Finanzierbarkeit und zur Bonität der Investoren zu Recht als unsubstantiiert und nicht stichhaltig bezeichnet.

Angesichts des Umstands, daß die Bekl. bereits vor Erlaß des Bescheids vom 5. Oktober 1993 die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 InVorG im Hinblick auf den Kreis der Investoren geprüft und bejaht hatte, ist trotz fehlender entsprechender Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Beurteilung gerechtfertigt, daß eine Rechtsverletzung der Kl. insoweit nicht vorliegt. Der Vortrag der Kl., daß die "Finanzierbarkeit des Vorhabens und die Bonität des Investors nicht in der den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Form nachgewiesen und im übrigen auch höchst zweifelhaft" sei, bot weder der Bekl. noch dem Gericht Anlaß, eine neue inhaltliche Prüfung vorzunehmen; dieses Vorbringen beschränkt sich auf ein unsubstantiiertes Bestreiten der im Ursprungsbescheid bejahten Voraussetzungen und geht nicht über dasjenige hinaus, was ansatzweise bereits vor Erlaß des Bescheids vom 5. Oktober 1993 vorgebracht worden war.