Investitionsvorrangbescheid
VermG § 3 a (a.F.); InVorG § 12 Abs. 3 Satz 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Investitionsvorrangbescheid; Investitionszusage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die im investiven Vertrag vereinbarten Maßnahmen können nur dann die "zugesagte Investition" im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG sein, wenn sie sich in dem vom Investitionsvorrangbescheid gezogenen Rahmen halten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen einen Bescheid der Bekl. nach § 3 a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957), mit dem die Veräußerung des Grundstücks F.stra-ße 65 in M. an die Beigeladene zu investiven Zwecken zugelassen wird.
Das auf diesem Grundstück betriebene Unternehmen der Firma K. & Co. Weberei, dessen Gesellschafter der Kl. war, wurde samt Grundstück 1952 enteignet und in Volkseigentum überführt. Über den vom Kl. angemeldeten Rückübertragungsanspruch ist noch nicht entschieden. Als Rechtsträger des Grundstücks war zuletzt der VEB Textilwerke P. im Grundbuch eingetragen. Der Betrieb wurde 1990 privatisiert und in die im Eigentum der Bekl. stehende Textilwerke P. GmbH umgewandelt. Diese stellte 1991 den Geschäftsbetrieb auf dem Grundstück ein.
Nach Anhörung des Kl. ließ die Bekl. durch Bescheid vom 7. Januar 1992 gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a VermG die Veräußerung des Grundstücks an die Beigeladene zu. Als investiver Zweck wurde die Einrichtung einer Strickerei für Rohware in den auf dem Grundstück befindlichen Werksgebäuden angegeben. Gegen den ihm am 13. Februar 1992 zugestellten Investitionsbescheid legte der Kl. mit Schreiben vom 12. Februar 1992, bei der Bekl. eingegangen am 14. Februar 1992, Widerspruch ein. Die Bekl. wies durch Bescheid vom 13. April 1992 den Widerspruch mit der Begründung zurück, unabhängig von der Frage einer etwaigen Fristversäumnis sei dieser jedenfalls unbegründet, da der Ausgangsbescheid rechtmäßig sei. Den Antrag des Kl. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte das Kreisgericht mit Beschluß vom 23. April 1992 ab, die dagegen erhobene Beschwerde wurde verworfen.
Mit notariellem Vertrag vom 7. Juli 1992 veräußerte die P. GmbH das Grundstück an die Beigeladene. Diese hatte bereits mit Vertrag vom 29. November 1991 das Grundstück an die W. GmbH "zum Zwecke der ausschließlichen gewerblichen Nutzung der Fabrikhalle durch eine Rundstrickerei (Textil)" vermietet. Am 7. November 1992 brannten die auf dem Grundstück stehenden Gebäude ab. In einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 8. Dezember 1995 wies das Kammergericht in Berlin eine Klage der W. GmbH gegen die V. Versicherung auf Leistung aus einem für das Grundstück abgeschlossenen Feuerversicherungsvertrag ab, weil der - einschlägig vorbestrafte - Betriebsleiter der W. GmbH die Gebäude vorsätzlich in Brand gesteckt habe, um Versicherungsleistungen zu er-schleichen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. November 1994 den Investitionsbescheid aufgehoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. pp.
2. Die Revisionen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Investitionsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs 1 Satz 1 VwGO).
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage nicht an der Versäumung der Widerspruchsfrist durch den Kl. scheitern lassen. Ob dies deshalb der Fall ist, weil die Widerspruchsbehörde sachlich über den Widerspruch entschieden hat, kann offenbleiben. Jedenfalls ist dem Kl. von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 VwGO). Denn nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des zuständigen Postamts hätte das vom Kl. am 12. Februar 1992 als Einschreibebrief zur Post gegebene Widerspruchsschreiben bei normalem Ablauf am darauffolgenden Tag und damit rechtzeitig den Empfänger erreichen müssen.
b) Die Klage ist auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässig. Dieses fehlt dem Anmelder eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs für die Klage gegen einen Investitions(vor-rang)bescheid, sobald die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG erfüllt sind; das gilt auch für die noch vor Inkrafttreten des Investitionsvorranggesetzes erlassenen Investitionsbescheide (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 BVerwG 7 C 16.92 BVerwGE 91, 334; Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - ZOV 1995, 377 - VIZ 1995, 529; Urteil v. 28. September 1995 - BVerwG 7 C 21.94 - ZOV 1996, 50 = VIZ 1996, 37; Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - VIZ 1996, 452 = ZOV 1996, 294). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Zwar ist der Antrag des Kl. auf einstweiligen Rechtsschutz erfolglos geblieben (§ 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b InVorG). Die Beigeladene hat aber nicht mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten Investition nachhaltig begonnen (§ 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG).
Das Verwaltungsgericht hat nicht im einzelnen aufgeklärt, welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt von der Beigeladenen oder der W. GmbH auf dem Grundstück getätigt worden sind und inwieweit diese die Schwelle des nachhaltigen Beginns erreicht haben. Dessen bedurfte es auch nicht, weil es sich bei diesen Maßnahmen nicht um die "zugesagte Investition" im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG handelte. Der von dieser Vorschrift vermittelte Investitionsschutz ist somit nicht eingetreten.
Welche Investition zugesagt ist, ergibt sich in einem ersten Schritt aus dem Inhalt des Investitions(vorrang)bescheids. Er legt den besonderen Investitionszweck fest, indem er das investive Vorhaben und dessen Träger präzisiert (§ 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 3 InVorG). Es handelt sich dabei gewissermaßen um die vom Vorhabenträger "zuzusagende" Investition. "Zugesagt" wird die Investition durch den Abschluß des investiven Vertrags zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Vorhabenträger. Diese vertragliche Zusage muß sich in dem durch den Investitions(vorrang)bescheid gezogenen Rahmen halten. Soll der festgelegte besondere Investitionszweck in einem wesentlichen Punkt geändert werden, darf dies nicht erst im investiven Vertrag geschehen. Vielmehr muß zuvor der Investitions(vorrang)bescheid entsprechend geändert werden. Denn zu einer "zugesagten Investition" können allein diejenigen Maßnahmen werden, die Gegenstand des Investitions(vorrang) bescheids sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG; 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 [339]; Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 = ZOV 1995, 377 = VIZ 1995, 529 [531]; Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 21.94 = ZOV 1996, 50 = VIZ 1996, 37 [38]). Nur in dem für die beabsichtigte Änderung einzuleitenden Verfahren können nämlich die Rechte des Anmelders auf Anhörung, Äußerung sowie Einreichung und Berücksichtigung eines eigenen Vorhabenplans (vgl. § 5, 7 InVorG;) gewahrt werden. Überdies ist der die Ansprüche des Anmelders auf Rückübertragung verdrängende Investitionsschutz nur zugunsten solcher Investitionen gerechtfertigt, die Gegenstand der Überprüfung in einem gegen den Bescheid eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren sein konnten (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 InVorG). Bestätigt wird diese Rechtslage durch die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 InVorG, der für den Widerruf wegen zweckwidriger Verwendung des investiv erworbenen Grundstücks oder Gebäudes allein auf den Verstoß gegen den Investitionsvorrangbescheid abhebt.
Die Zusage der Beigeladenen in dem investiven Vertrag vom 7. Juli 1992 weicht in einem wesentlichen Punkt von dem angefochtenen Investitionsbescheid in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids ab, ohne daß diese Abweichung nachträglich in einem Änderungsverfahren zum Gegenstand des Bescheids gemacht worden wäre. Nach § 10 Abs. 1 des Vertrages (vgl. auch § 11 Abs. 1) genügt die Beigeladene ihrer Investitionsverpflichtung auch dann, wenn die Investition "auf ihre Veranlassung von Dritten (z.B. der W. GmbH)" durchgeführt wird. Damit blieb die Beigeladene rechtlich zwar Trägerin des Vorhabens, doch war ihr gestattet, die gesamten Maßnahmen von einem nicht näher festgelegten anderen Unternehmen erbringen zu lassen. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Gesetz es zuläßt, daß der Vorhabenträger einen Dritten als "faktischen Investor" einsetzt, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls muß eine solch weitgehende Wahlmöglichkeit des Vorhabenträgers im Investitions(vorrang)bescheid selbst zugelassen sein. Denn nur auf diese Weise kann geprüft und entschieden werden, ob die Einhaltung des besonderen Investitionszwecks auch dann gewährleistet ist, wenn einem Dritten die Durchführung des Vorhabens überlassen wird. Läßt erst der investive Vertrag die faktische Auswechslung des Investors zu, so führt die fehlende Kongruenz zwischen Bescheid und vertraglicher Verpflichtung dazu, daß es überhaupt keine hinreichend präzisierte und damit rechtlich verbindliche "zugesagte Investition" im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG gibt.
So verhält es sich im hier zu entscheidenden Fall. Wegen der mangelnden Übereinstimmung mit dem Investitionsbescheid vom 7. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 1992 konnten die im Vorgriff auf den investiven Vertrag oder später in dessen Vollzug getätigten Maßnahmen von vornherein nicht in den Investitionsschutz des § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG hineinwachsen, gleichgültig, ob und inwieweit sie von der W. GmbH oder der Beigeladenen selbst erbracht wurden.
c) Die mithin zulässige Klage ist auch begründet. Der angefochtene Investitionsbescheid ist rechtswidrig, weil darin ein investives Vorhaben zugelassen wird, von dem bereits zu diesem Zeitpunkt feststand, daß es in wesentlichen Punkten nicht so verwirklicht werden sollte, wie es der Bescheid vorsah. Der Bescheid geht ausdrücklich davon aus, daß die Beigeladene selbst sämtliche Investitionen tätigt und 15 Vollzeitarbeitsplätze schafft und bis zum 31. Dezember 1994 erhält. Demgegenüber hatte die Beigeladene bereits mit Vertrag vom 29. November 1991 die Durchführung des Vorhabens weitgehend der W. GmbH übertragen, ohne daß dies im Investitionsbescheid offengelegt worden wäre. So hatte die W. GmbH in § 14 Abs. 3 des genannten Vertrages die Beschäftigungsgarantie für 15 Arbeitskräfte, die Hälfte der zu erbringenden Investitionen (200 000 DM) und die Verpflichtung zur Vertragsstrafe übernommen. Die Zulassung eines in maßgebender Hinsicht nicht ernstlich beabsichtigten Vorhabens ist von der hier einschlägigen Rechtsgrundlage des § 3 a VermG nicht gedeckt.