Investitionsvorrangbescheid
InVorG § 3, § 5 Abs. 2 , § 7 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Investitionsvorrangbescheid; Glaubhaftmachung des Restitutionsanspruchs
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 5 InVorG liegt nicht vor, wenn auf einen Restitutionsbescheid verwiesen wird, der zur Zeit des Anhörungsverfahrens bereits durch einen ablehnenden Widerspruchsbescheid aufgehoben ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangsbescheides vom 7. September 2000, mit dem die Antragsgegnerin u. a. festgestellt hat:
"1. Die Veräußerung des Grundstücks erfolgt für einen investiven Zweck im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 InVorG.
Die Erwerber verpflichten sich, im Rahmen des Investitionsvorhabens durch verschiedene bauliche Maßnahmen das Gebäude zu sanieren und so die sich dort befindende Apotheke zu erhalten, um die fünf bestehenden Arbeitsplätze zu sichern und zwei Arbeitsplätze neu zu schaffen. Die Gesamtinvestitionssumme beträgt ca. 98.000 DM.
2. § 3 Abs. 3-5 Vermögensgesetz ist auf diese Veräußerung nicht anzuwenden. ...
3. ..."
Der Antrag, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der im Verfahren VG 21 A 560.00 erhobenen Klage gegen den Bescheid begehrt wird, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
1.) Nach § 12 Abs. 1 Halbsatz 2 InVorG hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers besteht generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung. Dem privaten Interesse, vom Vollzug verschont zu bleiben, kommt nur dann der Vorrang zu, wenn das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als das Unterliegen, oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dabei ist angesichts des Umstandes, daß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache praktisch vorweggenommen wird (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG), nach dem Willen des Gesetzgebers nicht lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen, sondern eine umfassende Sachprüfung geboten (vgl. BT-Drs. 12/2480, S. 73; BVerfGE 88, 76 [81]). Auch bei Anwendung des genannten Maßstabs ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig bzw. eine Verletzung der Rechte des Anmelders nicht festzustellen.
Die Antragstellerinnen haben ihre Restitionsberechtigung im Sinne des Vermögensgesetzes nicht fristgerecht binnen zwei Wochen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 InVorG gegenüber der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Damit sind sie - und zwar von Anfang an und dem Grunde nach - mit sämtlichen Einwendungen gegen das investive Vorhaben ausgeschlossen.
Gemäß § 5 Abs. 2 InVorG hat der Anmelder Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang von Mitteilung und Vorhabenplan zu dem Vorhaben und dazu zu äußern, ob er selbst eine Zusage investiver Maßnahmen beabsichtigt. Die Entscheidung darf vor Ablauf dieser Frist nicht ergehen, sofern nicht eine Äußerung vorher eingegangen oder auf die Einhaltung der Frist oder auf die Anhörung verzichtet worden ist. Nach deren Ablauf ist ein Vorbringen des Anmelders gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Berechtigung nicht innerhalb der Frist glaubhaft gemacht wird. Hat der Anmelder ein eigenes Vorhaben angekündigt, so ist dieses gemäß § 5 Abs. 3 InVorG nur zu berücksichtigen, wenn es innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung und des Vorhabenplans durch Einreichung eines eigenen Vorhabenplans des Anmelders dargelegt wird. Bei diesen Fristen handelt es sich in erster Linie um (materiell-rechtliche) Ausschlußfristen (vgl. auch § 20 Abs. 3 Satz 3 InVorG, ferner Hardtke, Zur Einordnung der gesetzlichen Fristen in § 5 II und III InVorG als materiell-rechtliche Ausschlußfristen, VIZ 1993, 422). Die Versäumung dieser - jedenfalls auch verfahrensrechtlichen - Frist führt dazu, daß spätere Äußerungen des Anmelders grundsätzlich (vgl. zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in vergleichbaren Fällen BVerwGE 60, 297 [309]) nicht mehr zulässig sind; die ggf. darin liegende Härte hat der Gesetzgeber damit gerechtfertigt, daß diese Regelung notwendig erscheine, um die Verfahren in den neuen Ländern voranzutreiben (vgl. BT-Drs. 12/2480, S. 68; Keil, Pée, Scheidmann, Rechts- und Praxisprobleme bei der Anwendung des Investitionsvorranggesetzes, Köln 1994, S. 36 ff. m. w. N.). Nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf das mit ihnen erklärtermaßen verfolgte Regelungsziel, hat der Gesetzgeber einen materiell-rechtlich wirkenden Einwendungsausschluß - sogenannte materielle Präklusion - eingeführt, der in seiner rechtlichen Wirkung nicht formell auf das Verwaltungsverfahren beschränkt bleibt, sondern sich darüber hinaus (auch) auf die unter den Ausschluß fallenden materiellen Rechte des Betroffenen erstreckt und deren Berücksichtigung daher auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließt (vgl. die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Ausschlußregelungen im atomrechtlichen und im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungs-Verfahren BVerwGE 60, 297; 61, 256 [271 ff.]; 66, 99 [101 ff.]).
Die sich für diesen Fall nach § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG ergebende Rechtsfolge verknüpft das Gesetz mit dem in Abs. 2 Satz 3 dieser Vorschrift geregelten Fall eines Vorbringens des Anmelders gegen das beabsichtigte Vorhaben nach Ablauf der Frist. Denn die in § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG angeordnete Präklusion "gilt" gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG ebenfalls ("gleich") für den Fall der nicht fristgemäß glaubhaft gemachten Berechtigung. Diese Wortwahl beruht auf der feinen Unterscheidung zwischen einem verspäteten Vorbringen gegen das beabsichtigte Vorhaben, das zur Präklusion mit dem, aber auch nur mit dem, verspäteten Vorbringen führt, während die versäumte Glaubhaftmachung der Berechtigung zur Präklusion dem Grunde nach und von Anfang an führt. Es geht demnach nicht um dieselben Fälle; sie sind jedoch in der rechtlichen Wirkung (fiktiv) gleichgestellt. Danach ist eine Auslegung des Umfangs der Präklusion im Sinne einer teleologischen Reduktion nach Auffassung der Kammer nicht möglich, etwa dahin, § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG sei so auszulegen, daß der säumige Anmelder nur den Anspruch auf einen Konzeptvergleich verliere, sein Anspruch auf einen rechtmäßigen Investitionsvorrangbescheid im übrigen jedoch erhalten bleibe (so VG Berlin, Beschluß vom 21. März 1994 - VG 25 A 636/92 - S. 9 ff. des Amtl. Abdrucks m. w. N. = ZOV 1995, 55). Die für die Gegenmeinung vor allem maßgebliche Auffassung (vgl. a. a. O. S. 11 f.), Wortlaut und Systematik der Vorschrift stellten nicht in Frage, daß die Investitionsvorrangstelle eine gebundene Entscheidung zu erlassen und sie deshalb trotz der Säumnis des Anmelders zu prüfen habe, ob das Vorhaben einem besonderen Investitionszweck diene und ob der Drittinvestor geeignet sei (§§ 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 Satz 1 InVorG), betont einseitig das Prinzip der objektiven Rechtmäßigkeit. Sie berücksichtigt nicht genügend, daß die materielle Präklusion zum Einwendungsausschluß des Anmelders mit tatsächlichem und rechtlichem Vorbringen gegen das beabsichtigte Investitionsvorhaben führt. Das muß sich - auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - auf den Umfang der gerichtlichen Prüfung auswirken. Die Verwaltungsgerichtsordnung läßt die Aufhebung eines Verwaltungsakts nur dann zu, soweit er rechtswidrig und der Kl. in seinen Rechten verletzt ist (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das schließt eine unabhängig von der materiellen Rechtsposition des Beteiligten erfolgende Rechtmäßigkeitskontrolle (sog. Popularklage) aus, denn nach materiellem Recht fehlt es gerade bei dem säumigen oder nicht glaubhaft berechtigten Anmelder an dieser Rechtsverletzung.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung (vgl. Beschluß vom 27. Juni 1995 - 7 B 259.94 -, VIZ 1995, 588 = ZOV 1995, 380). Es hat entschieden, daß sich der Anmelder mithin alsbald nach dem Eingang der Mitteilung nach § 5 Abs. 1 InVorG darüber klar werden müsse, ob er das Vorhaben des Investors hinnehmen und sich mit den Ersatzansprüchen nach § 16 InVorG begnügen wolle, oder ob er sich gegen das Vorhaben zu wehren beabsichtige, sei es, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides für nicht erfüllt halte, sei es, weil er dem Vorhaben ein eigenes, nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 InVorG vorrangig zu berücksichtigendes Vorhaben entgegensetzen möchte. Hieraus ergibt sich auch für das BVerwG, daß der Gesetzgeber den Anmelder, der sich dem angekündigten Investitionsvorrangbescheid nicht unterwerfen wolle, nicht nur zum alsbaldigen Widerspruch gegen das mitgeteilte Vorhaben, sondern auch dazu zwingt, seinen Widerspruch durch die rechtzeitige Glaubhaftmachung seiner Berechtigung zu untermauern. Ohne die rechtzeitige Glaubhaftmachung steht der Anmelder dem Erwerber eines Restitutionsanspruchs gleich, dem nach § 4 Abs. 5 InVorG im Interesse der Erleichterung und Beschleunigung der Investitionstätigkeit in den neuen Bundesländern jedes Recht zu Abwehr des Investitionsvorrangbescheides genommen ist (vgl. a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 7 C 10.94 - Buchholz 113 § 4 InVorG Nr. 4 = VIZ 1995, 412 = ZOV 1995, 304). Hiergegen bestehen keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel. Das Gesetz verlangt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Investitionsvorrangbescheid auf Grund der von Verfassungs wegen gebotenen umfassenden Sachprüfung (BVerfGE 88, 76 [81]; BVerfG, Beschluß vom 9. Mai 1994 - 1 BvR 282.94 - VIZ 1994, 473) jedenfalls nicht mehr an Überzeugungsgewißheit zur Glaubhaftmachung der Berechtigung als im Klageverfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar vorgegeben, daß sich die Verwaltungsgerichte im Eilverfahren nicht mit einer bloßen Prognose aufgrund summarischer Prüfung zur voraussichtlichen Richtigkeit der investiven Feststellungen zum Investitionsvorrang begnügen dürfen, sondern diese Fragen erschöpfend klären müssen, mithin auch die zur Glaubhaftmachung der Berechtigung. Mit der ggf. daran anknüpfenden Präklusion hat der Gesetzgeber jedoch erklärtermaßen die Rechtsposition des Anmelders zugunsten einer weiteren Verstärkung des Prinzips "Investitionen vor Rückgabe" eingeschränkt (vgl. BT-Drs. a. a. O. S. 69). Es ist daher zweifelhaft, ob man ohne weiteres den zu § 3 a VermG entwickelten Maßstab zum möglichen Erfolg des Restitutionsantrags/-anspruchs und der damit einhergehenden Rechtsverletzung des Anmelders durch rechtswidrige Investitionsvorrangbescheide (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 7 C 55.03 - Buchholz 112 § 3 a VermG Nr. 2) auf die Rechtslage nach § 5 Abs. 2 InVorG übertragen darf. Jedenfalls wird auch in der zitierten Entscheidung vorausgesetzt, daß nach dem jeweiligen Stand des Rückübertragungsverfahrens (zumindest) die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß der angemeldete Anspruch begründet ist.
Eine Glaubhaftmachung im vorgenannten Sinne liegt hier nicht vor. Um seine Berechtigung glaubhaft zu machen, muß der Anmeldende Umstände vortragen, die das Bestehen eines Rückübertragungsanspruchs als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Anmelder muß konkret und substantiiert den Vermögensentzug darlegen. Eine Glaubhaftmachung ist nur dann entbehrlich, wenn die Berechtigung bereits nach Aktenlage offenkundig besteht (ständ. Rechtspr. der Kammer, vgl. z. B. Beschluß vom 21. Juli 1999 - VG 21 A 192.00 - Amtl. Abdr., S. 2 m. w. N.). Es gilt eine Darlegung- und Beweislastverteilung zu Lasten des Anmelders (Kimme, Offene Vermögensfragen, § 5 InVorG, Rdnr. 13).
2.) Hier erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Antragstellerinnen restitutionsberechtigt sind. Sie haben sich im Anhörungsverfahren mit Schriftsatz vom 31. Juli 2000 darauf berufen, mit Schreiben vom 18. Mai 1998 habe das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundstück auf sie rückübertragen. Gleichzeitig teilten sie mit, dem Widerspruch des Bundesvermögensamtes sei abgeholfen worden und dagegen nunmehr ein Verwaltungsgerichtsverfahren anhängig. Weiter heißt es auf S. 2 des Schriftsatzes (oben): "Bezüglich der Voraussetzungen der Berechtigung unserer Mandantinnen verweisen wir auf die als Anlage beigefügte Klageschrift nebst diesbezüglichen Anlagen. Sollten die von uns vorgelegten Nachweise nicht ausreichend sein, so bitten wir um konkrete Hinweise, welche weiteren Unterlagen benötigt werden. Beigefügt war dem Schriftsatz (lediglich) die Klageschrift vom 8. Mai 2000 (VV Bl. 82 ff., 87 ff.). Laut dieser Klageschrift habe das Bundesvermögensamt seinen Widerspruch damit begründet, daß der restituierende Ausgangsbescheid nicht erkennen gelassen habe, daß das Gebäude bereits in einem so schlechten Zustand gewesen sei, daß sich eine Instandsetzung auch unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr rentiert hätte. Mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 13. April 2000 sei dann die Rückübertragung an die Antragstellerinnen abgelehnt worden. Der Rechtsauffassung des Landes Berlin im Restitutionsverfahren könne nicht gefolgt werden. (Zum Zeitpunkt des Eigentumsverzichts) habe eine völlige Überschuldung des Grundstücks gedroht. Das Gebäude habe sich jedoch zu keinem Zeitpunkt in einem so schlechten Zustand befunden, daß sich eine Instandsetzung auch unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr rentiert hätte. Trotz äußerster Sparsamkeit und Umsicht bei der Hausverwaltung sei wegen der zu geringen Mieten eine Entschuldung nicht möglich gewesen. Insbesondere habe die Zwangsvermietung der Apotheke und die bevorstehende Rekonstruktion des unter Denkmalschutz stehenden Hauses eine solche Überschuldung des Grundbesitzes befürchten lassen, daß die damaligen Eigentümerinnen den Verzicht am Eigentum erklärt hätten. Die damaligen Mieteinnahmen von jährlich 4.987,44 Mark hätten nicht einmal ausgereicht, die laufenden Ausgaben von 5.801,72 Mark zu decken. Dem Grundstückswert von ca. 72.000 Mark hätten incl. aufgelaufener Zinsen staatliche Forderungen in Höhe von 70.358,93 Mark sowie private Forderungen von 15.000 Mark gegenübergestanden. Nähere Belege hierfür, eidesstattliche Versicherung o. ä., haben die Antragstellerinnen im InVorG-Anhörungsverfahren nicht vorgelegt.
Die Antragstellerinnen können sich nicht mit Erfolg auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Berlin berufen, wonach die Berechtigung grundsätzlich glaubhaft gemacht sei, wenn ein stattgebender Rückübertragungsbescheid vorliege, auch wenn dieser noch nicht bestandskräftig sei (Schriftsatz vom 25. Januar 2001). Es gibt hier nämlich keinen stattgebenden Rückübertragungsbescheid. Das Verwaltungsverfahren hat vielmehr mit der Ablehnung der Restitutionsberechtigung durch den Bescheid vom 8. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2000 geendet. Danach haben die Antragstellerinnen keinen Anspruch auf Rückübertragung, weil sie nicht von einer Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 2 VermG betroffen gewesen sind. Nach Auffassung der zuständigen Fachbehörde fehlt es an mehreren der dafür nötigen Voraussetzungen. Hier wären weder die damaligen Mieten nicht kostendeckend gewesen, noch stünde kausal hierzu eine Überschuldung des Grundstücks. Auf den Widerspruchsbescheid wird ergänzend verwiesen (VV Bl. 43 ff.). Zur Darlegung eines konkreten und substantiierten Vermögensentzuges hätten die Antragstellerinnen bereits im Anhörungsverfahren konkret darlegen und glaubhaft machen müssen, daß entweder die im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassungen oder die zugrunde liegenden tatsächlichen Behauptungen unrichtig seien. Diesen Anforderungen wird der lapidare Bezug auf die Klageschrift nicht gerecht. In dieser wird lediglich behauptet, daß die Mieteinnahmen jährlich 4.987,44 Mark betragen hätten, ohne daß dieser Betrag irgendwie substantiiert wurde. Entsprechendes gilt für die Behauptung, die Belastungen hätten nicht 67.231,66 Mark abzgl. 19.623,29 Mark betragen, sondern 70.358,93 Mark zzgl. private Forderungen von 15.000 Mark. Die Tatsache, daß der Ausgangsbescheid für die Antragstellerinnen positiv tenoriert hat, führt für sich allein zu keiner konkreten und substantiierten Darlegung des Vermögensentzuges, zumal die Widerspruchsbehörde ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides der Ausgangsbehörde eine mangelnde Prüfung des Sachverhalts vorgehalten und nicht etwa eine andere Rechtsauffassung vertreten hat. Aus den von den Antragstellerinnen angeführten Entscheidungen der 25. Kammer ergibt sich nichts anderes. In der Regel ist im Investitionsvorrangverfahren hinsichtlich der Berechtigung von den vermögensamtlichen Feststellungen auszugehen. Ist dort ein positiver (Ausgangs-) Bescheid ergangen, so ist im Regelfall von einer ausreichenden Glaubhaftmachung auszugehen (vgl. jedoch zu einem Ausnahmefall bei offenkundiger Fehlerhaftigkeit des Rückübertragungsbescheides: VG Berlin, Beschluß vom 15. Mai 1997 - VG 25 A 347.95 - KPS § 5 InVorG 101/97). Wie ausgeführt, gab es hier zum maßgeblichen Anhörungszeitpunkt keinen Stattgabebescheid in diesem Sinne (mehr). (Soweit veröffentlicht, geht der Beschluß vom 21.3.1994 - VG 25 A 636.92 - KPS 95 InVorG 103/94 auf die Frage nicht ein.)
Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast konnten die Antragstellerinnen auch nicht dadurch umgehen, daß im Anhörungsschreiben gebeten wurde, mitzuteilen, welche weiteren Unterlagen benötigt würden. Ei-ne Verpflichtung der im Investitionsvorrangverfahren zuständigen Behörde zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Berechtigung der jeweili-gen Antragsteller besteht nicht (so bereits Beschluß der Kammer vom 14. September 1993 - VG 21 A 234.93 - ZOV 1994, 72). Die Antragsgegnerin mußte also nicht für die Antragstellerinnen ermitteln, was für eine erfolgreiche Glaubhaftmachung noch fehlen könnte, geschweige denn, daß sie zur Rechtsberatung berechtigt gewesen wäre. Das Amtsermittlungsprinzip ist durchbrochen, soweit der Präklusionsgrundsatz greift.
Da es sich bei der Auslegung des § 5 Abs. 2 InVorG nur um die Klärung von Rechtsfragen handelt, mußte den Antragstellerinnen auch im gerichtlichen Verfahren kein weiterer richterlicher Hinweis mehr erteilt werden oder vorab die Rechtsauffassung näher erläutert werden.
3.) Im übrigen haben die Antragstellerinnen kein eigenes investives Vorhaben im Sinne des Investitionsvorranggesetzes angemeldet. Sie könnten demnach selbst bei ausreichender Glaubhaftmachung der Berechtigung nur geltend machen, daß die Voraussetzungen des § 3 InVorG nicht vorlägen. Es bestehen jedoch auch an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine ernsthaften Zweifel.
Die Antragsgegnerin ist als Vertreterin der ... die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 InVorG zuständige Stelle. Verfügungsberechtigt für das Grundstück ist die ... Diese ist als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (VV Bl. 29 a), nachdem ihr das Grundstück zugeordnet wurde (vgl. die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 3. April 2000, VV Bl. 43, 47).
Der Investitionsvorrangbescheid ist auch gegenüber der Antragstellerin zu 2.) wirksam geworden. Das Anhörungsschreiben vom 18. Juli 2000 ist an damalige Bevollmächtigte und jetzige Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerinnen zugestellt worden. Ausweislich des Inhalts des Anhörungsschreibens hat sich die Antragsgegnerin an die Adressatin als Bevollmächtigte aller das Grundstück betreffenden Restitiutionsanmelder gerichtet. Die Antragstellerin zu 2.) als Anmelderin i. S. v. § 5 InVorG hatte Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen zu äußern. Diese Gelegenheit wurde auch wahrgenommen.
Das Vorhaben ist geeignet, den investiven Zweck der Sicherung von fünf bestehenden Arbeitsplätzen und der Schaffung zweier neuer Arbeitsplätze zu erreichen. Die Vorhabenträger wollen die im streitgegenständlichen Grundstück betriebene Apotheke weiter führen, die bestehenden fünf Arbeitsplätze erhalten und zwei weitere schaffen. Es versteht sich von selbst, daß der - standortabhängige - Apothekenbetrieb mittel- und langfristig nur erfolgreich fortgeführt und erweitert werden kann, wenn die Räumlichkeiten auf Dauer zum Betrieb eines (Handels-) Gewerbebetriebes geeignet sind. Auf die speziellen Anforderungen, welche die Apothekenbetriebsverordnung an Räumlichkeiten für eine Apotheke stellt, kommt es deshalb noch nicht mal an. Nach Aktenlage ist eine Sanierung des Gebäudes zur Erhaltung eines solchen Zustandes und zur Sicherung des bestehenden Apothekenbetriebes erforderlich. So sind die im Vorhabenplan aufgeführten Maßnahmen (Sanierung Fassade/Giebelflächen, Trockenlegung Kellergeschoß und Sanierung des Schornsteines) dringend erforderlich. Nach den sachkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin ist der Putz an den Giebelwänden und an den Kellerwänden äußerst schadhaft. Die Kellerwände sind teilweise stark feucht. Der Schornstein ist stark versottet und der Putz rußdurchsetzt. Die von den Antragstellerinnen eingereichte eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwältinnen M. und N. vom September 2000 kann diesen Befund nicht in Frage stellen. Beobachtungen über Putz an den Giebelwänden, über den Zustand der Kellerwände oder den Schornstein werden nicht unter Eid gestellt.
Zur Erreichung des investiven Zweckes ist eine Inanspruchnahme des Grundstückes nötig. Für einen Erwerb des Gebäudes statt einer bloßen Pacht der Gewerberäume spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung, daß sich wegen der dinglichen Absicherung Investitionen einfacher finanzieren lassen (ständ. Rechtspr. der Kammer, vgl. z. B. Beschluß vom 6. Juli 1993 - VG 21 A 241.93 -). Im übrigen wird hierzu auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Die Frist zur Durchführung des Investitionsvorhabens ist nicht unbestimmt. Die Vorhabensträger haben die Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und die sieben Arbeitsplätze binnen zwei Jahren nach Abschluß des Kaufvertrages (1.4. des Investitionsvorrangbescheids) zu sichern bzw. zu schaffen. Das Datum des Kaufvertrages nennt der Investitionsvorrangbescheid selbst (11.2.).
Abschließend sind auch Tatsachen nicht vorgetragen oder ersichtlich, welche die Annahme im Investitionsvorrangbescheid, das Vorhaben sei nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Vorhabensträger durchführbar, in Frage stellen. Soweit die zugesicherten neuen Arbeitsplätze ganz oder teilweise von den Eheleuten besetzt werden sollen, läßt dies nicht den Schluß zu, daß das Vorhaben von vornherein scheitern muß. Nach dem InVorG sollen in den neuen Bundesländern generell bestehende Arbeitsplätze gesichert und neue geschaffen werden. Wer diese besetzt, spielt dabei keine Rolle. Die Vorhabensträger werden zu gegebener Zeit nachzuweisen haben, daß sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sind und nicht etwa beispielsweise statt eines neuen Arbeitsplatzes lediglich ein Wechsel der Apothekenbetreiberin stattgefunden hat. Auf den Investitionsvorrangbescheid wird im übrigen ergänzend verwiesen.