Investitionsvorrangbescheid
InVorG §§ 1 bis 4, 12, 19, 21 ; VermG §§ 1, 2 ;VwGO §§ 80, 123
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Investitionsvorrangbescheid; Widerspruch; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; vorläufiger Rechtsschutz; Aufbauenteignung; Berechtigter; Aufrechnung des Entschädigungsbetrages mit Steuerforderungen; Einzelschuldbuchforderung
Leitsätze
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1. Gegen die Ablehnung eines Investitionsvorrangbescheides kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Betracht.
2. Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sind zulässig.
3. Die Gewährung einer angemessenen Entschädigung bei einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz schließt die Eigenschaft als Berechtigter nach dem Vermögensgesetz selbst dann aus, wenn ein Teil des Entschädigungsbetrages Gegenstand einer Aufrechnung mit Steuerforderungen war. Zur Frage, ob die Bestellung einer Einzelschuldbuchforderung mit Verfügungsbeschränkung der Zahlung gleichkommt.
I. Sachverhalt
häufig von der Redaktion verfasst
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit eines Bescheides der Antragsgegnerin, mit dem diese die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides nach § 21 InVorG abgelehnt hat.
Die Antragstellerin war seit 1915 bis 1947 Eigentümerin der Grundstücke in Berlin. Nachdem die Streitgrundstücke dem staatlichen Treuhänder für das Vermögen der gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften unterstellt worden waren, wurden sie mit Bescheid des Rats des Stadtbezirks Treptow vom 11. November 1968 gemäß § 9 der Verordnung über den Aufbau Berlins vom 18. Dezember 1950 i. V. m. § 9 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz - Entschädigungsgesetz - vom 25. April 1960 "in Anspruch genommen" (enteignet). Durch Feststellungsbescheid vom 27. Mai 1969 wurde für die Inanspruchnahme der Grundstücke eine Entschädigung in Höhe von 19.530 Mark der DDR festgesetzt. Nach Abzug einer angeblichen Steuerschuld in Höhe von 3.409,20 Mark der DDR wurde für den Restbetrag und die bereits angefallenen Zinsen eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe von 17.509,60 Mark der DDR begründet. Verfügungsberechtigt über dieses Konto war jedoch nicht die Antragstellerin, sondern der Treuhänder für das Vermögen der gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften, der für alle im Ostteil Berlins unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücke zuständig war; die jährlich fällig werdenden Zinsen und Raten wurden auf das Konto des Treuhänders überwiesen.
Mit Schreiben vom 23. November 1992 stellte die Antragstellerin, die im September 1990 Restitutionsansprüche für die Streitgrundstücke angemeldet hatte, bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides gemäß § 21 InVorG. Am 6. Dezember 1992 schrieb die Treuhandliegenschaftsgesellschaft die Streitgrundstücke in der "Berliner Morgenpost" zum Kauf aus. Die Antragstellerin beteiligte sich an der Ausschreibung, protestierte jedoch gegen deren Durchführung während des laufenden Antrages nach § 21 InVorG. Die Antragsgegnerin sicherte daraufhin mit Schreiben vom 21. Januar 1993 zu, daß ein Zuschlag in dem nach § 19 InVorG versehentlich eingeleiteten öffentlichen Bieterverfahren nicht erfolgen werde.
Nach Anhörung der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. April 1993, zugestellt am 19. April 1993, die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides gemäß § 21 InVorG mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß ihr Rückgabeansprüche auf die streitbefangenen Grundstücke gemäß § 1 Abs. 1 a und b VermG zuständen.
II. Aus den Gründen
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Der nach dem Begehren der Antragstellerin ausgelegte Antrag (§ 88 VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig.
Vorliegend kommt nur eine Wiederherstellung, nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Betracht. Die aufschiebende Wirkung entfiel nicht schon von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). § 12 Abs. 1 InVorG schließt die aufschiebende Wirkung nur aus, wenn sich Widerspruch oder Anfechtungsklage "gegen den Investitionsvorrangbescheid", nicht aber, wenn sie sich gegen die Ablehnung eines Investitionsvorrangbescheides richten (vgl. auch Wegner in: Kimme, Offene Vermögensfragen, InVorG, § 12 Rdnr. 8). Mit diesem Wortlaut der Vorschrift stimmt auch deren Sinn und Zweck überein: Für die Vollziehung eines Investitionsvorrangbescheides gilt ein besonderes Beschleunigungsinteresse, weil dadurch die Investitionszwecke (§§ 1 bis 3 InVorG) unmittelbar erreicht werden; die Ablehnung eines Investitionsvorrangbescheides dagegen beläßt es bei den Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 bis 5 VermG und bedarf deshalb nicht schon in jedem Fall einer sofortigen Vollziehbarkeit.
Der Antrag der Antragsgegnerin ist nicht deshalb unzulässig, weil grundsätzlich in den Fällen, in denen eine Begünstigung abgelehnt wird, im Hauptsacheverfahren nur die Verpflichtungsklage und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur der Antrag nach § 123 VwGO statthaft ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Der Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 VwGO soll nur Eingriffe in bestehende rechtlich geschützte Positionen vorläufig abwenden, nicht aber die Rechtsstellung des Bürgers gegenüber dem Staat erweitern. Knüpft jedoch die Rechtsordnung an die Ablehnung einer Begünstigung weitergehende Wirkungen, insbesondere den Verlust einer kraft Gesetzes bis zur Verwaltungsentscheidung gewährten Rechtsstellung (z. B. § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1965, § 69 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AuslG), so stellt die Ablehnung zugleich einen belastenden Verwaltungsakt dar, für den sich der vorläufige Rechtsschutz insoweit nach §§ 80, 80 a VwGO richtet (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, § 80 Rdnr. 21).
Dieser Fall ist hier gegeben: Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 InVorG kann ein selbständiges Verfahren nach § 4 InVorG zugunsten eines fremden Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden, wenn ein Antrag nach § 21 Abs. 1 InVorG gestellt ist. Das bedeutet nicht nur eine Vermeidung von Parallelverfahren, sondern auch den vom Gesetz mitintendierten Schutz des Anmelders/Antragstellers nach § 21 Abs. 1 InVorG vor einem anderweitigen Investitionsvorrangverfahren. In ein Verfahren nach § 21 InVorG können Dritte nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 4 InVorG einbezogen werden. Diese Rechtsposition geht ihm verloren, sobald sein Antrag ablehnend beschieden ist. Rechtsbehelfe dagegen haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Dementsprechend zielt der Antrag der Antragstellerin nicht darauf ab, den versagten Investitionsvorrangbescheid bereits im jetzigen Verfahren zugesprochen zu erhalten, vielmehr darauf, die Sperrwirkung des § 21 Abs. 6 Satz 1 InVorG zu ihren Gunsten wiederherzustellen. Denn diese durch den Widerspruch weitergeltende Sperrwirkung des § 21 Abs. 6 InVorG hat die Antragsgegnerin durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigt. Sie hat bereits im Dezember 1992 eine Ausschreibung bzw. ein öffentliches Bieterverfahren nach § 19 InVorG eingeleitet, einen potentiellen Käufer für das Grundstück ermittelt und beabsichtigt - wie auch die Treuhandliegenschaftsgesellschaft mit Schreiben vom 26. April 1993 bestätigt -, diesem einen Investitionsvorrangbescheid zu erteilen. Für das Ziel der Antragstellerin, einen Verlust ihrer Rechtsstellung aus § 21 InVorG zu vermeiden, indem die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird, ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben (vgl. auch Schneider in: Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 21 Rdnr. 42). Diese zusätzliche Wirkung unterscheidet die Ablehnung eines Antrags nach § 21 InVorG von der Ablehnung eines Rückübertragungsantrags (vgl. OVG Weimar, LKV 1993 S. 347 f.).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach der für die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt letzteres (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. dem Rechtsgedanken von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt, daß der angegriffene Bescheid schon deshalb rechtmäßig ist, weil die Antragstellerin ihre Berechtigung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht glaubhaft gemacht hat.
Voraussetzung für die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides nach § 21 InVorG ist u. a., daß die Antragstellerin ihre (Restitutions-) Berechtigung glaubhaft macht (§ 21 Abs. 1 Satz 1). Es darf auch im Verfahren nach § 21 InVorG nicht schon offensichtlich sein, daß der Anmelder nicht Rückgabeberechtigter ist (vgl. VG Berlin, VIZ 1992, 23, 24; Frantzen in Kimme, Offene Vermögensfragen, Loseblattsammlung, Stand Juni 1993, InVorG § 5 Rdnr. 15 bis 19 m. w. N. aus dem Stand der Diskussion). Das ist hier jedoch der Fall. Ein Restitutionsanspruch der Antragstellerin bezüglich der streitbefangenen Grundstücke kommt weder nach § 1 Abs. 1 a oder b noch nach § 1 Abs. 3 VermG in Betracht.
Nach § 1 Abs. 1 a und b VermG regelt das Gesetz vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt oder gegen eine geringere Entschädigung ent eignet wurden, als sie Bürgern der früheren DDR zustand. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Grundstücke wurden, wie sich aus dem Inanspruchnahmebescheid vom 11. November 1968 ergibt, gemäß § 9 der Verordnung über den Aufbau Berlins (Aufbauverordnung) vom 18. Dezember 1950 (VOBl. I 1950 S. 379) i. V. m. § 9 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz (Entschädigungsgesetz) vom 25. April 1960 (GBl. DDR I S. 2579), das für den Ostteil Berlins übernommen wurde (VOBl. I 1960 S. 397) enteignet.
Auf Enteignungen aufgrund des Aufbaugesetzes der DDR bzw. der Aufbauverordnung findet das Vermögensgesetz grundsätzlich keine Anwendung. Zweck des Gesetzes ist nicht, jedwede Form von Enteignungen in der DDR zu erfassen. Enteignungen, von denen Bürger der DDR, Bundesbürger und Ausländer gleichermaßen betroffen waren und die entsprechend den üblichen DDR-Regelungen entschädigt wurden, sind nicht Gegenstand dieses Gesetzes (vgl. Unterrichtung zum Vermögensgesetz durch die Bundesregierung, BTDrs. 11/7831, S. 2; Fieberg/Reichenbach, Zum Problem der offenen Vermögensfragen, NJW 1991, S. 321 [326 f.]; VG Berlin, Beschluß vom 21. Oktober 1991 - VG 25 A 555.91 - VIZ 1992, 23 [24]; Kimme, Offene Vermögensfragen Band 1, VermG, § 1 Rdnr. 3; vgl. auch Wasmuth, VIZ 1993 S. 1 f.).
Eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes ist im vorliegenden Fall festgesetzt und geleistet worden.
Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Entschädigungsbetrag nicht unmittelbar an die Antragstellerin ausgezahlt worden ist, sondern für den Betrag eine Schuldbuchforderung begründet wurde, über die lediglich der Treuhänder in der Weise verfügte, daß er etwa später entstandene Verbindlichkeiten der Antragstellerin hiermit verrechnete. Zwar ist es zutreffend, daß der Antragstellerin auf diese Weise der Entschädigungsbetrag nicht direkt zugeflossen ist. Auch wenn man nicht der Auffassung folgt, daß es bei Enteignungen nach dem Aufbau-/Entschädigungsgesetz auf die Festsetzung und die Auszahlung der Enschädigungssumme nicht ankommt (so Fieberg/Reichenbach, VermG 1993 § 1 Rdnr. 18 ff.), führt die hier gegebene Abwicklungsmodalität nicht zu einem Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz, da eine diskriminierende Behandlung oder entschädigungslose Enteignung hierin nicht gesehen werden kann (zu diesem Kriterium Kimme, a. a. O., VermG § 1 Rdnr. 12). Vielmehr war das Auszahlungsverfahren in Form der Begründung eines Einzelschuldbuchkontos mit entsprechend eingeschränkter Verfügungsmöglichkeit schon in § 14 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vorgesehen. Diese Einschränkungen entsprachen ebenso wie die aus heutiger Sicht geringen Entschädigungssummen dem - für sich nicht zu beanstandenden - DDR-Recht. Auch die Tatsache, daß der Entschädigungsbetrag und die angefallenen Zinsen für die Begleichung von Verbindlichkeiten verwandt wurden, entsprach der - nicht zu beanstandenden - Entschädigungspraxis. (...)
Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, durch den Steuerabzug in Höhe von 3.409,20 Mark der DDR von der Entschädigungssumme sei der Tatbestand des § 1 Abs. 1 b VermG erfüllt, ergibt sich nichts anderes. Zwar werden in der Mitteilung des Magistrats vom 7. November 1969 die Steuerrückstände der Antragstellerin lediglich der Höhe, nicht aber dem Grunde nach angegeben. Daß aber eine Aufrechnung mit fälligen Steuerforderungen grundsätzlich zulässig war, ergibt sich bereits aus den Durchführungsbestimmungen zum Entschädigungsgesetz, § 13 Abs. 4 der 1. Durchführungsbestimmung vom 30. April 1960 (GBl. S. 336 bzw. 338). Solche Verrechnungen stehen der Annahme einer tatsächlichen Entschädigungsleistung nicht entgegen (vgl. VG Berlin, Beschluß vom 25. Juni 1992 - VG 25 A 593.91 - LKV 1992, 380, 381).
Ein restitutionsbegründender Umstand könnte in dem Steuerabzug nur dann gesehen werden, wenn die Herabsetzung der Entschädigungssumme unbegründet und die Steuerforderung nur vorgeschoben war, um eine geringere als die nach dem Entschädigungsgesetz vorgesehene Entschädigung zu leisten und um so die Antragstellerin als nicht in der ehemaligen DDR niedergelassene Gesellschaft zu diskriminieren. Konkrete Anhaltspunkte hierfür fehlen jedoch.